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Planungs-Grundlagen

Die EU-Richtlinie für Bildschirmarbeitsplätze
Planungs-Grundlagen

In Sachen Bildschirmarbeitsplätze schlägt mit dem Beginn des nächsten Jahres für alle Tischler und Schreiner, die im Bürobereich tätig sind, die Stunde der Wahrheit. Am 31.12.1999 endet die letzte Übergangsfrist für die neuen EU-Richtlinien und Gesetze. In einer vierteiligen Serie stellt BM das neue Regelwerk umfassend vor und gibt Tips für deren Umsetzung in die Praxis.

Die vom Beschlagtechnik-Spezialisten Häfele unterstützte Studie vermittelt Grundlagenwissen zu den Themen Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz und EU-Bildschirm-Richtlinie, beschäftigt sich mit ihren Konsequenzen und gibt nützliche Tips und Hinweise für den Handwerker. Sie erhebt jedoch, das sei hier ebenfalls vermerkt, nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, da dieser Bereich einer ständigen Weiterentwicklung unterliegt. Autor des Fachreports ist der Inhaber der PWP-Unternehmensberatung in Hüttenberg/Hessen, Peter Wendt. Er hat schon sehr früh Schulungen und Weiterbildungen für die Branche zum Thema durchgeführt und gilt als profilierter Kenner der Materie.

Angefangen hat alles schon Ende der 80er Jahre. Aus Brüssel kamen neue, verschärfte Richtlinien. Ein neues Arbeitsschutzgesetz und die Bildschirmarbeit-Verordnung versetzte die Branche im Office-Bereich in helle Aufregung. Beide Richtlinien sind vor drei Jahren mit Übergangsfristen in deutsches Recht umgesetzt worden. Ihre Einhaltung ist seitdem nicht nur für Arbeitgeber, sondern auch für die Anbieter von Produkten und Planungsleistungen Pflicht. Schreiner und Innenausbauer müssen diese Bestimmungen genau kennen, wenn sie die Chance zu einer zusätzlichen Profilierung am wachsenden Markt des individuell gestalteten Büro-Bereichs nutzen wollen.
Was hat sich für den Innenausbau verändert? Das Beispiel Schrankwand
So wie die Wärmeschutz-Verordnung in Planung und Ausführung bei entsprechenden Dämmungsmaßnahmen einzuhalten ist, so ist nun die Bildschirmarbeit-Verordnung zu beachten.
Wie sehr diese Verordnung die Planung beeinflußt, möchten wir am Beispiel eines Auftrags für eine Schrankwand, die als Vorwand im Flurbereich eines vorhandenen Bürogebäudes eingebaut werden soll, zum Einstieg in das Thema kurz verdeutlichen:
Folgende Fragen müssen vorab geklärt werden:
• Sind Schiebetüren und/oder Rolladenverschlüsse notwendig, um bestimmte Möbelfunktions-, Benutzer- und Verkehrswegeflächen einzuhalten?
• Ist der Einsatz von Flügel-/Drehtüren unter diesen Voraussetzungen möglich bzw. sinnvoll?
• Wird die Raumakustik durch zusätzliche, schallharte Melamin-Oberflächen eventuell nachhaltig, negativ beeinflußt?
• Welche Auswirkungen haben eventuelle Auszüge und Schübe auf die Muß-Flächen vor der Schrankwand?
Alle diese Fragen, man glaubt es kaum, resultieren aus der Bildschirm-Verordnung. Und zwar aus den Ziffern 14 und 17 der im Anhang dieser Verordnung definierten Anforderungen. Der Planer und/oder Ausführer muß sowohl die DIN 4543-1, als auch die DIN/EN 27779 und die DIN 33410 „draufhaben”. Wenn nicht wird‘s brenzlig?
„Geht mich nichts an” kann teuer werden
Im Schadensfall haften Planer und Hersteller weil sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben. Sie erfüllt nämlich nach den neuen Gesetzen nur, wer den aktuellen Stand der Technik und der Arbeitswissenschaften anwendet.
Hat unser fiktiver Innenausbauer den obengenannten Fragenkatalog nicht entsprechend der Richtlinie berücksichtigt, haftet er für den nachweislich entstandenen Schaden! Für unseren Fall bedeutet dies: Die Schrankwand mit Flügeltüren und/oder Auszügen, die aufgrund der angrenzenden Raum-Möblierung zu Flächen-Engpässen führen, hätte nicht installiert werden dürfen. Ein Mangel der nachträglich in Ordnung gebracht werden muß – z. B. durch eine andere „Verschlußart”.
