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Noch weniger Lösemittel

Die Decopaint-Verordnung verschärft ab 2010 Grenzwerte weiter
Noch weniger Lösemittel

Ab dem 1. Januar 2010 gelten noch schärfere Grenzwerte für den zulässigen Lösemittelgehalt von Lacken und Lasuren. Das bestimmt die 2. Stufe der EU-Decopaint-Richtlinie. Mit einer Übergangsfrist von zwölf Monaten müssen demnach alle Verkaufsregale im Handel mit neuer Ware gefüllt werden.

Die europäische Decopaint-Richtlinie ist durch die „Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (ChemVOCFarbV)“ in deutsches Recht übernommen worden. Diese lange und durchaus auch komplizierte Bezeichnung wird meist durch „Decopaint-Richtlinie“ ersetzt.

Nach den gesetzlichen Vorgaben dieser Verordnung müssen Emissionen organischer Lösemittel reduziert werden – unter anderem, weil diese als Vorläufersubstanzen für die Bildung von bodennahem Ozon und somit beispielsweise für den Sommersmog mit verantwortlich sind.
Für die Einführung der Richtlinie waren zwei Zeitstufen definiert. Die erste Stufe hatte am 1. Januar 2007 begonnen, die zweite Zeitstufe mit teilweise weiter verschärften VOC-Grenzwerten ist jetzt am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Die Grenzwerte gelten in allen Mitgliedstaaten der EU.
Seit dem 01.01.2007 dürfen die Lackhersteller für Anwendungen im Bereich der „Decopaint“-Verordnung nur noch Produkte auf den Markt bringen, die die festgelegten Grenzwerte einhalten, welche für das gebrauchsfertige Produkt gelten – also inklusive aller notwendigen Härter-, Verdünner- und Additivzugaben.
Die bisher weit verbreiteten Lösemittellacke (z. B. Cellulosenitratlacke, 2K-Polyurethanlacke) erfüllen meist nicht die Anforderungen, so dass zukünftig vor allem wässrige Produkte in diesem Bereich verstärkt zum Einsatz kommen.
Alle „Decopaint“-konformen Materialien müssen mit bestimmten Informationen auf dem Produktionsetikett versehen werden. Das Etikett muss in waagerechter und lesbarer Ausführung Angaben über den gültigen Lösemittel-Grenzwert der jeweiligen Produktkategorie, über den tatsächlichen maximalen Lösemittel-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts (inkl. Härter, Verdünner und Additive) sowie über die zugrunde gelegte Produktkategorie.
Die zweite Stufe der „Decopaint“-Verordnung fordert weitere Reduzierungen der VOC-Grenzwerte in verschiedenen Produktkategorien. Bei den wasserbasierten Lacken hat sich der Grenzwert nicht geändert. Bei den lösemittelbasierten Lacken allerdings wurde der Grenzwert deutlich verringert (siehe Tabelle). Dies betrifft insbesondere die Kategorien i lb und j lb, (i = Einkomponenten-Speziallacke, j = Zweikomponenten-Speziallacke, lb = lösemittelbasiert), in die beispielsweise lösemittelhaltige 1K-Lacke und PUR-Lacke einzugruppieren sind.
Ausnahme für Möbel
Von der „Decopaint-Verordnung“ betroffen sind Hersteller von Bauteilen wie Fenster, Türen, Fußböden, Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen. Die Verarbeiter müssen sich auf die neuen Produkteigenschaften der „Decopaint“- konformen Lacksysteme einstellen und sich mit den damit verbundenen neuen Anforderungen im Hinblick auf die Handhabung und auch auf die Gerätetechnik vertraut machen.
Ausgenommen von den Regelungen ist die Beschichtung von Möbeln – hier können die bekannten lösemittelbasierten Lacksysteme weiter verwendet werden. Leider ist der Begriff Möbel in der „Decopaint“-Verordnung nicht näher erklärt. Der Lackhersteller Hesse zählt dazu z. B. Küchen, Schränke, Tische, Bänke, Bad- und Büromöbel sowie den Laden- und Messebau. Ebenfalls ausgenommen sind Restaurierung und den Unterhalt von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen, die als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind.
Betriebe, die über eine Anlage verfügen und mehr als fünf Tonnen Lösemittel pro Jahr verbrauchen, fallen nicht unter die „Decopaint“-Verordnung, sondern in den Geltungsbereich der VOC-Verordnung (VOC = Volatile Organic Compounds, engl. für Lösemittel).
Wasserbasierte Lacksysteme
Durch die Reduzierung der VOC-Grenzen wird es technisch immer anspruchsvoller, konventionell applizierbare, lösemittelhaltige Materialien für Decopaint-Anwendungen zu rezeptieren. Die wichtigste Gruppe im Bereich der Produkte nach der „Decopaint“-Verordnung werden die wasserbasierten Lacksysteme sein. Sie benötigen zur Filmausbildung nur rund 1/10 der Lösemittelmengen im Vergleich zu lösemittelbasierten Lacksystemen – das sind nur noch rund 8 Gew.-Prozent. Sie unterschreiten mit ihren geringen Lösemittel-Anteilen die Forderung der „Decopaint“-Verordnung deutlich.
Wasserbasierte Lacksysteme können heute die meisten lösemittelbasierten Lacksysteme ersetzen und bieten nicht nur Vorteile in Bezug auf den geringen Anteil an Lösemittel. In der Regel haben diese Lacksysteme einen deutlich höheren Festkörpergehalt.
Solange wasserbasierte Lacksysteme nicht angetrocknet sind, können alle Auftragsgeräte mit Wasser gereinigt werden. Somit lassen sich erhebliche Mengen an Reinigungsverdünnern einsparen.
Darüber hinaus sind die wasserbasierten Lacke bei der Verarbeitung wesentlich geruchsmilder. (Peter Haberkorn, Hesse GmbH & Co. KG) ■
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