Das Mehrwertsteuerpaket der EU soll den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Ländern erleichtern. Nach dem Bestimmungslandprinzip ist die Mehrwertsteuer mit Ausnahme einiger Sonderregelungen dort zu erbringen, wo der Empfänger der Dienstleistung seinen Firmensitz hat. Der Dienstleister kann dementsprechend eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.
Um zu gewährleisten, dass dieses „Reverse-Charge-Verfahren“ nicht unterlaufen wird, ist allerdings der Auftragnehmer verpflichtet, solche Dienstleistungen künftig in einer „Zusammenfassenden Meldung“ vierteljährlich aufzulisten, was bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bereits Usus ist.
Diese Neuregelung betrifft unter anderem Bau-, Montage- und Reparaturarbeiten. Sie bezieht sich ebenso auf Gutachterleistungen durch Handwerksunternehmen. Wird die Dienstleistung im EU-Ausland dagegen für einen privaten Auftraggeber erbracht, muss der Handwerker wie bisher mit seiner, also der deutschen Mehrwertsteuer fakturieren.
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