Bei 5 lfdm. mag dies kostenmäßig noch zu verkraften sein, bei 50 lfdm. wird es problematisch, bei 500 lfdm. für manchen sicher zur wirtschaftlichen Katastrophe!
Wir möchten mit dieser Serie zeigen, was zu tun ist, um solche Situationen zu vermeiden und wie die neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
In der EU geht es nicht mehr nur um einheitliche Richtlinien für die Behandlung des Trinkwassers, um gleiche Regeln für Tiertransporte – jetzt werden auch Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit unter einen Hut gebracht. Der moderne „EU-Arbeitnehmer”, so das Anliegen, soll in London wie in Lissabon, in Rom wie in München künftig die gleichen Rechte haben.
Vor diesem Hintergrund wurde 1989 die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG „über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit” erlassen. Sie setzte einen allgemeinen Rahmen für alle Tätigkeitsbereiche: Gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Frei–zeittätigkeiten.
Für die Arbeit an Bildschirmgeräten folgte ein Jahr später mit der „Richtlinie des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (90/ 270/ EWG)” die spezielle Einzelrichtlinie. Uns ist sie als EU-Bildschirm-Richtlinie geläufiger. Sie betrifft vor allem den Bürobereich – aber natürlich nicht nur.
Umsetzung in deutsches Recht
Für beide arbeitsschutzrechtlichen Richtlinien wurde den Ländern der EU als Datum für die Umsetzung der 31. Dezember 1992 vorgegeben. Diese Frist wurde bei weitem überzogen: Die Umsetzung der Rahmenrichtlinie erfolgte erst mit über drei Jahren Verspätung im August 1996, die der Bildschirmrichtlinie sogar mit einem Verzug von fast vier Jahren.
Ergebnis dieser Umsetzung in nationales Recht ist das neue Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die neue Bildschirmarbeit-Verordnung (BildscharbV). Die Gesetzestexte sind in vielen Teilen identisch mit den Textvorgaben der entsprechenden EU-Richtlinien.
Ein einheitliches Niveau für ganz Europa
Neben den skandinavischen EU-Mitgliedstaaten gehört Deutschland zu den Ländern mit einem traditionell hohen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheitsniveau. So nahm es nicht Wunder, daß über Sinn und Unsinn der neuen Regelungen heftig diskutiert wurde. Die Brüsseler Regelungswut wurde dabei einerseits sehr kritisch gesehen, doch ist andererseits auch bekannt, daß schlechte Arbeitsbedingungen oder gar gefährliche Arbeitsplätze krank machen.
Natürlich gilt, daß in Deutschland die Arbeitsstätten-Verordnung (ArbstV), die Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR), die Sicherheitsregeln der Berufsgenossenschaft, Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und das Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) bereits vieles im Detail regeln, den Brüsselern ging es jedoch um die Schaffung eines einheitlichen und gleichen Niveaus für ganz Europa.
Neue Technikbringt neue Gesundheitsbelastungen
Vorweg bemerkt: Die Bundesrepublik Deutschland ist hinsichtlich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit keineswegs eine Insel der Glückseligen. Dagegen sprechen zum Beispiel nach Berechnungen des DGB rund 200 000 Fälle arbeitsbedingter Frühinvalidität und rund 200000 arbeitsbedingte Todesfälle pro Jahr (alte Bundesländer). Nun wird Bildschirmarbeit im Büro in den allerwenigsten Fällen den Super-Gau eines arbeitsbedingten Todesfalls nach sich ziehen, wichtig und richtig ist jedoch: Die Belastung durch diese neue Technik ist für den einzelnen Arbeitnehmer gestiegen. Dies gilt in besonderem Maße für den sogenannten Sehapparat, den Stütz- und Bewegungsapparat sowie psycho-mentale Belastungen. Aus diesem Grund soll mit den neuen Bestimmungen zweierlei erreicht werden: Eine Veränderung der Verhältnisse und des Verhaltens.
• Der Verhältnisse:
Ergonomische Optimierung des Tisches, also des Schreibtisches, der Arbeitsfläche, der Raumflächen, der Beleuchtung, der Raumakustik, des Bildschirmes, der Software, etc.
• Des Verhaltens:
Der Benutzer muß erkennen, was z. B. falsche Körperhaltung bewirkt und sich innerlich richtige Bewegungen und Körperhaltungen aneignen, um gesundheitliche Schäden zu vermeiden.
In der betrieblichen Praxis ist oft zu hören: Mit dem, was da drinsteht, mit diesen „Allgemeinplätzen” läßt sich doch nichts anfangen. Und tatsächlich: Schaut man sich die Bildschirmarbeit-Verordnung an (gültig ab Dezember 96), dann kann man schon Bauchschmerzen bekommen. Zumindest auf den ersten Blick. Ein paar Kostproben (Original-Textpassagen):
• Der Bildschirm muß frei von störenden Reflexionen und Blendungen sein.
