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Miete von IT-Systemen

Recht
Miete von IT-Systemen

Miete von IT-Systemen
Der AutorRA Thomas Feil, Rechtsanwälte Dr. von Hartmann + Partner, www.recht-freundlich.de
Miete, Kauf, Leasing, Mietkauf – die Reihe der verschiedenen Anschaffungsformen lässt sich mittlerweile fast unbegrenzt fortsetzen. Für den Laien sind diese Begriffe oft nur schwer auseinander zu halten. In diesem Beitrag werden die rechtlichen Aspekte bei der Miete von Hard- und Software vorgestellt.

Die Vorschriften des Mietrechts sind den meisten IT-Anwendern aus einem anderen Bereich bekannt. Für die Miete von Wohnungen bestehen eine Menge gesetzlicher Vorschriften, mit denen der eine oder andere bereits häufiger Kontakt hatte. Diese Vorschriften lassen sich in weiten Teilen auf die Miete von EDV-Anlagen übertragen. Aktualität hat die Systemmiete im Bereich des Application Service Providing erlangt. Hier stellt der Anbieter Rechnerkapazität und Programme in seinen Rechenzentren zur Verfügung, auf die der Kunde Online zugreifen kann. Nach überwiegender Meinung sind auch hierauf die mietrechtlichen Regelungen prinzipiell anwendbar.

