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Schneller ans Geld

Änderung des Baurechts
Schneller ans Geld

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Rechtsanwalt Matthias Kastell ist in der bau- und wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Anwaltssozietät Brügmann Rechtsanwälte, Hamburg, tätig
Das Baurecht ist zum 1. Mai geändert worden – zugunsten der Bauhandwerker. Das “Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen” enthält wichtige und größtenteils positiv zu bewertende Änderungen des Bau- und Werkvertragsrechts.

Die Gesetzesänderungen sollen die Durchsetzung fälliger Werklohnforderungen beschleunigen und verbessern. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Erhöhung des gesetzlichen Zinssatzes, die Neuregelung des Verzuges, die Änderung der Abnahmevorschriften sowie das neue Verfahren der “Fertigstellungsbescheinigung”.

Gesetzlicher Verzugszins erhöht
Nunmehr beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 5 % über dem Basiszinssatz, der am 10.5.2000 bei 3,42 % lag, also insgesamt 8,42 % (§ 188 Abs. 1 Satz 1 BGB neu). Falls der Gläubiger Bankkredit zu einem höheren Zinssatz in Anspruch nehmen muss, kann er diesen Schaden – wie bislang auch – an Stelle des neuen gesetzlichen Zinssatzes geltend machen.
Mahnung nicht zwingend erforderlich
Der Schuldner kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ohne Mahnung in Verzug (§ 284 Abs. 3 BGB neu).
Beide Neuregelungen gelten nicht nur für Forderungen aus Bau-/Werkverträgen, sondern auch für Forderungen aus Kauf- und Liefer-, Dienst- oder Mietverträgen. Zu beachten ist, dass die Zinsregelung nur für die nach dem 1.5.2000 fällig gewordenen Rechnungen gilt.
Vorsicht bei Abschlagszahlungen
Neu ist, dass das Recht auf Abschlagszahlungen jetzt auch für BGB-Verträge gilt (§ 632 a BGB neu). Wobei die Neuregelung wiederum nur für Verträge, die ab dem 1.5.2000 abgeschlossen worden sind, gilt. Bislang durfte ein Bauhandwerker Abschlagszahlungen nur bei vertraglicher Vereinbarung oder bei Einbeziehung der VOB/B verlangen.
Jedoch: Vorsicht! Die Neuregelung bestimmt, dass Abschlagszahlungen nur für “in sich abgeschlossene Teile des Werkes” verlangt werden können. Der § 16 VOB/B geht hier weiter: Abschlagszahlungen werden nach dem Bautenstand fällig.
Zur Verdeutlichung folgender Beispielsfall: Ein Tischler soll 100 Fenster liefern und einbauen. Bei Geltung der VOB/B darf er z. B. nach Einbau von 20 Fenstern eine erste Abschlagszahlung fordern, nach Einbau weiterer 20 Fenster eine zweite, usw. Dieses Recht besitzt er nach der BGB-Neuregelung nicht. Mit guten Gründen wird man argumentieren können, dass erst der Einbau aller 100 Fenster, das “in sich abgeschlossene Teil eines Werkes” ist.
Tipp:
Die Neuregelung bestimmt, dass Abschlagszahlungen nur für “in sich abgeschlossene Teile des Werkes” verlangt werden können. Deshalb: Vereinbaren Sie entweder weiterhin die VOB/B oder vereinbaren Sie extra das Recht auf Abschlagszahlungen nach Bautenstand.
Abnahmeverweigerung nur bei wesentlichen Mängeln
Der Bauherr darf jetzt nur bei wesentlichen Mängeln die Abnahme verweigern (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB neu). Diese Regelung gilt bislang schon bei VOB/B-Verträgen.
Zudem kommt es in Zukunft der Abnahme gleich, wenn der Bauherr das Werk nicht innerhalb einer angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB neu).
Mit dieser Regelung, die wiederum nur für Verträge nach dem 1.5.2000 gilt, werden bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt.
Tipp:
Nach Fertigstellung sollte der Bauherr schriftlich unter Fristsetzung zur Abnahme aufgefordert werden. Diese Frist sollte in Anlehnung an § 12 Ziffer 5 VOB/B 12 Werktage betragen.
Werklohn-Fälligkeit für Subunternehmer
Die Werklohnforderung des Subunternehmers wird gegen den Generalunternehmer bzw. Bauträger jetzt spätestens fällig, wenn dieser vom Bauherrn die Vergütung für die Werkleistung erhalten hat (§ 641 Abs. 2 BGB neu).
Zurückbehaltungsrecht des Bauherrn
Sofern der Bauherr das Recht hat, Mängelbeseitigung zu verlangen, darf er gegenüber dem Werk-lohnanspruch des Bauhandwerkers ein Zurückbehaltungsrecht mindestens in Höhe des Dreifachen der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen. Dieser so genannte “Druckzuschlag” (§ 641 Abs. 3 BGB neu) wiederholt die bislang herrschende Rechtsprechung. Sie gilt daher ab dem 1.5.2000 für alle Verträge unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Fertigstellungsbescheinigung ersetzt Abnahme
Eine Neuerung ist das Verfahren der “Fertigstellungsbescheinigung” (§ 641 a BGB neu). Die Fertigstellungsbescheinigung erstellt ein Sachverständiger und bescheinigt die Mängelfreiheit des Bauwerkes. Mit dieser Fertigstellungsbescheinigung wird die Abnahme ersetzt und der Bauhandwerker kann hiermit im schnelleren Urkundenprozess klagen.
Weiterhin die VOB/Bvereinbaren?
Viele Bauhandwerker werden sich jetzt die Frage stellen, ob sie weiterhin die VOB/B vereinbaren sollten, da – wie gezeigt – einige Regelungen der VOB/B jetzt zumindest in ähnlicher Form auch bei BGB-Verträgen gelten.
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