• Der Arbeitstisch bzw. die Arbeitsfläche muß eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung des Bildschirmgerätes, der Tastatur, des Schriftgutes und der sonstigen Arbeitsmittel ermöglichen.
• Der Arbeitsstuhl muß ergonomisch gestaltet und standsicher sein.
• Am Bildschirmarbeitsplatz muß ausreichender Raum für wechselnde Arbeitsbewegungen vorhanden sein.
• Die Beleuchtung muß der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Benutzer angepaßt sein.
• Die Software muß an die auszuführende Aufgabe angepaßt sein.
Die Haftungsfrage: Den letzten beißen die Hunde
Hier stellen sich für den betrieblichen Praktiker (Arbeitgeberseite) und den Lieferanten/Planer/Einrichter die Fragen: Was ist eine ausreichend große Arbeitsfläche? Wer definiert den ergonomisch gestalteten Arbeitsstuhl? Was ist ausreichender Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und Bewegungen? Wer definiert die Art der Sehaufgabe?
Eine falsche Interpretation und Beantwortung dieser Fragen würde zu falschen Ergebnissen führen. Falsche Ergebnisse wiederum führen dazu, daß Gesetze und Verordnungen übertreten bzw. nicht eingehalten werden.
Ist der Lieferant von Leistungen (Produkte und/oder Dienstleistung) in diesem Prozeß involviert, so steht plötzlich die Frage der Haftung im Vordergrund: Produkthaftung, Planungs-Haftpflicht, etc.
Die letzte Phase jedes im Sinne der Richtlinien mißglückten Umgestaltungs- und Planungsprozesses – nach erfolgter Realisierung – ist die Suche nach dem/den Schuldigen nach dem Motto „wer war da alles beteiligt…?”.
Bei der Konkretisierung, bei der Spezifizierung dieser blumigen Anforderungen gibt der Gesetzgeber, wenn auch versteckt, durchaus Hilfestellung. So heißt es im Arbeitsschutzgesetz, § 4: Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Für die Bildschirmarbeit-Verordnung müssen deshalb folgende Fragen beantwortet werden. Wo bildet sich der Stand von Technik und Arbeitsmedizin ab? Was sind gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse? Zumindest in Deutschland haben wir es da relativ einfach. Stand der Technik, Stand der Arbeitsmedizin und gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind in den DIN-Normen, den europäischen Normen (EN) und in internationalen Normen (ISO) definiert. Außerdem in anderen, bereits seit Jahren bestehenden Verordnungen, wie der Arbeitstätten-Verordnung. Auch die Sicherheitsregeln des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung) sagen und zeigen deutlich, „was Sache ist”.
Die Alternative heißt Chaos
Die entsprechenden Regeln, DIN-Normen, etc. erhalten plötzlich Gesetzeskraft (!), sie füllen das Arbeitsschutzgesetz aus, konkretisieren es. Auch hier werden Fluch und Segen von den unterschiedlichen Lagern heiß diskutiert – kontrovers und leidenschaftlich. Aber sehen wir genauer hin: Was wäre ohne die Spezifikation durch diese Regelwerke? – Das Chaos! –Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter müßten, wenn dieses Regelwerk nicht existieren würde, jedesmal um des Kaisers Bart diskutieren. Man kann den Detaillierungsgrad durchaus beklagen aber er schafft ein Maximum an Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Was ist wirklich neu?
1. Die rechtliche Verankerung.
Aus den von der berufsgenossenschaftlichen Seite herkommenden Sicherheitsregeln mit Empfehlungs-Charakter werden verbindliche Vorgaben.
2. Das Erfassen und damit die Gleichbehandlung auch des öffentlichen Dienstes.
Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes (insbesondere Bundeswehr, Polizei, Zoll, Nachrichtendienste) kann jedoch seitens der zuständigen Bundesministerien bestimmt werden, daß Vorschriften z. B. der Bildschirmarbeit-Verordnung ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind.
3. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen mit dem § 3 der Bildschirmarbeit-Verordnung.
Hier erhält der Arbeitgeber eine Bringschuld. Er wird gezwungen nachzuschauen und sich aktiv mit dem Thema zu beschäftigen. Es geht um „körperliche Probleme” und um „psychische Belastungen” seiner Mitarbeiter.
4. Die sogenannte Dokumentationspflicht (§ 6, Arbeitsschutzgesetz).
Hier heißt es: „Der Arbeitgeber muß über Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.” (Gilt nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten.)
