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Neue europäische Normen für Türen und Fenster

Planung und Nachweis von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen
Neue europäische Normen für Türen und Fenster

Neue europäische Normen für Türen und Fenster
Brandprüfung einer Tür mit Glasfüllung
Sicherheitsrelevante Bauteile müssen so konzipiert sein, dass ihre Funktionsweise über einen langen Zeitraum sichergestellt bleibt. Dies gilt nicht nur für Brand- und Rauchschutz, sondern auch für weitere Eigenschaften wie Absturzsicherung, Einbruchhemmung sowie Klemm- und Quetsch- gefahren. Diese müssen von neutralen Instituten vor dem „in Verkehr bringen“ überprüft und bei der Gebäudeplanung von Architekten und Fachplanern berücksichtigt werden. Nach der Abnahme des Gebäudes geht die Verantwortung auf den Besitzer bzw. Betreiber über, der dafür Sorge tragen muss, dass die Sicherheitseigenschaften erhalten bleiben.

Kennzeichnung und Umgang mit „Sicherheitsbauteilen“:
Nach der Inbetriebnahme oder der Gebäudeübergabe geht die Haftung auf den Gebäudebesitzer über. Die notwendigen Angaben zur Sicherstellung der Funktionsweise sicherheitsrelevanter Bauteile, finden sich in den Betriebsanleitungen der Hersteller. Viele der beschriebenen Wartungs- und Kontrollaufgaben müssen durch einen Fachbetrieb oder eine sachkundige Person ausgeführt werden. Sicherheitsrelevante Bauteile können wie folgt identifiziert werden:

  • Brand- und Rauchschutzelemente haben eine Kennzeichnung, die nicht entfernt werden darf (Blechschild bzw. Prägung)
  • Sicherheitsgläser haben ein in das Glas geprägtes Siegelzeichen
  • Funktionsbeschläge werden durch Angabe der Normen bzw. mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet.
Für folgende Bauteile gelten Sicherheitsanforderungen:
  • 1. Brand- und Rauchschutztüren
  • 2. Fluchttüren in Fluren und Eingangsbereichen
  • 3. Mit Notausgangs- und Panikfunktion mechanisch angetriebene Türen und Tore in Eingangsbereichen und Garagen, Hofeinfahrten etc.
  • 4. Absturzsichernde Fenster, Türen und Verglasungen in Zimmern, Versammlungsräumen und in Fluren
  • 5. Fenster- und Türbeschläge mit Öffnungsbegrenzungen
  • 6. Aufzugtüren.
Die Sicherheitsfunktion der Bauteile ergibt sich aus einem sehr engen Zusammenspiel der einzelnen Komponenten. Feuer- und Rauchschutzabschlüsse bilden inklusive Zargen, Türflügeln, Beschlagteilen, Dichtungen, umgebendem Mauerwerk, Befestigungsmitteln und allen anderen Zubehörteilen eine betriebsfertige Einheit, deren Dauerfunktionstüchtigkeit und Brand- und Rauchverhalten als Ganzes nachgewiesen werden muss. Eine Veränderung oder Störung einzelner Teile kann zu einer Beeinträchtigung oder dem Versagen der Sicherheitsfunktion führen.
Planung
Feuer- und Rauchschutzabschlüsse werden eingesetzt, um Menschenleben zu sichern und hohe Sachschäden zu vermeiden. Die Ursachen für funktionsuntüchtige Bauteile finden sich häufig in unsachgemäßer Montage und lückenhafter Ausschreibung und Planung. Deshalb sollten sich Hersteller von Feuerschutzabschlüssen oder Brandschutzverglasungen sowie Bauplaner und Architekten mit der Umsetzung der neuen europäischen Klassen und deren Anwendung auf das nationale Baurecht auseinandersetzen.
Mit der Novellierung der Musterbauordnung (MBO) und den Landesbauordnungen (LBO) sowie den Änderungen der Bauregelliste wurden die europäischen Klassen für das Brandverhalten und die Feuerwiderstandsklassen in das Baurecht überführt. Das europäische Normungspaket kann grundsätzlich in drei Kategorien eingeteilt werden und weicht somit vom deutschen Konzept der Normenreihe DIN 4102 ab:
  • Prüfnormen: Sie regeln die Anwendung einheitlicher Prüfverfahren
  • Klassifizierungsnormen: Sie regeln Klassengrenzen für einzelne Anforderungen
  • Produktnormen: Sie enthalten eine Zusammenfassung der für ein Produkt anzuwendenden Prüf- und Klassifizierungsnormen sowie die anzuwendenden Maßnahmen zur Konformitätsbewertung.
