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Mehr Geld, mehr Leistung …

„Meister-BAföG“: Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
Mehr Geld, mehr Leistung …

Mehr Geld, mehr Leistung ...
… und mehr, die in den Genuss einer Förderung kommen: Spürbare Verbesserungen hat das neue Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), kurz „Meister-BAföG“, gebracht. Es ist am 01. Januar 2002 in Kraft getreten. Das „Meister-BaföG“ regelt die Förderung von Meisterkursen und anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungs-abschluss vorbereitende Lehrgänge

Bund und Länder haben damit ihr finanzielles Engagement für das „Meister-BAföG“ fast verdoppelt: Die Aufwendungen für die Aufstiegsförderung werden von seinerzeit etwa 51 Mio. auf 97 Mio. Euro im Jahre 2002 und bis auf 113 Mio. Euro im Jahre 2005 ansteigen. Hinzu kommen die zinsgünstigen Bankdarlehen von der Deutschen Ausgleichsbank in einer Größenordnung von etwa 123 Mio. Euro im Jahr.

Wer wird gefördert?
Gefördert werden u. a. Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fach-kaufleuten oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten. Sie müssen eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung vorweisen können. Die Antragsteller dürfen allerdings noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist (z. B. Hochschulabschluss). Eine Altersgrenze besteht nicht.
Die Verbesserungen
Die Verbesserungen im einzelnen:
• Die Kosten der Anfertigung eines Prüfungsstücks bis zu 1534 Euro werden berücksichtigt. Zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gibt es einen Zuschuss von 35 Prozent. Dadurch wird die Darlehensbe-lastung um bis zu 3579 Euro gesenkt. Wer sich selbstständig macht, muss von einem Maßnahmebeitrag in Hö-he von 10 226 Euro nun nur noch 1662 Euro zurückzahlen, statt wie bisher die Hälfte. Durch die neue Zuschusskomponente ist vor allem eine berufsbegleitende Fortbildung in Teilzeitform deutlich attraktiver. Diese wurde früher nur mit einem Darlehen gefördert.
• Es sind mehr Fortbildungen an staatlich anerkannten Ergänzungs-schulen, Zweitfortbildungen und „Online-Lehrgänge“ in die Förderung einbezogen.
• Durch einen Ausbau der familienbezogenen Leistungen für Familien mit Kindern, Frauen und Alleinerziehende sind die Möglichkeiten einer beruflichen Fortbildung verbessert worden. Bei Vollzeitmaßnahmen erhöht sich der Unterhaltszuschlag für Kinder um ca. 52 Euro je Kind. Durch einen auf 128 Euro je Monat und Kind erhöhten Kinderbetreuungszuschuss für Alleinerziehende sollen vor allem mehr Frauen für eine berufliche Weiterqualifizierung gewonnen werden. Geringverdienenden mit betreuungsbedürftigen Kindern können außerdem die Darlehen leichter gestundet oder sogar erlassen werden.
• Durch einen um 50 Prozent auf 75 Prozent angehobenen Erlass-betrag sind die Anreize zur Existenzgründung erhöht worden. Fortbildungsabsolventen haben nun bis zu sechs Jahre Zeit, um ein Unternehmen zu gründen bzw. zu übernehmen und die ers-ten zwei Beschäftigten einzustellen. Mit der deutlichen Erhöhung des Vermögensfreibetrages von bisher 5112 Euro auf nun 35 791 Euro wird sichergestellt, dass Existenzgründer über die notwendigen finanziellen Reserven für die Unternehmensgründung verfügen.
• Das Verwaltungsverfahren ist gründlich vereinfacht worden.
Die Förderungshöhe
Der Beitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren besteht in Höhe von 35 Prozent aus einem Zuschuss, im Übrigen aus einem günstig verzinsten Bankdarlehen. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu:
• 614 Euro für Alleinstehende ohne Kind (davon 230 Euro Zuschuss/384 Euro Darlehen)
• 793 Euro für Alleinstehende mit einem Kind (230 Euro/563 Euro)
• 829 Euro für Verheiratete (230 Euro/599 Euro)
• 1008 Euro für Verheiratete mit einem Kind (230 Euro/778 Euro)
• 1187 Euro für Verheiratete mit zwei Kindern (230 Euro/957 Euro) (zu Grunde gelegt sind die geglätteten BAföG-Bedarfssätze ab 01.07.2002).
Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab Maßnahmebeginn, frü-hestens jedoch ab dem Antragsmonat, niemals rückwirkend. Sie sollte daher rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt werden. Maßnahmebeiträge können noch bis zum Ende der Maßnahme beantragt werden.
Wo beantragen?
Die Förderungsanträge sind schriftlich an die zuständige Be-hörde zu richten. Zuständige Be-hörden für die Entgegennahme von Förderanträgen und die Beratung im Einzelfall sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am ständigen Wohnsitz des Antragstellers. Ausnahmen bestehen in Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Im Internet ist eine detaillierte Liste der zuständigen Behörden abrufbar.
Info-Hotline: 08 00/6 22 36 34
Broschüre
Die Broschüre „Das neue Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, Meister-BAföG)“ unterrichtet auf 46 Seiten über das Verfahren und erläutert anhand von Beispielen, wie sich die Förderung errechnet. Sie enthält auch den Gesetzestext. Bundesministerium für Bildung und Forschung, Referat ÖffentlichkeitsarbeitPostfach 30 02 3553182 BonnTel 0 18 05/26 23 02Fax 01805/26 23 03
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