5. Es wird außerdem eine sogenannte „Unterweisung” geregelt (§ 12 Arbeitsschutzgesetz). Hier heißt es: „Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.”
Sofort oder Übergangsfristen?
Es gibt sie, die Übergangsfristen. Bezogen auf einen Teil dieser Fristen muß man jedoch heute bereits sagen, es gab sie. Im Arbeitsschutzgesetz (Artikel 6) ist geregelt, daß Dokumentationen über die Ergebnisse der Beurteilungen (von Arbeitsbedingungen) erst ein Jahr nach Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes vorliegen müssen. Diese Übergangsfrist von 12 Monaten heißt ganz praktisch: Seit dem 21. August 1997 müssen entsprechende Unterlagen in den Betrieben verfügbar und natürlich auch vorzeigbar sein.
Während diese Übergangsfrist bereits abgelaufen ist, gibt es eine weitere, die noch gilt: In der Bildschirmarbeit-Verordnung wird geregelt (§ 4, Anforderungen an die Gestaltung), daß der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen hat, damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen des Anhangs (Anmerkung: Der Bildschirmarbeit-Verordnung) und sonstiger Rechtsvorschriften entsprechen – spätestens bis zum 31. Dezember 1999.
Da die Bildschirmarbeit-Verordnung im Dezember 96 in Kraft getreten ist, bedeutete dies damals eine Karenzfrist von rund drei Jahren. Heute sind wir noch ein starkes halbes Jahr davon entfernt. Danach wird es ernst. Ähnlich wie in anderen Verordnungsbereichen auch, kommen dann Bußgeldvorschriften oder auch Strafvorschriften zur Anwendung (§§ 25 und 26 des Arbeitsschutzgesetzes, bis max. 1 Jahr Gefängnis).
Wer kontrolliert das?
Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach dem Arbeitsschutzgesetz ist eine staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben jedoch nicht nur Überwachungs-, sondern auch Beratungsaufgaben. Das wird häufig übersehen. Für die Überwachung und/oder Beratung sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen, die Berufsgenossenschaften und die Gewerbeaufsichtsämter der Länder zuständig. Bei Betriebsbesichtigungen wird es künftig darum gehen, festzustellen, ob und wie der Arbeitgeber seine Hausaufgaben gemacht hat (z. B. Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation der Ergebnisse, Durchführung der Unterweisungen, etc.) aber auch darum, ob und wie er die hier festgestellten Mängel/Gefährdungen zwischenzeitlich beseitigt hat und wie die Beseitigung immer noch vorhandener eklatanter Mängel sofort oder weniger gravierender Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist durchzuführen ist.
Auch Arbeitnehmer haben Pflichten
Bezogen auf die neuen Gesetze regelt das Arbeitsschutzgesetz mit dem § 15 „Pflichten der Beschäftigten” ausdrücklich folgendes:
„Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.”
Hier haben wir also die Rückkoppelung. Wurde der Arbeitnehmer nicht unterwiesen, so entfällt auch für ihn diese grundsätzliche Pflicht.
Außerdem heißt es weiter im § 15: „. . . haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel oder sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.” Im Klartext: Der Bildschirm bleibt so stehen, wie der Arbeitgeber es vorsieht!
EU-Gleichheit gewährleistet?
In der EU wird es nach wie vor ein eher starkes Nord-Süd-Gefälle geben. Gehen Sie einmal selbst gedanklich in die Bank Ihres Urlaubsortes in irgend einem südlichen EU-Land. Viele Dinge werden sich hier eklatant von den Ihnen bekannten, deutschen Verhältnissen unterscheiden – und zwar negativ. Während eben dort Papier eher geduldig ist, ist man bei uns gewohnt, nicht nur Gesetze zu haben, sondern sie auch zu kontrollieren, um sie durchzusetzen. So ist zum Beispiel unsere gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland, die Berufsgenossenschaft, etwas völlig Einzigartiges – sowohl in Europa, als auch weltweit. Wir haben insofern ein duales System.
Wie ernst Arbeitsschutz genommen wird, hat natürlich nicht nur etwas mit den legislativen und exekutiven Organen eines Landes zu tun, sondern auch mit seiner Kultur. So wird es sicherlich im Einzelfall schwierig sein, für den Büroarbeiter, der von Hamburg nach Lissabon versetzt wird, gleiche Arbeitsbedingungen zu reklamieren. Von der Durchsetzung solcher Forderungen einmal ganz zu schweigen.
Die nächste Folge befaßt sich mit der Arbeitsplatzgestaltung. n
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