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Pflicht und Verantwortlichkeit

Umsetzung der VOC-Richtlinien
Pflicht und Verantwortlichkeit

Nicht leicht zu überblicken ist die aktuelle Vorschriftenlage für Lacke und Beizen verarbeitende Betriebe. Wesentliche Regelwerke in diesem Zusammenhang sind das 31. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die europäische Decopaint-Richtlinie, die in Deutschland als ChemVOCFarbV in nationales Recht umgewandelt wurde. Professor Jörg Schleusener gibt einen Überblick und fordert gleichzeitig zu eigenverantwortlichem Handeln im Sinne der nachfolgenden Generationen auf.

Die meisten Großbetriebe haben bereits auf lösemittelfreie bzw. -arme Beschichtungssysteme wie UV-Systeme oder Wasserlacke umgestellt. Bei einer Studie in Deutschland wurde ermittelt, dass aber die Klein- und Mittelbetriebe Hauptverursacher der VOC-Emissionen (bis zu 70 %) sind.

Wir müssen in Zukunft alles unternehmen, um die so genannten VOC-Emissionen weitgehend zu vermeiden. VOC’s (volatile organic compounds = flüchtige organische Verbindungen) sind nichts anderes als organische Lösemittel wie z. B. Alkohole, Ester, Glykole, Ketone, Aliphate, halogenierte Kohlenwasserstoffe, usw. Diese sind in fast allen täglich gebrauchten Lacken, Beizen aber auch z. T. in Leimen und Reinigungsmitteln (Waschverdünnung) enthalten. Sie tragen dazu bei, die Ozonschicht mit zu zerstören.
Bestimmt nicht ohne Grund hat schon vor 750 Jahren – Kaiser Friedrich der II. – das erste Umweltschutzgesetz des Abendlandes erlassen: „Wir sind bestrebt, die uns durch Gott geschenkte Gesundheit der Luft durch unsere Vorsorge, soweit uns dies möglich, rein zu halten.“
Viele KMU haben einfach nicht die Zeit, sich um alle Gesetze, Regelungen und Bestimmungen zu kümmern. Sie kämpfen ums Überleben und fühlen sich durch die vielen neuen Regelungen eingeengt. Sie glauben, dass viele Gesetze gar nicht auf sie zutreffen.
Trotzdem bleibt es den Betrieben nicht erspart, sich um einige Regelungen und Gesetze zu kümmern. Denn beispielsweise die EU-VOC-Richtlinie 13/EG von 1999, die mit der 31. BImSchV (Lösemittel-Verordnung) am 24.08.2001 in deutsches Recht übernommen wurde, betrifft mehr oder weniger alle Betriebe.
Europäische und Nationale Regelungen, Verordnungen und Gesetze gibt es in folgenden Bereichen:
  • Transport
  • Verarbeitung
  • Lagerung
  • Abfallentsorgung.
Neben dem BImSchG (Lösemittelverordnung) und der BImSchV haben wir u. a. noch:
  • Decopaint-Richtlinie
  • Chemfarbverordnung (ChemVOCFarbV)
  • Artikelgesetz
  • Gefahrstoffverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • Baurecht
  • Nachbarschaftsrecht
  • Technische Richtlinien TRGS
  • Gütezeichen.
Es gibt also mehr als genug Gesetze und Regelungen, die so manchen an den Rand der Verzweiflung bringen können, wenn er sich zeitintensiv um jedes Detail kümmern muss. Nachfolgend soll, der Übersicht wegen, nur auf das BImSchG sowie auf die Decopaint-Richtlinie eingegangen werden.
31. Bundesimmissionsschutzgesetz
Befassen wir uns zunächst mit dem 31. BImSchG, das sich mit der Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen auseinandersetzt. Dabei werden alle Lösemittel in Beizen und Lacken erfasst. Es gibt keine Ausnahmeregelung für Waschverdünnung und es wird auch keine Unterscheidung zwischen lösemittelreichen und lösemittelarmen Beschichtungssystemen gemacht.
