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Montage tut Not

Feuer- und Rauchschutztüren
Montage tut Not

Geprüfte und zugelassene Feuerschutztüren sowie Rauchschutztüren werden in großer Zahl von vielen Herstellern angeboten. Sie entsprechen in der Regel den Anforderungen, Prüf- und Zulassungsbestimmungen. Leider hapert’s bei der Montage. Obwohl die Montageanweisungen von den Herstellern zur Verfügung gestellt werden, ist der Einbau vieler Feuer- und Rauchschutztüren oft fehlerhaft. Im Brandfall kann dies zu schwerwiegenden Folgen führen.

Alle Hersteller von Feuerschutztüren in Deutschland fertigen heutzutage hervorragende Produkte, wobei es Feuerschutztüren aus Stahlblech und aus Holz oder verglaste Feuerschutztüren mit Rohrrahmen aus Alu oder Stahl sowie mit Holzrahmen gibt. Feuerschutztüren werden in den Bauarten T 30, T 60 und T 90, auch T 120, angeboten, wobei die Zahlen jeweils die Minuten dokumentieren, die eine solche Tür einem Brand widerstehen muss.

Die Türen entsprechen den Vorgaben der „Zulassung“, die das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin, als einziger Behörde in Deutschland, erteilt hat und entsprechen der so genannten Fremdüberwachung. Beides wird an einer Feuerschutztür durch die „Kennzeichnung“ sichtbar, die neben dem unteren Band angebracht ist. Eine Feuerschutztür ohne eine solche „Kennzeichnung“ ist nichts wert – auf keinen Fall ist sie eine Feuerschutztür. Ein nachträgliches Anbringen der „Kennzeichnung“, nach der Montage auf dem Bau zum Beispiel, ist grundsätzlich verboten, ist sinnlos und entspricht nicht den Zulassungsbestimmungen. Dasselbe gilt für Rauchschutztüren, die nicht von einem anerkannten Institut als „Baumuster“ geprüft wurden und nicht nach einer „Zulassung“ gefertigt werden. Der Hersteller kann – freiwillig – seine Fertigung überwachen lassen. In jedem Fall aber muss er die Türen bei der Auslieferung „kennzeichnen“ und muss eine so genannte „Herstellerbescheinigung“ mitgeben, mit der er die Verantwortung übernimmt, dass die Türen so
hergestellt wurden, wie das „Baumuster“, das die Prüfung bestanden hat.
Heute montiert kein Hersteller mehr seine geprüften und „gekennzeichneten“ Türen am Bau selbst – oder nur in den seltensten Fällen. Feuerschutztüren und Rauchschutztüren werden meist über den Baustoffhandel oder über eine herstellereigene Organisation verteilt und in der Regel von „Montageunternehmen“ eingebaut. Und da fängt der Jammer an. Jahrelange Erfahrung und viele, viele Sachverständigengutachten erhärten den Eindruck und die Meinung: Die Montageunternehmen arbeiten schlecht, nicht immer mit der nötigen Kenntnis und oft nicht mit der wünschenswerten Verantwortung – gleichgültig, ob aus Unkenntnis oder aus Ignoranz.
Warum ist dies so? Viele gehen davon aus, dass jeder, der eine Tür einsetzen kann, auch in der Lage ist eine Feuer- oder Rauchschutztür zu montieren. Das ist ein großer, leider weit verbreiteter Irrtum.
Zu jeder Feuerschutztür muss ein „Zulassungsbescheid“ mitgegeben werden. Darin ist aufgeführt, wie diese Tür genau eingebaut werden muss. Vor allem für welche Wände und Wandarten sowie für welche Wanddicken die „Zulassung“ gilt. Auch ist darauf zu achten, ob die „Zulassung“ überhaupt noch gilt, sie wird nämlich nur für eine bestimmte Dauer vergeben und erlöscht dann. Nicht mehr „zugelassene“ Feuerschutztüren dürfen keinesfalls montiert werden. Viele Unternehmen bringen die Einbauhinweise mit Aufkleber auf die Türblätter oder auf die Zargen auf.
In jedem Fall aber wird in nahezu allen „Zulassungsbescheiden“ für Feuerschutztüren die DIN 18 093 herangezogen – gilt dann also unabdingbar davon, ob ein Einbauhinweis im „Zulassungsbescheid“ erwähnt ist oder nicht.
Ganz anders die Situation für den Einbau von Rauchschutztüren. Die DIN 18 095 in den Teilen 1 und 2 schreibt ausdrücklich vor, dass der Hersteller seiner „gekennzeichneten“ Produkte nicht nur die erwähnte „Herstellerbescheinigung“ mitliefern muss. Vielmehr gehören zu der Rauchschutztür auch die Einbau- und die Wartungsanleitung sowie die Kurzfassung des Prüfzeugnisses.