Abgrenzung Miete/Leasing
Es ist rechtlich unterschiedlich zu bewerten, ob ein EDV-System gemietet oder geleast wird. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der IT-Anbieter bei einer Miete selbst als Vermieter des Systems auftritt und in den meisten Fällen während der gesamten Vertragsdauer Ansprechpartner bleibt.
Dagegen ist in den seltensten Fällen bei einem Leasing-Vertrag der System-Anbieter gleichzeitig der Leasing-Geber. Dadurch kommt es zu einer Dreiecksbeziehung zwischen Kunde, IT-Anbieter und Leasing-Geber. Die bei Leasingverträgen häufig auftauchenden Streitfälle, wer Mängel an dem EDV-System zu beseitigen hat, sind im Mietvertrag leichter zu klären.
Pflichten des Vermieters
Die wichtigsten Pflichten des Vermieters:
  • Überlassung des EDV-Systems
  • Lieferung der Anlage
  • Mängelbeseitigung
  • Beratungspflicht.
Der Vermieter eines EDV-Systems muss die Hard- und Software dem Mieter in einem vertragsgemäßen Zustand überlassen und sie während der gesamten Mietzeit in diesem Zustand erhalten.
Bei dem Abschluss von Mietverträgen sollte der Mieter darauf achten, dass der Umfang und die Nutzungsformen möglichst detailliert beschrieben sind. Es genügt nicht, allgemein eine Beschreibung der Software im Mietvertrag vorzunehmen. Vielmehr sollte dem Mietvertrag ein Pflichtenheft oder ein Leistungsschein als Anlage beigefügt werden. Damit beugt man Auseinandersetzungen mit dem IT-Anbieter über Mängel vor.
Darüber hinaus sollten die Nutzungsrechte der EDV-Anlage genau beschrieben werden. Da der Vermieter Eigentümer des EDV-Systems bleibt, kann er dem Mieter enge oder weite Nutzungsrechte einräumen. Diese können beispielsweise auf bestimmte Programmteile des Softwarepaketes begrenzt sein oder sich auf Nutzungszeiten beschränken.
Der Vermieter ist verpflichtet, das EDV-System zur Verfügung zu stellen. Das heißt, dass er dem Mieter die Nutzung und den Zugang zu dem System gewähren muss. Die Hardware beispielsweise ist in den Räumen des Mieters zu installieren und die Software auf der vorhandenen PC-Anlage einzurichten. Zu der Überlassung des EDV-Systems gehört auch die Lieferung.
Der Antransport zum Kunden sowie die Übergabe in den Räumen des Anmieters gehören mit zu den Pflichten des Vermieters.
Der Vorteil für den Mieter beim Abschluss eines Mietvertrages ist, dass der Vermieter auch während der gesamten Laufzeit des Vertrages die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten hat. Damit trifft den Vermieter die Pflicht zur Instandhaltung und zur Durchführung aller notwendigen Reparaturen. Beschädigte oder abgenutzte Teile sind vom Vermieter auszutauschen.
Hierin besteht der entscheidende Unterschied zwischen Miet- und Kaufverträgen über Hard- und Software. Außerhalb der Gewährleistungszeiten hat der Käufer aus dem Kaufvertrag kein Recht mehr auf Beseitigung von Mängeln, wohingegen mit dem Mietvertrag für sämtliche Mängel, die während der Mietzeit auftreten, der Vermieter die Haftung übernimmt.
Mängelbeseitigung
Wie oben bereits erwähnt, hat für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses der Mieter einen Anspruch, dass der Vermieter alle Mängel beseitigt. Verzögert sich seitens des Vermieters die Beseitigung eines Fehlers, so kann der Mieter die monatliche Miete entsprechend dem Umfang des Fehlers mindern. Bei Fehlern, die die Nutzung der gemieteten Hard- oder Software unmöglich machen, ist der Mieter von der Entrichtung der monatlichen Mietzahlung befreit. Darüber hinaus können gegenüber dem Vermieter im Einzelfall Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn der Vermieter mit der Fehlerbeseitigung in Verzug gerät.
Der IT-Anbieter trägt im Rahmen des Mietvertrages das volle Mängelbeseitigungsrisiko. Sollte die Mietsache zerstört werden, so trägt er darüber hinaus auch das Risiko der Wiederherstellung. Die Haftung des Vermieters entfällt nur, wenn die aufgetretenen Mängel oder die Zerstörung vom Mieter selbst verursacht wurden, zum Beispiel durch Bedienungsfehler.
Die vorgenannten gesetzlichen Regelungen können im Rahmen eines Mietvertrages abgeändert werden. Beim Abschluss eines entsprechenden Vertrages ist daher seitens des Mieters darauf zu achten, welche konkreten vertraglichen Pflichten der Vermieter übernimmt und welche gesetzlichen Leistungspflichten ausgeschlossen wurden.
Pflichten des Mieters
Auch der Mieter hat im Rahmen eines Mietverhältnisses verschiedene Pflichten, unter anderem:
  • Zahlung der Miete
  • Abnahme der Mietsache
  • Mitteilung von Mängeln
  • Rückgabe der Mietsache nach Mietende.
Zu den wichtigsten Pflichten des Mieters gehört es, den im Vertrag vereinbarten Mietzins zu zahlen. Über die Höhe einigen sich die Vertragsparteien im Rahmen des Mietvertrages. Dabei sollte auch festgelegt werden, in welchen Zeitabschnitten die Vergütung zu zahlen ist. Üblicherweise wird eine monatliche oder quartalsweise Mietzahlung vereinbart.
Im Mietrecht für Wohnräume hat der Gesetzgeber verschiedene Erhöhungsmöglichkeiten der monatlichen Mietzahlungen vorgesehen. Diese Vorschriften lassen sich allerdings nicht auf andere Mietverhältnisse übertragen. Somit ist es notwendig, dass im Mietvertrag Erhöhungsregelungen vorgesehen sind. Änderungen des Mietzinses sind nur zulässig, wenn sie im Mietvertrag vereinbart sind.
Mitteilung von Mängeln
Sobald bei einem gemieteten EDV-System Mängel auftreten, ist der Mieter verpflichtet, diese dem Vermieter baldmöglichst anzuzeigen. Wird diese Anzeigepflicht verletzt, so macht sich der Mieter schadensersatzpflichtig. Er muss dann für die Schäden einstehen, die durch die Verzögerung der Mängelanzeige entstanden sind. Das Gesetz verlangt keine schriftliche Anzeige der Mängel. Es empfiehlt sich allerdings, nach einer telefonischen Anzeige diese dem Vermieter schriftlich zu bestätigen. Dadurch lässt sich später leichter der Beweis antreten, dass eine Mängelanzeige erfolgt ist.
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