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Optimierungsbedarf

Entwurf zur DIN 18105 Wohnungsabschlusstüren
Optimierungsbedarf

Jetzt ist wieder ein Jahr um und es gibt immer noch keinen Entschluss zur DIN 18105 „Wohnungsabschlusstür“ (WAT). Nach intensiver Prüfung der Fachleute des DIN-Ausschusses muss die Norm noch weiter optimiert werden. BM gibt Ihnen ein kleines Update, wie die Entwicklungen der Entwurfsnorm vorangehen.

Autor: Ralf Spiekers

I Ein erstes Ziel der Normenschreiber war es, für den Anwendungsfall Wohnungsabschlusstür (WAT) sinnvolle Einsatzempfehlungen zu geben. In der Entwicklung des Dokumentes wurde lange diskutiert, ob diese auf einem freiwilligen System, z. B. einer RAL-Gütegemeinschaft, basierend den Einsatzempfehlungen formuliert werden sollen, oder ob eine verpflichtende Norm Mindestwerte festlegt. Der im letzten Jahr im Oktober vorgelegte Normentwurf beinhaltete neu geschaffene WAT-Klassen. Diese Klassen sollten drei feste Mindeststandards definieren (siehe BM 07/2014 und BM 08/2014), aus denen der Planer die richtige Wohnungsabschlusstür auswählen sollte.

Aus Industriesicht soll im Rahmen des Normeneinspruchverfahrens eine Standardanforderung mit Mindestklassen nach DIN 18105 für – aus ihrer Sicht sinnvolle – Wohnungsabschlusstüren geregelt werden. Geeigneten WATs steht nichts entgegen. Dennoch: Über einen automatisierten VOB-Bezug bekommt die Norm eine besondere Relevanz. Auch die kommende harmonisierte Produktnorm sorgt für eine gewisse Schärfe. Für die Mindestanforderungen waren u. a. vorgeschlagen:
  • Schallschutz: 27/37 dB,
  • Einbruchschutz: RC2,
  • Maße: 100 x 212,5 cm und
  • Klimastabilität: 2 (c), bzw. bei nicht überwiegend hygroskopischen Wertstoffen, z. B. Metalltüren, Kunststofftüren 2 (e).
Konkret hätte das bedeutet, dass, wenn die Norm über die ATV DIN 18355 Tischlerarbeiten vertraglich greift, Wohnungsabschlusstüren in Deutschland automatisch diese Klassen nachweisen müssen.
Bezogen auf die mandatierten und nicht mandatierten Eigenschaften wäre dann die Basis für die Beurteilung bzw. CE-Erklärung die künftig zur Anwendung kommenden Produktnormen Innentür (DIN EN 14351-2) als auch die Produktnorm für den Brand- und Rauchschutz (DIN EN 16034). Bei Brand und Rauch wäre dann auch das System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit – (Englisch: Assessment and Verification of Constancy of Performance (AVCP), früher: Konformitätsbewertungsverfahren) – der Klasse 1, d. h. mit Fremdüberwachung, einzuhalten. Ein hoher Anspruch, der nicht nur kostentechnisch zu Buche schlägt sondern auch aus Kostengründen die Zahl der Varianten beschränkt. Gerade in diesem Punkt sind EU-Recht und Landesbauordnung (LBO) nicht kongruent und weichen voneinander ab. Nach LBO gibt es (immer noch) baurechtlich geforderte Eigenschaften, wie „dichtschließend“, die kein Bestandteil der Harmonisierung sind.
Den Normern ist klar: gute Wohnungsabschlusstüren benötigen aus verschiedenen Bereichen sinnvolle Eigenschaften und Werte. Es kann sogar sein, dass auch zusätzliche Eigenschaften, wie z. B. die Oberflächenbeständigkeit wichtig sind. Dieses Verständnis beim ausschreibenden Planer als auch beim Lieferanten muss durch eine Norm weiter gefestigt werden. Ein „CE“ allein reicht nicht, so die Meinung der Fachleute. Gerade auch nicht mandatierte Eigenschaften, wie die Klimastabilität oder die Einbruchhemmung, sind funktionaler Bestandteil guter Türen, auf die es im Zweifelsfall ankommt. Dafür steht der aktuelle Entwurf, den es zu optimieren gilt.
Dazu wird es einen neuen zweiten Entwurf zur DIN 18105 geben, da die diskutierten Änderungen einen entsprechenden Umfang haben. Damit wird man auch feinsinniger und weniger pauschal. Mittlerweile besteht Konsens, Empfehlungen für einzelne Klassen auszusprechen. Nur wo es schon jetzt nationale Forderungen wie zum Beispiel beim Schallschutz gibt, wird man auf ein Minimum nicht verzichten können. Konsens ist zudem, dass man die Norm braucht. Und das ist schon etwas, bedenkt man, dass vor Jahren die Norm wegen unnötiger Verteuerungen am Bau vom damaligen Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, Oskar Schneider, verworfen wurde. I

Grundbegriffe und Bedeutung Begrifflichkeiten kurz erläutert
Baurechtliche Anforderungen
Anforderungen, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen usw., wie, z. B. den Landesbauordnungen (LBOs) mit Listen der Technischen Baubestimmungen und mit Bauregellisten gestellt werden.
Mandatierte Eigenschaften
Mandatierte Eigenschaften sind „wesentliche Merkmale“ des Bauprodukts, die sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke beziehen und durch die europäische Kommission (KOM) geregelt sind. Diese sind der spezifischen harmonisierten Produktnorm zu entnehmen und unterliegen speziellen Regelungen hinsichtlich des Nachweises.
Nicht mandatierte Eigenschaften
Ergänzend zu den mandatierten Eigenschaften gibt es zusätzliche Merkmale, die der spezifischen harmonisierten Produktnorm zu entnehmen sind, die aber keinen speziellen Regelungen seitens der KOM hinsichtlich des Nachweises unterliegen.
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