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„Schwarze Aufträge“ sind riskant

Werkunternehmer haftet unter Umständen auch ohne Rechnung für Baumängel
„Schwarze Aufträge“ sind riskant

„Schwarze Aufträge“ sind riskant
Schwarzarbeit? Nahezu jeder Schreiner wird sich wohl davon distanzieren. Doch nicht nur moralisch oder steuerrechtlich ist dieser schlechte Brauch problematisch. Auch das Verhältnis zum Kunden birgt Zündstoff. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Kunde bei derartigen Aufträgen, die ohne Rechnung abgewickelt werden sollten, im Falle von Mängeln den Werkunternehmer in die Haftung nehmen kann. Rechtsanwalt Robert Schulze erläutert die aktuelle Rechtsprechung.

Schwarzarbeit tritt in unterschiedlichen Formen auf und nicht selten sind Handwerker direkt mit der Thematik konfrontiert. Neben unzulässiger Gewerbe- bzw. Handwerksausübung oder illegaler Arbeitnehmerüberlassung ist hier insbesondere die Ausführung gewerbsmäßiger Werkleistungen ohne die vorschriftsmäßige Erstellung einer steuerlich erfassbaren Rechnung zu nennen. Juristen sprechen hier von einer „Ohne-Rechnung-Abrede“. Nicht selten geht die Initiative von Kunden aus, die den Preis drücken und sich die Mehrwertsteuer sparen möchten. Bei Auftragsverhandlungen wird der Tischler dann mehr oder weniger deutlich gefragt, ob er die Leistung auch ohne Rechnung ausführen könne. Wer in dieser Situation nachgibt, wird angreifbar.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit zwei nun veröffentlichten Entscheidungen (Urteile vom 24. April 2008, Aktenzeichen VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07) seine im Ergebnis auftraggeberfreundliche Auffassung zu Gewährleistungsansprüchen aus Aufträgen mit der Absprache „ohne Rechnung“.
In einem dieser beiden Fälle hatte der Kläger den Beklagten beauftragt, die Terrasse seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen. Wegen eines kurze Zeit nach Beendigung der Arbeiten eingetretenen Wasserschadens in der unter der Terrasse gelegenen Einliegerwohnung machte der Kläger Gewährleistungsrechte geltend.
Das andere Verfahren betraf Vermessungsarbeiten für den Neubau des Einfamilienhauses. Die Kunden behaupteten, ihr Haus und ihr Carport seien infolge eines Vermessungsfehlers des Beklagten falsch platziert worden und verlangten Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens. Beiden Werkverträgen lag die Vereinbarung „Ohne Rechnung“ zugrunde.
Bei solch einer Fallgestaltung ist bisher im Allgemeinen juristisch umstritten, ob der zugrunde liegende Ohne-Rechnung-Auftrag wegen Nichtigkeit als Grundlage für vertragliche Werkmangelansprüche des Kunden ausscheidet. Dann stünde der Kunde ohne Gewährleistung da. Dem liegt folgende Überlegung zugrunde: Vereinbarungen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig (§ 134 BGB).
Diesbezüglich stellte der BGH jetzt aber zunächst fest, die wegen des gesetzlichen Verbots der Steuerhinterziehung nichtige Ohne-Rechnung-Abrede sei nicht Hauptzweck des Vertrags. Hauptzweck des Vertrags sei vielmehr die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Bauleistungen durch die jeweiligen Unternehmer. Deshalb sei die Gesamtvereinbarung des Bau- bzw. Werkvertrages, auf die Kunden ihre Gewährleistungsansprüche stützten, nicht automatisch insgesamt nichtig. Unwirksam wegen Gesetzesverstoßes ist zunächst nur der Teil, der den gemeinsamen Verzicht auf die Rechnung enthält. Dem BGH zufolge könnte jedoch diese Teilunwirksamkeit dann zu einer Gesamtnichtigkeit führen, wenn der Gesamtvertrag bei vereinbarter ordnungsgemäßer Rechnungslegung nicht zu denselben Konditionen, insbesondere mit derselben Vergütungsregelung, abgeschlossen worden wäre. Dies ergäbe sich aus § 139 BGB (Teilnichtigkeit = Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde), der allerdings zwischen den Vertragspartnern auch ausgeschlossen werden könnte.
In den aktuell ausgeurteilten Fällen verwehrten die Bundesrichter jedoch den Auftragnehmern unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Berufung auf eine etwaige Nichtigkeit. Als Grund gab das Gericht sinngemäß an, dass sich bei derartigen Bauwerkverträgen die hieraus ergebenden Folgen für den Auftraggeber durch Regeln über die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages nicht wirtschaftlich sinnvoll bewältigen ließen.
Diese Grundsätze gelten deshalb also uneingeschränkt nur für all diejenigen Fälle, bei denen ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden errichtet wird bzw. Planungs- und sonstige Ingenieurleistungen dafür erbracht werden. In diesen Fällen würden bei einer Rückabwicklung der Baustelle sinnlos erhebliche wirtschaftliche Werte vernichtet. Die Grundsätze sind demzufolge nicht übertragbar auf andere Fallgestaltungen, etwa den Bauträgervertrag oder nicht grundstücksbezogene Werkverträge, wie etwa die Restaurierung eines alten Möbelstücks. Für solche Fälle bleibt die Rechtslage bis zu einer weiteren Klarstellung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung unklar.
Der BGH hat die Fälle zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanzen zurückverwiesen und dabei die Berücksichtigung des Schwarzarbeitsgesetzes angemahnt. Möglicherweise könnten die Auftraggeber hier noch aus anderen Gründen ihre Gewährleistungsansprüche verlieren.
Zwar hat das BGH in den aktuellen Urteilen zugunsten der Auftraggeber gesprochen, insgesamt bleiben Ohne-Rechnung-Abreden aber auch für die Kunden eine gefährliche Sache. Denn letztlich macht sich auch der Auftraggeber der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig. Nicht zuletzt dies sollte ein Argument für Tischler sein, unmoralischen Angeboten zu widerstehen und die Kunden mit diesem Argument zu überzeugen.
Im Übrigen ist zu beachten, dass nach dem Umsatzsteuergesetz binnen sechs Monaten über Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (also auch über Bau-Werkleistungen) eine Rechnung gestellt werden muss und dass Privatkunden eine zweijährige Aufbewahrungspflicht bezüglich der Rechnungen trifft. Auf diese Aufbewahrungspflicht sollten Schreiner ihre Kunden am besten auf der Rechnung hinweisen. ■
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