Als zentrales Instrument der EU-Lösemittel-Richtlinie (1999/13/EG), nach deutschem Recht das 31. BImSchV, dient der SMP = Lösemittel Wirtschaftsplan oder die Lösemittelbilanz.
Dieser SMP dient zur Ermittlung der In- und Outputmengen speziell der flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) mit dem Ziel, bis 2007 eine Reduzierung von Lösemittelemissionen um 70 – 80 % zu erreichen. Zudem soll das umwelt- und gesundheitlichschädliche, troposphärischen Ozons (Sommersmog) bekämpft werden. Diese Ziele sollen erreicht werden durch die Überwachung der Umsetzung der Emissionsminderungsmaßnahmen. Die Arbeitgeber müssen jährlich Lösemittelbilanzen und, wenn erforderlich, einen Reduzierungsplan erstellen. Inhalte des SMP sind u. a.:
  • Jährlich zu erstellende Checkliste über die Lösemittelbilanz
  • Massenbilanz, z. B. die Ermittlung der Gesamtmenge organischer Lösemittel mit den nicht gebundenen VOC’s
  • Massenkonzentration mg C/Nm3
  • Auflistung aller Reinigungsverluste – Overspray usw.
  • Welche Beschichtungsmaterialien sollen erhalten bleiben?
  • Entsorgung von Abfällen und Restlacken
  • Entsorgung von Abwassermengen (Wasserlack-Reinigung)
  • Recycling von organischen Lösemitteln
  • Reduzierungsplan, z. B. Verringerung der Lösemittelmenge durch Substitution der Systeme.
Wichtiger Hinweis: Bei der Erstellung eines SMP mit der Ermittlung der Lackmengen im Zusammenhang mit der Lösemittelbilanz (Lösemittelmengen Ist und Neu) sowie der Abfälle/Reststoffe aus der Oberflächenanlage und einem Reduzierungsplan helfen beispielsweise Lackhersteller, der Lackverband oder auch der Hauptverband der Deutschen Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie (HDH). Sie stellen u. a. Rechenprogramme zur Verfügung, die Aufwand für die Betriebe in überschaubaren Grenzen halten. Grundsätzlich unterscheiden wir beim BImSchG 4 Bereiche, die sich nach dem jährlichen Lösemittelverbrauch richten:
  • Bereich 1: Lösemittelverbrauch kleiner als 5 t/a = Nachweis der Mengen, sonst kein Handlungsbedarf.
  • Bereich 2: Lösemittelverbrauch zwischen 5 und 15 t/a = Nachweis der Mengen, ab 1.11.2007 Lösemittelbilanz und ab 1.1.2013 Reduzierungsplan.
  • Bereich 3: Lösemittelverbrauch zwischen 15 und 25 t/a = Nachweis der Mengen, bis 31.10.07 Emissionsgrenzwert erfüllen und Reduzierungsplan einhalten sowie Grenzwerte Applikation 100 mg org. C/m3 Abluft zulässig. Keine Unterscheidung nach Lösemittelklassen, wie in der TA-Luft.
  • Bereich 4: Lösemittelverbrauch größer 25 t/a = bis 31.10.2007 Emissionsgrenzwert erfüllen und Reduzierungsplan einhalten sowie 50 mg org. C/m3 Abluft zulässig.
In den Bereichen 3 und 4 wird noch zwischen Alt- und Neuanlagen unterschieden.
Dringend wird darauf hingewiesen, dass auch Betriebe mit weniger als 5000 kg Lösemittelverbrauch pro Jahr den Behörden nachweisen müssen, dass sie unter diesen Schwellenwert fallen. Also auch KMU’s müssen schriftlich den Mengennachweis an Lösemitteln (Lösemittelbilanz) per anno erstellen, um evtl. von weiteren Maßnahmen befreit zu werden.
Hier einige wichtige Termine:
  • Neuanlagen: Bestimmungen gelten sofort ab Inbetriebnahme.
  • 25.08.2003 war Ende der Frist für die Anzeige von nicht genehmigungspflichtigen Anlagen bei der zuständigen Behörde.