Bewertung der Leistungs- kriterien nach EU-Normen
Die Definitionen der Leistungskriterien werden in den Klassifizierungs- und Produktnormen beschrieben. Die Hauptleistungskriterien zur Ermittlung des Feuerwiderstandes sind:
  • E für Raumabschluss: Der Raumabschluss beschreibt dabei die Fähigkeit, einer einseitigen Brandeinwirkung so standzuhalten, dass wesentliche Mengen an Flammen oder heißer Gase nicht zur Ausbreitung des Brandes oder angrenzender Materialien auf der vom Feuer abgewandten Seite beitragen.
  • R für Tragfähigkeit: Die Tragfähigkeit beschreibt dabei die Fähigkeit des Bauteils, unter Brandlast von einer oder mehreren Seiten und unter mechanischer Beanspruchung die Standsicherheit ohne Verlust nachzuweisen.
  • I für Wärmedämmung: Die Wärmedämmung beschreibt die Fähigkeit des Bauteils, einer einseitigen Brandbelastung so standzuhalten, dass eine wesentliche Wärmeübertragung auf die vom Feuer abgewandten Oberflächen des Bauteils ausgeschlossen wird. Hierbei werden die Wärmedämmkriterien I1 – entspricht den bekannten Anforderungen (DT £ 180 K) – und I2 mit Erleichterungen im Randbereich von Türblättern und auf der Zarge (DT £ 360 K) unterschieden.
  • W für Begrenzung der Wärmestrahlung: Die Strahlungsbegrenzung ist die Fähigkeit des Bauteils bei einseitiger Brandbeanspruchung dieser so zu widerstehen, dass die über die nichtbeflammte Oberfläche des Bauteils abgestrahlte Wärme reduziert wird, um angrenzende Bauteile vor Entflammung zu schützen. Somit kann eine Brandweiterleitung unterbunden werden. Prinzipiell erfüllen Bauteile, die den Wärmedämmkriterien I1 und I2 genügen, die Anforderungen an die Begrenzung der Wärmestrahlung W mit dem maximalen zulässigen Wert von 15 kW/m².
Das EU-Klassifizierungs- system in der Umsetzung
Bei der Klassifizierung des Feuerwiderstandes von Bauteilen gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, um die unterschiedlichen Schutzniveaus der EU-Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen. Aus den Leistungskriterien der Produktnorm ergeben sich für Bauteile wie Fenster, Fassaden und Türen nicht mehr die Kennbuchstaben, beispielsweise T 30 oder F 30, sondern eine Aufgliederung nach Kriterien. So kann ein selbstschließender Feuerschutzabschluss die Europäische Klassifizierung EI2 30-C5 (entspricht T 30) oder eine Brandschutzverglasung die Klassifizierung EI 90 (entspricht z. B. F 90) erhalten.
Neue Prüfnormen und deren Besonderheiten
Die Ermittlung der Feuerwiderstandsfähigkeit ist in Europa durch die jeweiligen Prüfnormen geregelt. Die Prüfberichte führen jedoch noch nicht zur Klassifizierung der Bauteile, sondern stellen lediglich eine Aussage bezüglich eines bestimmten Leistungskriteriums. z. B. E oder R und I2 dar. Die Klassifizierung erfolgt dann auf Basis der Klassifizierungsnorm im Zuge der Erstellung von Klassifizierungsberichten. Diese Berichte fassen unterschiedliche Leistungskriterien und auch die Ergebnisse mehrerer Prüfungen zusammen.
Prüfung und Klassifizierung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen: Als Grundnorm für die Prüfung aller Bauteile enthält DIN EN 1363–1 die wichtigsten Anforderungen, wie z. B. die Temperatur- und Druckbedingungen, denen die Bauteile während der Prüfung ausgesetzt werden müssen. Die Prüfbedingungen zur Ermittlung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Türen sind in DIN EN 1634-1 geregelt. Sie enthält einige wesentliche Änderungen zur bekannten Prüfmethode nach DIN 4102-5.
Diese Änderungen können je nach Bauteil eine gewisse Verschärfung der Prüfbedingungen bedeuten. Als wesentliche Änderung ist die Angabe des direkten Anwendungsbereichs zu sehen (Kapitel 13, DIN EN 1634-1), in dem Aussagen getroffen werden, welche Änderungen vom Auftraggeber ohne zusätzliche Beurteilung, Berechnung oder Abnahme vorgenommen werden können. Im Einzelnen sind zulässige Abweichungen geregelt für:
  • 1. Werkstoffe und Konstruktionen
  • 2. Größenveränderungen
  • 3. Beschläge
  • 4. Zargen
  • 5. Tragkonstruktionen (Wandbauarten)
  • 6. Asymmetrische Türen
  • 7. Dekorative Oberflächenbehandlungen.
