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PU-Schaum-Diskussion durch Gutachten entschärft

Gleichwertigkeit von PU-Ortschäumen mit Mineralfaserdämmstoffen bestätigt
PU-Schaum-Diskussion durch Gutachten entschärft

PU-Schaum-Diskussion durch Gutachten entschärft
PU-Schaum ist einsetzbar – man muss es nur erklären
Bei der anhaltenden Diskussion um die nach VOB ATV DIN 18355 „Tischlerarbeiten“ geänderte Regelausführung der Dämmung der Bauanschlussfugen von Fenstern in „Mineralfaserdämmstoffe“ hat es jetzt eine wesentliche Entspannung gegeben. Ein von dem Arbeitskreis PU-Ortschaumhersteller (AKPU) beim ift Rosenheim in Auftrag gegebenes Gutachten bestätigt die Gleichwertigkeit von PU-Ortschäumen mit Mineralfaserdämmstoffen und auch die Praxisbewährung beider Produkte.

Zur Vorgeschichte: Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV – bilden den Teil C der VOB) sind DIN-Normen, die das DIN herausgibt. Auftraggeber ist der Deutsche Verdingungsausschuss (DVA), noch genauer: dessen Hauptausschusses Hochbau (HAH). Mit der VOB beschreibt der DVA seine Vertragsbedingungen, d. h. die der öffentlichen Auftraggeber. Dass die VOB auch von privaten Auftraggebern und von vielen Handwerksbetrieben zu einer Vertragsgrundlage gemacht wird, interessiert den DVA dabei nicht. Deshalb wird dort die Aufregung um die besagte Änderung auch nicht verstanden.
Dazu kommt: VOB/C-Normen sind weniger technische Normen als vielmehr Vertragsbedingungen. Diese als atypische DIN-Normen anzusehenden Regeln beschreiben ein Vertrags-Soll in dem Sinne einer Mindest-Ausführung, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes geregelt ist. Ziel dabei ist, eine klare Grundlage für die Angebots-Kalkulation zu haben und damit (möglichst) vergleichbare Angebote zu erhalten. Dass diese „Regelausführung“ im Fall der Fugendämmung mit Mineralfaserdämmstoffen nicht der häufigsten Praxisausführung entspricht, interessiert wiederum den Regelsetzer nicht.
Fakt ist: Die Formulierung in den Punkten 3.5.3 und 3.5.4 der ATVen, wobei vorher der sehr offene Begriff „Dämmstoffe“ stand, wurde jetzt durch „Mineralfaserdämmstoffe“ ersetzt. Diese stellen zwar die (neue) Regel-Ausführung, aber keinesfalls die einzig mögliche Ausführung dar. Dass Alternativen möglich sind, darauf weist die in Rede stehende ATV unter 0.3.2 selbst hin. Danach können in der Leistungsbeschreibung sehr wohl andere Dämmmaterialien vorgegeben werden. Ist dies der Fall, so hat die Vorgabe in der Leistungsbeschreibung eindeutig Vorrang vor einer allgemeinen Anforderung in der ATV.
Zur Erlangung einer möglichst weitgehenden „Rechtssicherheit“ bleibt für Angebote bzw. Verträge mit privaten Auftraggebern die Empfehlung bestehen, folgenden Hinweis im Vorfeld des Vertragsabschlusses an den Kunden weiter zu geben: „Abweichend von der Regelausführung der Anschlussfugendämmung zwischen Fenstern und Außentüren bzw. Wohnungsabschlusstüren mit Mineralfaserdämmstoff nach VOB ATV DIN 18355 „Tischlerarbeiten“, Ausgabe 2005-01, vereinbaren die Vertragsparteien die Dämmung dieser Fuge mit Ortschaum aus Polyurethan. Besondere Nachteile oder Risiken beim Einsatz dieses Materials sind uns nicht bekannt.“
Da eben andere Ausführungen als die Mineralwolle nicht verboten, sondern nur nicht VOB-konform sind, hat das jetzt vom ift-Rosenheim erarbeitete Gutachten für die Argumentation pro PU-Ortschaum eine sehr wesentliche Bedeutung. Es beantwortet die Frage nach der Gleichwertigkeit einer PU- bzw. Mineralfaser-Dämmung mit einem eindeutigen „Ja“. Dabei wurde auf die Eigenschaften
  • Brandverhalten
  • Emission von Schadstoffen
  • Beständigkeit gegen Schimmel
  • Wasserdampfdiffusionswiderstand
  • Feuchteeinwirkungsverhalten
  • Fugenschalldämmung
  • Wärmeleitfähigkeit
  • Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuchtewechsel
  • Beständigkeit gegen mechanische und chemische Einflüsse
  • Insektenbefallverhalten
  • Verträglichkeit mit angrenzenden Baustoffen
  • Verarbeitungsgesichtspunkte
eingegangen. Das Ergebnis lautet zusammengefasst: PU-Ortschäume sind als Fugendämmstoff gegenüber den Mineralwolledämmstoffen in den technischen Eigenschaften gleichwertig.
Aufgrund der Tatsache, dass nach VOB/B § 13 eine Leistung dann frei von Sachmängeln ist, wenn sie „… den anerkannten Regeln der Technik entspricht“, bleibt es zur eigenen Sicherheit der Handwerksbetriebe angeraten, den oben genannten Hinweis an den potenziellen Auftraggeber weiter zu geben. Eine Gegenzeichnung des Kunden erhöht die rechtliche Verbindlichkeit einer solchen Vereinbarung. Bei einem Streitfall mit Gutachtereinsatz sind die technischen Spezialisten aufgerufen, im Sinne der Gleichwertigkeit zu argumentieren. Weit über 100 Millionen in den letzten Jahrzehnten in Deutschland eingebaute Fenster und mit PU-Ortschaum gedämmte Anschlussfugen zeigen in Hinsicht auf das verwendete Dämmmaterial keine Probleme und bestätigen, dass die ebenfalls über sehr lange Zeit (1988-2004) bestandene VOB-Formulierung mit „Dämmstoffen“ praxisgerecht gehandhabt werden konnte. In Anbetracht aller Tatsachen ist darauf zu hoffen, dass der HAH im Sinne von Vereinfachung (d. h. auch Bürokratie-Abbau) und Rechtsfrieden eine baldige Änderung der ATV VOB DIN 18355 mit einer Öffnung für den neutralen Begriff „Dämmmaterial“ vornehmen wird.
Reiner Oberacker, Technische Beratung Glaser BW
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