  • 31.10.2005 war Ende der Frist für die Einhaltung der Werte der Zwischenstufe bei der Nutzung von Reduzierungsplänen für Altanlagen.
  • 31.10.2007: Einhaltung aller Anforderungen des 31. BImSchV.
  • 31.10.2013: Ende der Übergangsfrist für Anlagen zur Beschichtung von Holz und Holzwerkstoffen bei bestimmten Bestimmungen.
  • Im Zuge einer Sonderregelung können kleinere Holzlack verarbeitende Betriebe mit Zeitverzug bis 2007 eine Lösemittelbilanz, also eine Ist-Bestandsanalyse aufstellen, um dann bis 2013 einen Reduzierungsplan zu erarbeiten.
Um solch einen Reduzierungsplan zu erstellen, stellt sich anfangs immer die Frage, wie und mit welchen Mitteln die Lösemittelmengen reduziert werden können. Einige der Möglichkeiten sind nachstehend aufgeführt, wobei besonders auf die Reduzierung und Rückgewinnung des Oversprays beim Spritzen hingewiesen werden muss.
  • Reduktion von organischen Lösemitteln in konventionellen Beschichtungssystemen wie z. B. Medium-Solid- (Festkörpergehalt FKG = 40 – 55 %) und High-Solid- Systeme (FKG = 60 – 70 %).
  • Rückgewinnung von Overspray
  • Einsatz wässriger Materialien
  • Einsatz von Öl und Wachs
  • Einsatz von UV-Systemen
  • Installation von Lösemittelrückgewinnungsanlagen (Ab- und Adsorptionsverfahren, Kondensation)
  • Installation von Abluftreinigungsanlagen
  • Installation von Abscheideanlagen (NTO, Biosysteme usw.). Welche dieser Maßnahmen für den jeweiligen Betrieb infrage kommt, muss in jedem Einzelfall abgeklärt werden, denn das hängt stark von dem Produkt, dem eingesetzten Beschichtungssystem und von der Größe des Betriebes ab. Deutlich sichtbar wird die Reduzierung der Lösemittelmenge beim Wechsel des Beschichtungssystems (siehe Grafik). Grundsätzlich ist es ratsam, den Rat der Behörden, eines Fachmannes oder der Lackfabrik mit einzuholen.
Jeder Betreiber einer Lackieranlage hat natürlich die Möglichkeit, für seine Anlage einen individuellen Reduzierungsplan mit der Behörde abzustimmen.
Decopaint-Richtlinie der EU (ChemVOCFarbV)
Die Decopaint-Richtlinie wird auch als „Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung“ bezeichnet. Sie ist eine richtungweisende, produktbezogene Maßnahme. Diese EU-Richtlinie (RL 2004/42/EG) wurde durch nationale Gesetze in nationales Recht übernommen und heißt in Deutschland jetzt ChemVOCFarbVO 2004, in Österreich nennt sie sich Lösemittel-Verordnung 2005. Ziel dieser EU-Richtlinie ist es, die flüchtigen organischen Verbindungen (VOC = volatile organic compounds) durch Beschränkung des Inverkehrbringen lösemittelhaltiger Farben, Lacke und Beizen in Bautenanstrichstoffen und Autoreparaturlacken zu verringern. So soll die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung des bodennahen Ozons resultierende Luftverschmutzung vermieden werden.
In Zukunft dürfen nur noch Bautenfarben in Verkehr gebracht werden, die in den vorgeschriebenen VOC-Grenzen liegen. Termine: Farbenhersteller dürfen ab 1.1.2007 nur noch VOC-konforme Produkte herstellen. Diese Produkte müssen eine VOC-Kennzeichnung auf dem Etikett tragen. Ab 1.1.2008 dürfen generell nur noch VOC-konforme Produkte mit Kennzeichnung auf den Markt gebracht und genutzt werden. Herkömmliche lösemittelhaltige Bautenanstriche dürfen schon ab dem 1. Januar 2007 nur noch bedingt eingesetzt werden. Das betrifft auch viele konventionelle Alkydharzlacke.