Das Montageunternehmen muss darauf achten, dass es diese Informationen erhält und ausschließlich „gekennzeichnete“ Produkte einbaut.
Dies sind für Feuerschutztüren:
  • „Zulassungsbescheid“
  • mit Hinweis auf die DIN 18 093
für Rauchschutztüren:
  • Prüfzeugnis
  • Herstellerbescheinigung
  • Einbauanleitung
  • Wartungsanleitung.
Weiß dies ein Montageunternehmen? Weiß es, welche Verantwortung es trägt und seinen Mitarbeitern auferlegt, wenn der Montageleiter morgens zum Mitarbeiter sagt: „Fahre zur Baustelle x und montiere die Feuer- und Rauchschutztüren. Ich hab sie gestern hingefahren, sie stehen dort im Hof.“ Ist diese Art des Auftrags eine Ausnahme? Wohl kaum!
Richtig wäre, wenn der Meister dem Mitarbeiter einen Plan in die Hand drückt, der deutlich macht, wo die Feuerschutztüren eingebaut und wo die Rauchschutztüren montiert werden. Des Weiteren muss er die Montageanweisungen – sowohl für die Feuer- als auch für die Rauchschutztüren – vom Meister erhalten und diese auch beim Einbau beachten. Nach der Montage aller Türen, hat der Mitarbeiter die ausgefüllte und unterschriebene Übereinstimmungsbestätigung der Bauleitung bzw. dem Bauherrn zu übergeben.
Jede Feuer- und/oder Rauchschutztür, die nicht nach den Vorgaben und Vorschriften eingebaut ist, ist wertlos und schützt niemanden – weder vor Hitze, nicht vor Feuer und auch nicht vor dem so gefährlichen Rauch.
Man höre die Erlebnisberichte von Feuerwehrleuten: Sie haben Respekt vor den Flammen, gewiss – aber viel mehr Respekt vor der Hitze und dem giftigen Rauch. Jede richtig hergestellte, gekennzeichnete und den Vorgaben nach eingebaute Feuerschutztür schützt 30 Minuten lang Menschen. Sie verhindert, dass die Flammen von einem Raum auf den anderen übergreifen und ermöglichen den Menschen, an diesen Türen vorbei zu laufen und zu fliehen. Wenn diese Türen nicht in Ordnung sind – beispielsweise die Hitze so groß ist, dass man eben nicht an der Tür vorbei gehen und fliehen kann oder wenn gar die Flammen durchschlagen oder – wie oft erlebt – das gesamte Element aus der Wand heraus fällt und das Feuer freien Lauf hat, dann ist es zu spät. Dann hat eine „angebliche“ Feuerschutztür ihren Sinn verloren und es ist bzw. war schade ums Geld. Ein Weiteres ist zu beachten: der Mensch verlässt sich auf die Funktion und Wirkung von Feuerschutztüren und ist dann oft verlassen – chancenlos dem Feuer und der Hitze ausgesetzt.
Was für eine Feuerschutztür in Beziehung auf Hitze und Flammen gilt, gilt für eine Rauchschutztür in Bezug auf Rauch. Jedermann weiß, dass Rauch aus einer Vielzahl giftiger Gase besteht und so sind oft schwere Rauchvergiftungen zu beklagen.
Was ist zu tun, um die Gefahren abzuwenden, zumindest zu verkleinern und die sinnvollen Vorgaben einzuhalten. Die Montageunternehmen müssen besser ausgebildet und aufgeklärt werden, sie müssen ihre Verantwortung kennen lernen. Fachzeitschriften berichten immer wieder über diese Probleme und die Verantwortung. Es werden Vorträge und Seminare über diese Themen angeboten – aber wer liest und wer sitzt im Publikum? Architekten, die planen sollen, meist nicht oder äußerst selten. Architekten wissen alles und fragen nicht. Planer gehören oftmals demselben Personenkreis an. Selten, sehr selten findet man Planer und ihre Mitarbeiter in solchen Veranstaltungen.
Aufgerufen sind vor allem die Montageunternehmen selbst, die Schreiner und Metallbauer und jene Unternehmen – ob groß oder klein – die sich mit dem Thema Brandschutz befassen. Aufklären, informieren, schulen und immer wieder darüber sprechen, heißt die Lösung.
Beispiele aus der Praxis
Nicht alle Zargen sind richtig montiert. Stahlzargen als Teil eines Holztürelements mit Brandschutzqualität müssen einen so genannten Fußbodeneinstand von 3 cm haben. Eine Kerbe weist darauf hin. Nun ist das mit Fußböden so eine Sache: Es gibt am Bau kaum gerade Fußböden, es gibt gelegentlich unterschiedliche Meterrisse und es gibt Missverständnisse. So kann es passieren, dass eine Feuerschutztür aus Holz in die bereits eingesetzte Zarge eingehängt wird, aber am Fußboden aufsitzt oder schleift. Was ist zu tun? Eine lange Reihe von Herstellern solcher Türelemente bringt im Falz des Türblatts eine Kennzeichnung an, aus der hervorgeht, um wie viel das Türblatt gekürzt werden darf. Bei Holztüren ist das leicht möglich. Dieses Maß sollte aber eingehalten und keinesfalls überschritten werden.
