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Schwellenhöhe: Wie hoch muss sie sein? | BM online

Montagepraxis bei Fenstertüren
Streitfall Schwellenhöhe

Es ist ein altes und doch immer brisantes Problem: Wie hoch muss und darf die Schwellenhöhe bei Balkon- oder Terrassentüren sein? Regulär gilt: Von der Oberkante des Belags bis zur äußeren Nase der Trittschiene einer Türe soll eine Höhe von 15 cm vorhanden sein. Unser Autor gibt einen Überblick über die Bestimmungen und deren Ausnahmen.

Zu dem Baudetail „Schwelle bei Fenstertüren“ gibt es immer wieder Fragen, Reklamationen und Preisabzüge und das zum einen, weil die Regelwerksvorgaben nicht eingehalten worden sind und zum anderen, weil keine konkreten Absprachen im Vorfeld der Ausführung getroffen wurden.

Anforderungen an die „Höhe der Abdichtung“ sind in DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ geregelt und zwar im Teil 5: „Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser – Bemessung und Ausführung“ und im Teil 9: „Durchdringungen, Übergänge, Abschlüsse“. Als weiteres Regelwerk können zusätzlich die „Flachdach-Richtlinien“ des Dachdecker-Handwerks genannt werden, die im Grundsatz die gleichen Vorgaben wie die Norm enthalten, im Detail aber etwas genauer sind.
Die Anforderung für die Regelausführung jedenfalls lautet, dass die Abdichtung von sich anschließenden waagerechten Bauteilen an den aufrechten Bauteilen 15 cm hoch zu ziehen (und dort zu sichern) ist. Es geht nämlich um das Verhindern des Eindringens von Spritzwasser, von Schneematsch und von kurzfristigem Wasserstau durch verstopfte Abflüsse. Auch das Hinterlaufen einer eventuell vorhandenen Abdichtungsbahn ist zu verhindern, deshalb ist das dichte Anschließen und das Sichern dieser Komponente besonders wichtig.
Nicht genannt ist hier allerdings über einen längeren Zeitraum aufgestautes Wasser: Hochwasser dichte Fenster oder Türen sind Sonderbauteile ganz anderen Kaliebers und auch bezüglich der Anschlusssituation besonders zu behandeln.
Die notwendigen 15 cm „Schwellenhöhe“ sind ab dem Plattenbelag zu messen. Die in vielen Köpfen hier noch herum geisternde „Wasser führende Schicht“ kann nach dem gerade Gesagten nicht der Messpunkt sein. Man stelle sich eine Dachabdichtungsbahn vor, auf der sich eine Kiesschicht und darauf wiederum ein Plattenbelag befindet; die Dichtbahn als Wasser führende Schicht liegt in einer ganz anderen Ebene als die Oberfläche des Belages, auf dem sich Spritzwasser, Schneematsch oder Ähnliches bilden kann.
Bei dem oberen Messpunkt ist die Sache nicht ganz so einfach: Viele Zeichnungen zu diesem Detail nehmen die Oberkante einer eingesetzten Dichtbahn an. Gegen Spritzwasser und Schneematsch und deren Eindringen in das Rauminnere wirkt auch der untere Blendrahmen, eine wie auch immer geartete Türschwelle oder die Wetterschutzschiene. Im Zweifelsfall wird aber nicht die Oberkante der lichten Öffnung herangezogen, sondern der Falzbereich, der auch bei kurzfristig aufgestautem Wasser ein Hineinlaufen in den Raum verhindert. Der obere Anschluss der Dichtbahn zeigt sich in diesem Fall allerdings als unerlässlich. Gegen die Oberkante der Dichtbahn spricht noch ein weiteres wichtiges Argument: Je nach Ausführung des unteren Rahmens kämen zu den 15 cm weitere 6 bis 8 cm hinzu, womit jegliche übliche (Treppen-)Stufenhöhe nach deutschen Normen sehr deutlich überschritten wäre und eine ständige Stolperfalle bewältigt werden müsste.
Ausnahmen des Regelfalls
Selbstverständlich gibt es eine ganze Reihe von Situationen und Fällen, in den von dem Grundsatz der beschriebenen „Regel- und Idealhöhe“ abgewichen werden kann oder muss. Ein durchaus häufiger Fall ist ein ausgeprägter baulicher Schutz der Türe, z. B. durch einen sehr großen Dachvorsprung, auskragende Balkonplatten oder dem Wetter abgewandte Bauwerksseiten, die vor direktem Schlagregen- oder Schneeanfall relativ gut geschützt sind. Eine andere Möglichkeit, ist eine unmittelbar vor der Tür befindliche Rinne mit einem großmaschigen Gitterrost. In diesem Fall ist eine Schwellenhöhe von 5 cm ausreichend.
Einen absoluten Sonderfall stellt in diesem Zusammenhang das „Barriere freie“ Bauen dar. Die Normen mit entsprechendem Inhalt, die DIN 18024-2 „Barriere freies Bauen – Öffentlich zugängliche Gebäude und Arbeitsstätten“ und DIN 18025-1-2 „Barriere freie Wohnungen“ sind immerhin in der Liste der Technischen Baubestimmungen aufgeführt und damit in der Anwendung bei entsprechenden Objekten verbindlich. Die Anforderung hierbei lautet, dass Schwellen generell zu vermeiden sind. Wo dies nicht möglich ist, darf ihre Höhe maximal 2 cm betragen. Es zeigt sich also auch hier wieder, dass „Schutzziele“ je nach Nutzung unterschiedlich zu gewichten sind; bei „Behinderten gerechtem Bauen“ ist ein ebener Boden ohne „Stolperstellen“ wichtiger als die Gefahr des Eindringens eines Tropfen Wassers im Bereich einer (Terrassen-)Tür. Man kann der Problematik z. B. dadurch begegnen, dass ein gegen Nässe unempfindlicher Bodenbelag gewählt wird. Diese Vorgehensweise wird im Übrigen vielfach bei Haustüren praktiziert, wo Türschwellen oder -anschläge häufig als störend empfunden werden und die Situation in der beschriebenen Art und Weise gelöst wird.
Gerade wegen der verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten ist es eindeutig, dass es sich bei der Festlegung der Schwellenhöhe oder von alternativen Maßnahmen um eine Planungsaufgabe handelt. Falls diese der Planer aber nicht wahrnimmt, ist der Fachbetrieb gefordert, seiner Bedenken- und Hinweispflicht nachzukommen und im Vorfeld der Ausführung mit dem Auftraggeber zusammen eine akzeptable und funktionierende Lösung zu entwickeln. Darauf zu hoffen, dass es schon gut gehen wird, kann nicht die Lösung sein. Viele Streitigkeiten um dieses Thema belegen die nötige Planung.
 
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