Die Prüfung von rauchdichten Abschlüssen regelt DIN EN 1634-3. Es handelt sich hierbei im wesentlichen um das Prüfverfahren der DIN 18095. Die Leckrate der Tür wird in einer Prüfkammer bei Umgebungstemperatur (Sa) und bei erhöhter Temperatur mit ca. 200 °C (S200) bis zu einer Druckdifferenz von 50 Pa bewertet. Die Leckrate stellt dabei den Wert der Undichtigkeiten, hauptsächlich infolge der Fugen zwischen feststehenden und beweglichen Bauteilen der Türkonstruktionen dar, und darf bei einflügeligen Türen nicht größer als 20 m³/h und bei zweiflügeligen Türen nicht größer als 30 m³/h sein.
Prüfung und Klassifizierung von Brandschutzverglasungen und feuerwiderstandsfähigen Fassaden: Brandschutzverglasungen werden auch in Europa als besondere Art von nichttragenden inneren Trennwänden, bestehend aus Rahmen- bzw. Unterkonstruktion und transparenten Füllungen aus feuerwiderstandsfähigen Gläsern definiert. Mit der DIN EN 1364-1 existiert eine europäisch harmonisierte Prüfnorm für den Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Konstruktionen. Prüfergebnisse von Brandprüfungen nach dieser Norm werden durch das DIBt im Rahmen des nationalen Zulassungsverfahrens anerkannt. Die Klassifizierung kann nach DIN 4102-13 oder DIN EN 13501-2 erfolgen. Voraussetzung für die Erteilung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist ein Nachweis für die Konstruktion mit den größten Scheibenformaten nach den „Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen“. Weiterhin ist die Standsicherheit und die Gebrauchstauglichkeit durch eine prüffähige statische Berechnung nach DIN 4103 oder durch geeignete Versuche nachzuweisen. Für den konkreten Anwendungsfall ist ein Einzelnachweis zu führen. Außerdem können weitere Angaben in die Zulassung einfließen, beispielsweise Wärme- oder Schallschutzeigenschaften.
Vorhangfassaden im Sinne der EN 13830 können nach prEN 1364-3 als Gesamtausführung, einschließlich der praxisüblichen Bauanschlüsse, geprüft werden. Als weiteres europäisches Prüfverfahren steht zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von Teilausführungen von Fassaden mit prEN 1364-4 zur Verfügung.
Die derzeitige Zulassungspraxis in Deutschland sieht jedoch weiterhin für feuerwiderstandsfähige Fassadenbauteile mit transparenten Füllungen und für Vorhangfassaden Brandprüfungen nach DIN 4102-13 bzw. DIN EN 1364-1 vor. Somit sind zusätzliche Nachweise für die Bauanschlüsse, die wesentliche Bedeutung für die Gebrauchstauglichkeit und die Funktion der Vorhangfassaden bzw. Außenwandbauteile haben, auch aus brandschutztechnischer Sicht notwendig.
Baurechtliche Regelung in Deutschland
Für Feuerschutzabschlüsse muss nach wie vor eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt auf Grundlage von Prüfungen nach DIN 4102-5, DIN 4102-18, DIN EN 1634-1 oder DIN EN 1191 vorliegen. Voraussetzung hierfür ist die Bewertung der Prüfergebnisse durch eine für das Zulassungsverfahren anerkannte Prüfstelle. Das DIBt kann dann eine Klassifikation z. B. T 30 nach DIN 4102 -5 oder EI2 30C5 nach DIN EN 13501-2 erteilen. In Deutschland gelten derzeit für die Anwendung dieser Bauprodukte noch die nationalen Regelungen. Diese fordern für Feuerschutzabschlüsse und auch für Fenster als feuerwiderstandsfähige Bauteile eine allgemein bauaufsichtliche Zulassung und das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen). Fenster können eine Zulassung als öffenbares oder verriegeltes Teil (abschließbare Oliven) einer Brandschutzverglasung der Klasse F30 bzw. EI 30 oder als selbstschließender Feuerschutzabschluss mit einer Klasse T 30 bzw. EI2 30C5 erhalten, das mit Schließmittel und mindestens einem Einfallenschloss ausgerüstet ist. Vor einer Brandprüfung muss also zwingend festgelegt werden, nach welcher Klassifikation eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erwirkt werden soll. Weiterhin ist für den Feuerschutzabschluss der Nachweis der selbstschließenden Eigenschaft zu führen. Europäische Regelungen sind noch nicht möglich, da die Produktnorm EN 14351-3 als Grundlage einer CE-Kennzeichnung noch in der Bearbeitung ist. ■
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