Die Decopaint-Richtlinie der EU (in Deutschland: ChemVOCFarbVO) ergänzt also das BImSchG (Lösemittelverordnung) und betrifft in erster Linie die Lack- und Farbenhersteller, die in Zukunft nur noch VOC-konforme Produkte auf den Markt bringen dürfen, aber auch Kleinbetriebe, Handwerker und Endverbraucher, die Bauteile wie z. B. Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen behandeln, nicht hingegen Möbel. Dadurch wird erreicht, dass auch die vielen Kleinmengen an Lacken und Farben nur noch einen zulässigen Höchstgehalt an Lösemitteln aufweisen, die sonst über das BImSchG nicht erfasst würden.
Verantwortlich handeln für nachfolgende Generationen
Wir wissen, dass die Sonne neben Gamma- und Röntgenstrahlen hauptsächlich UV-Strahlen und zwar UVA, UVB und UVC in die Atmosphäre abgibt.
Wichtig ist, dass die UVB-Strahlen zu ca. 95 % von der Ozonschicht gefiltert werden. Wenn nicht, dann tritt nicht nur vermehrt Hautkrebs auf. Auch kann unser Immunsystem geschwächt und die Erbsubstanz kann geschädigt werden. Darüber hinaus sorgt der Treibhauseffekt für eine zunehmende Erderwärmung.
Nun sind wir aber dabei, unsere schützende Ozonschicht durch die ganzen Gasemissionen wie Kohlenstoffdioxid, Kohlenwasserstoffe (Methan, Ethan, Butan usw.) und FCKW zu zerstören. Das so genannte Ozonloch wird täglich größer und die UVB-Strahlen dringen mit den bereits erwähnten Folgen auf die Erde, wobei der Treibhauseffekt mit Sicherheit die größten Veränderungen mit sich bringt.
Alle Maßnahmen, die im Betrieb umgesetzt werden, sollten deshalb nicht nur zur Minimierung der Kosten, sondern auch zum Schutz unserer Lebensbedingungen erfolgen.
Wir, jeder einzelne von uns, müssen in Zukunft unser Verhalten ändern, dem Streben nach immer höheren ökonomischen Zielen auch ökologische oder Emissions-Ziele hinzuzufügen. Die Umweltverträglichkeit muss bei allen Maßnahmen mit beachtet werden, denn nur so können wir unseren Nachkommen eine Welt hinterlassen, in der auch sie die Möglichkeit haben zu überleben. Es wird und muss sich in unserem Leben auf den verschiedenen Ebenen wie Arbeit, Gesundheit, Konsum, Familie, Soziales usw. in den nächsten Jahren einiges ändern. Wir müssen unser Wissen, unser Können und unsere Intelligenz mehr einsetzen, um mit unserer Natur im Einklang zu leben.
Neben der reinen Gesetzeslage sind auch dies Gründe genug, um sich trotz mancher Schwierigkeit intensiv mit dem BImSchG und der ChemVOCFarbV (Decopaint) auseinander zu setzen. ■

Alle wichtigen Infos auf einen Blick

Die neue Decopaint-Richtlinie (ChemVOCFarbV)

Die Decopaint-Richtlinie wird auch als „Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung“ bezeichnet. Sie ist eine richtungweisende, produktbezogene Maßnahme. Diese EU-Richtlinie (RL 2004/42/EG) wurde durch nationale Gesetze in nationales Recht übernommen und heißt in Deutschland jetzt ChemVOCFarbVO 2004 und in Österreich Lösemittel-Verordnung 2005.
Geltungsbereich: Mit dieser neuen Verordnung sollen VOC-Emissionen (VOC = volatile organic compounds = flüchtige organische Verbindungen) aus bestimmten Farben und Lacken reduziert werden, die nicht in Anlagen nach der VOC-Verordnung verarbeitet werden. Betroffen von den Anforderungen der ChemVOCFarbV sind alle Anwender von Farben und Lacken, die Beschichtungen von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie zur Fahrzeugreparaturlackierung verwenden. Der Gesetzgeber bezieht mit dieser Verordnung also ausdrücklich die Betriebe mit ein, die weniger als 5 t Lösemittel pro Jahr verbrauchen und bisher von VOC-Beschränkungen ausgenommen waren. Zu den betroffenen Bauteilen und dekorativen Bauelementen aus Holz und Holzwerkstoffen zählen beispielsweise Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen, Fußboden, Treppen und Vertäfelungen.