In einem Neubau sind viele Wohnungen geplant, die alle T 30 Feuerschutztüren aus Holz erhalten sollen, wobei die Türen gleichzeitig auch als Rauchschutztür nach DIN 18 095 geprüft sein müssen. Jeweils fünf Wohnungen liegen an einem Gang, der zum Treppenhaus hin durch eine verglaste Feuerschutztür aus Holz – die ebenfalls als Rauchschutztür geprüft ist – gesichert wird. Der Hauseigentümer, zugleich Bauherr, bemängelt, dass die Türen nicht richtig schließen und zum Teil sehr laut ins Schloss fallen. Eine Analyse ergab, dass die Türen richtig hergestellt wurden, dass alle entsprechend den Vorschriften „gekennzeichnet“ waren und auch korrekt eingebaut wurden. Es fehlten aber alle Dokumente. Die letzte Seite in einem Zulassungsbescheid ist ein Formular mit dem Titel „Übereinstimmungsbestätigung“. Dieses Formular muss komplett ausgefüllt, mit Datum versehen und auch unterschrieben werden. Damit bescheinigt das Montageunternehmen, dass die Einbauanleitung berücksichtigt wurde und das Türelement den Vorschriften gemäß eingebaut ist. „Diese Bescheinigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weitergabe an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen.“ Und dieser Satz spielt eine große Rolle. Im vorliegenden Fall hat der Bauherr keine Ahnung von dieser Verpflichtung des Montageunternehmens. Auch wusste der Bauherr nicht, dass er Anspruch hat auf eine Wartungsanleitung. In ihr legt der Hersteller des Türelements fest, wie oft die Tür im Grundsatz und wie gewartet werden muss. Genaue Intervalle können da nicht festgelegt werden, sie sind abhängig vom Gebrauch der Türen. Die Türen zum Treppenhaus werden – in unserem Fall – fünfmal soviel betätigt, wie die Wohnungseingangstüren.
Vor wenigen Tagen rief ein Montageunternehmen an und schilderte, dass einem Wohnungsinhaber der Türdrücker nicht gefiel, er sollte ausgewechselt werden. Die Frage war, ob jeder x-beliebige Beschlag – der gefällt – auch angebracht werden darf. Die Antwort lautet eindeutig nein, denn alle Teile an einer Holz-Feuerschutztür müssen „geprüft“ und somit „gekennzeichnet“ sein. Auskunft über Beschläge solcher Art geben entweder gut informierte Baustoffhändler oder vom Hersteller selbst.
Ist eine Feuerschutztür eingebaut, wird oft der Schreiner gerufen und beauftragt, dies und jenes zu ändern. Und schon droht Gefahr. Technisch ist manches möglich und ein pfiffiger Handwerker findet allemal eine Lösung. Aber: Erfüllt die Feuerschutztür dann noch ihre Aufgabe? Kann der Handwerker dafür garantieren, kann er dann auch die Verantwortung tragen? Die Antworten auf diese Fragen gehören zum Thema „Information, Schulung und Weiterbildung“.
Das für die „Zulassung“ in Deutschland allein zuständige Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin veröffentlicht seit vielen Jahren Beschlüsse seines Sachverständigenausschusses über „Änderungen an Feuerschutzabschlüssen“. Die derzeitig geltende Fassung vom Juni 1995, veröffentlicht in den amtlichen Mitteilungen des DIBt vom Dezember 1996, gilt nach wie vor (zum Preis von 5 Euro zu beziehen beim DiBt; http://zulassungen.dibt.de/deutsch/data/zulassungen/iframe/PListe-DE.html).
Wer kennt diese „Änderungen“? Wer liest sie, wer richtet sich danach?
Auch kommt es immer mal wieder vor, dass an einer Rauchschutztür vom Schreiner etwas geändert werden soll. Wo findet der Handwerker Rat? Im Prüfzeugnis der Tür. Dort ist klar definiert, welche Ergänzungen und Änderungen vorgenommen werden dürfen. Und wenn das alles nicht hilft, sollte der Handwerker oder das Montageunternehmen sich nicht einfach nach der Melodie „Das schaffen wir schon“ selbst helfen, sondern beim Hersteller nachfragen, was geht und was nicht geht. ■
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Schallmessung in der Praxis: Michael Fuchs (r.) und Simon Holzer bei raumakustischen Messungen in einem Objekt (Friseursalon Max in Wallersdorf). Foto: Barbara Kohl, Kleine Fotowerkstatt
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