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So gut wie sicher

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So gut wie sicher

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Die meisten Unternehmer haben gut lachen: Die Freistellungs-bescheinigung zur Bauabzugssteuer darf nur in Ausnahmefällen verweigert werden (Foto: IBM Deutschland GmbH)
Seit Jahresbeginn müssen sich die Unternehmen, die am Bau tätig werden, mit der neuen Bauabzugssteuer herumplagen. Verweigert werden darf die Freistellungserklärung allerdings nur bei eklatanten Verstößen gegen das Steuerrecht.

Unser Autor erläutert aktuelle Entscheidungen der Finanzgerichte bezüglich der Anforderungen an die Freistellungserklärung.

Nach der neuen Regelung zur Bauabzugssteuer ist ein Auftraggeber verpflichtet, 15 Prozent seiner Zahlung für die Bauleistung direkt an das Finanzamt des Bauleistenden abzuführen. Der Steuerabzug ist dann nicht vorzunehmen, wenn der Bauleistende seinem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Für viele Handwerksunternehmen, auch für Tischler und Innenausbauer, wird dies der Regel-fall sein. Inzwischen besitzen laut Mitteilung des Zentralverbandes des deutschen Handwerks 99 Prozent aller Handwerksunternehmen die gewünschte Freistellungsbescheinigung (Rundschreiben ZDH vom 4. Februar 2002). Zeitweise Befürchtungen, dass es zu Engpässen in der Finanzverwaltung oder zu einer großen Zahl von Ablehnungsbescheiden kommen könnte, haben sich somit nicht bestätigt.
Allerdings verursachte das neue Gesetz schon vor seinem In-Kraft-Treten viel Wirbel, und mittlerweile haben Gerichte auch ihre erste richterliche Bewertung zu dem neuen Gesetz abgegeben.
Die Berliner Entscheidung
Die notwendige Freistellungsbescheinigung kann formlos beim Finanzamt unter Angabe der eigenen Steuernummer beantragt werden. Voraussetzung ist, dass ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist und der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet ist (Die wichtigsten Gefährdungstatbestände sind in § 48b Abs. 1, Satz 2 EstG, genannt).
Das Finanzgericht Berlin hat mit seinem Beschluss enge Grenzen für das Versagen der Freistellungsbescheinigung gesetzt (Beschluss Finanzgericht Berlin vom 21.12.2001 Az. 8 B 8408/01). Grundsätzlich muss auch die Finanzverwaltung hier dem Prinzip der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Verhältnismä-ßigkeit Rechnung tragen. Die Versagung einer Freistellungsbescheinigung könnte nämlich dem Entzug einer Gewerbeerlaubnis gleichkommen. Die Finanzämter dürfen deshalb eine Freistellungserklärung nur dann verweigern, wenn ein Firmenchef seine steuerlichen Pflichten absichtlich nicht erfüllt und nicht gewillt ist, den Steuergesetzen Folge zu leisten. Begründet wird diese Auffassung mit der Zielsetzung des Gesetzes, d. h. die Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe und nicht etwa die Eintreibung von Steuerschulden durch die Finanzverwaltung. Zunächst dürfen sich die betroffenen Betriebe über diese Entscheidung des Berliner Richters freuen. Allerdings hat sich das Gericht meines Erachtens nicht an den Gesetzeswortlaut gehalten, und mittlerweile gibt es auch eine anders lautende Rechtsprechung.
Die Düsseldorfer Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat dagegen bestätigt, dass auch Steuerrückstände ein Versagungsgrund darstellen können (Beschluss Finanzgericht Düsseldorf vom 04.03.2002 Az. 10 V 1007/02 AE (E)). Die Düsseldorfer Richter folgen somit nicht ohne weiteres der Berliner-Entscheidung.
Wie war der Sachverhalt in dem zu entscheidenden Fall? Ein Unternehmer mit angestellten Mitarbeitern, der über erhebliche Steuerschulden in Höhe von rund 43 000 Euro verfügt, die gemessen an seinen wirtschaft-lichen Verhältnissen als beträchtlich und damit nicht nur als vorübergehend zu werten sind, beantragte die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die zu sichernden Steueransprüche gefährdet seien. Das Finanzgericht bestätigte diese Ansicht des Finanzamtes, da insbesondere Lohnsteuern und Nebenabgaben zur Lohnsteuer nicht abgeführt worden waren und somit selbst erfüllbaren Steuerzahlungspflichten ohne erkennbaren Entschuldigungsgrund nicht nachgekommen worden war. Ob Absicht im Spiel sei, spiele dabei keine Rolle, so die Richter.
Resümee
Nach der Düsseldorfer Entscheidung ist deshalb davon auszugehen, dass die Finanzämter nur bei eklatanten Verstößen gegen steuerliche Pflichten die Freistellungserklärungen ablehnen. Dies könnte beispielsweise bei hohen Steuerrückständen, die über einen längeren Zeitraum bestehen, der Fall sein. Zukünftige Gerichtsentscheidungen werden zeigen, ob der Düsseldorfer Entscheidung gefolgt wird.
Auf jeden Fall sollten Firmeninhaber, denen das Finanzamt die Freistellungsbescheinigung nicht genehmigt hat, Einspruch einlegen und im Wege der einstweiligen Anordnung beim Finanzgericht die Erteilung einer Bescheinigung beantragen. o
Der Autor: Servaas van der Avoort ist Abteilungsleiter Handwerks- und Gewerberecht bei der Handwerkskammer Münster
Einen ausführlichen Bericht zur Bauabzugssteuer können Sie im BM 12/2001 ab Seite 114 nachlesen.
Die Freistellungsbescheinigung hat eine Geltungsdauer von längstens drei Jahren. Das Finanzamt kann aber kürzere Zeiträume bestimmen oder sogar nur projektbezogene Bescheinigungen ausstellen. Wird dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung vorgelegt, ist zu empfehlen, die Gültigkeit der Bescheinigung über das Internet oder telefonisch beim zuständigen Finanzamt abzufragen. Derzeit sind bereits für die Hälfte der Bundesländer die entsprechenden Abfragen technisch möglich.
Übrigens hat inzwischen das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass bei Vorlage einer gültigen Freisstellungsbescheinigung ein Steuerabzug unterbleiben muss. Mit dieser wichtigen Klärung schließt das Bundesministerium der Finanzen eine Lücke, die das Gesetz hinterlassen hat.
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