Im Gegensatz zum EU-Richtlinienentwurf wird nicht unterschieden, ob ein Werkstück am ursprünglichen Ort der Herstellung (z. B. in einer Werkstatt) oder vor Ort (z. B. Treppenstufen im eingebauten Zustand) beschichtet wird. Ebenso wird nicht zwischen Produkten für den Do-it-yourself-Bereich und Produkten für professionelle Anwender (z. B. über Fachhandel vertriebene Beschichtungsstoffe) unterschieden. Die ChemVOCFarbV gilt hier übergreifend.
Ausnahmen: Lacke und Farben zur Beschichtung von Möbeln fallen generell nicht unter die ChemVOCFarbV und werden in der Verordnung explizit von den Vorschriften ausgenommen. Darüber hinaus gelten die Anforderungen unabhängig vom Geltungsbereich der ChemVOCFarbV nicht, wenn die Beschichtungsmaterialien ausschließlich in Anlagen nach der VOC-Verordnung (Lösemittelverbrauch > 5 t pro Jahr in Deutschland) oder für die Restaurierung und Unterhaltung von historisch und kulturell besonders wertvollen Objekten verwendet werden.
Anforderungen und Kennzeichnungen: Für die einzelnen Anwendungsbereiche sind in der Decopaint-Richtlinie jeweils verschiedene VOC-Grenzwerte festgeschrieben, die nochmals nach lösemittel- und wasserbasierten Produkten unterteilt werden. Insgesamt sind 12 Produktkategorien vorhanden, für die je nach Typ VOC-Grenzwerte in g VOC je Liter Beschichtungsstoff festgelegt sind. Die genannten Grenzwerte beziehen sich auf das gebrauchsfertige Produkt inklusive aller notwendigen Zusätze (z. B. Härter oder Verdünner, je nach Beschichtungsmaterial).
Jedes Beschichtungsmaterial, welches unter den Geltungsbereich der ChemVOCFarbV fällt, muss einer dieser 12 Produktkategorien zugeordnet werden. Der tatsächliche VOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produktes darf den festgelegten Grenzwert nicht überschreiten. Die Produktkategorie, der dazugehörige VOC-Grenzwert und der tatsächliche VOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produktes muss deutlich lesbar in waagrechter Schrift auf jedem Gebinde vermerkt sein.
Zeitstufen: Es sind zwei Zeitstufen definiert. Die erste Stufe beginnt am 1.1.2007, die zweite mit teilweise weiter verschärften VOC-Grenzwerten am 1.1.2010. Ab dem 1.1.2007 dürfen keine Produkte mehr in den Verkehr gebracht werden, die unter den Geltungsbereich der ChemVOCFarbV fallen und die Grenzbereiche nicht einhalten. Für den Abverkauf an den Endverbraucher gilt eine Übergangsfrist von 12 Monaten, d. h. Produkte die vor dem 1. Januar 2007 hergestellt wurden, dürfen bis zum 31.12.2007 ausverkauft werden. Eine vergleichbare Übergangsfrist gilt auch für die verschärfte Verordnung ab 2010.
Konsequenzen: Verarbeiter, die von der neuen Decopaint-Richtlinie – siehe Geltungsbereich – betroffen sind, dürfen nur noch die besonders gekennzeichneten Decopaint-Produkte verarbeiten. Der Einsatz der meisten bisher gebräuchlichen Lösemittelbeizen, Celluloselacke und PUR Lacke verbietet sich somit. Umstellungen auf Wasserbeizen, 1K- oder 2K-Hydrosysteme oder Decopaint konforme Kombiaufbauten sind unumgänglich.
(Quelle: Autor, Hesse GmbH & Co.)
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