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Unabhängig dank Verbandslösung

TSH System GmbH: Funktionstüren zum Selbermachen
Unabhängig dank Verbandslösung

Die Verbände des Tischler- und Schreinerhandwerks bieten Innungsbetrieben seit letztem Jahr die Möglichkeit, Funktionstüren selbst herzustellen. Anfänglich waren nur Rauchschutztüren im Angebot. Zwischen-zeitlich konnten weitere, ergänzende Prüfungen mit Erfolg absolviert werden. So können Innungstischler/-schreiner nun Funktionstüren für den Schallschutz, den Einbruchschutz und eben für den Rauchschutz in Lizenz selbst herstellen. Angeboten, vermarktet und gepflegt werden die Lizenzen durch die eigens gegründete TSH System GmbH, einem Unternehmen der Landesfachverbände des Tischler- und Schreinerhandwerks bzw. deren Einrichtungen. Der Vorteil für den Schreiner/Tischler: Die Herstellung in der eigenen Werkstatt ist meist schneller, termingerecht und ermöglicht zudem eine individuelle Gestaltung.

Der Autor: Dipl. Ing. (FH) Wolfgang Heer, Geschäftsführer der TSH System GmbH, München

Welche Materialien muss ich für den Bau einer Rauch- oder Brandschutztür verwenden? Können Sie mir Skizzen zur Konstruktion einer Rauchschutztür zusenden? Welchen Beschlag muss ich für eine einbruchhemmende Tür nehmen? So oder ähnlich lauten zahlreiche Anfragen, die bei den Beratern der Landesfachverbände eingehen. Eine einfache Antwort gibt es auf diese Fragen nicht, da die so genannte zugesicherte Eigenschaft (z. B. Brand-, Rauch-, Schallschutz und Einbruchhemmung) immer eines Nachweises bedarf. Derartige Nachweise sind üblicherweise durch Prüfungen zu erbringen.
Unkalkulierbare Lieferzeiten einerseits und mangelnde Flexibilität der industriellen Türenhersteller andererseits waren die wesentlichen Aspekte, welche den Ausschlag für die Gründung der TSH System GmbH durch die Verbände gaben. Seit nunmehr über einem Jahr nutzen ca. 80 Unternehmen dieses Leistungsangebot. Zu dem Leistungsangebot der TSH System GmbH gehört nicht nur die Bereitstellung von Prüfzeugnissen und Prüfberichten, sondern insbesondere auch eine individuelle Beratung der Tischler und Schreiner in allen Fragen rund um die Funktionstüren. Daneben werden Werbemittel in Form von Produktblättern bereitgestellt, gutachtliche Stellungnahmen beauftragt und die Weiterentwicklung des Systems vorangetrieben. Um den Informationsaustausch unter den Lizenznehmern zu fördern findet jährlich eine Jahrestagung statt. Seit kurzem existiert auch ein Internetauftritt der TSH System GmbH mit aktuellen Fachinformationen.
Nachdem anfänglich nur Konstruktionen für Rauchschutztüren angeboten wurden, stehen seit kurzem auch geprüfte Türkonstruktionen für den Schall- und Einbruchschutz zur Verfügung.
Dicht halten: Rauchschutztüren
Rauchschutztüren nach DIN 18095 sind dafür bestimmt, im Gefahrenfall (Entstehung eines Brandes) den Rauchdurchtritt durch Baukörperöffnungen für eine Zeit von rund 10 Minuten soweit zu behindern, dass eine Rettung von Menschen ohne Schutzausrüstung möglich ist.
Rauchschutztüren sind nicht vollkommen rauchdicht, sondern es dürfen je nach Art des Rauchschutzabschlusses bestimmte Luftmengen pro Stunde von einer Seite zur anderen hindurchtreten.
Da Rauchschutztüren ihren bestimmungsgemäßen Verwendungszweck nur im geschlossenen Zustand erfüllen können, müssen sie „selbstschließend“ sein und dürfen nur kurzzeitig für den Durchgang von Personen geöffnet werden. Falls Rauchschutztüren im Schließzustand „überwiegend offenstehend“ verwendet werden sollen, sind Feststellanlagen zu verwenden, die komplett mit allen Bauteilen bauaufsichtlich zugelassen sind und auf „Rauch“ die Feststellanlage lösen.
Was versteht man im Bauordnungsrecht unter folgenden Begriffen:
• feuerhemmende und selbstschließende Tür: Feuerschutzabschluss (Brandschutztür) mit einer Feuerwiderstandsdauer nach DIN 4102-5 > 30 Minuten und Dauerfunktionsprüfung nach DIN 4102-18 mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung, ausgestellt vom DIBt (kurz T 30-Tür)
• rauchdichte Tür; rauchdichte und selbstschließende Tür: Rauchschutztür nach DIN 18095-1: 1988-10 mit allgemeinem bauaufsichtlichem Prüfzeugnis, ausgestellt von einer nach Landesbauordnung anerkannten Prüfstelle
• feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Tür: erfüllt beide Normen (DIN 4102 und 18095)
• dichtschließende Tür: Die Definitionen sind je nach Landesbauordnung unterschiedlich. Tür mit stumpf einschlagendem oder gefälztem, vollwandigem Türblatt und einer mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtung (auch: Doppelfalz ohne Dichtung).
Wo Rauschutztüren zum Einsatz kommen hängt vielfach vom Einzelfall ab. Nicht selten sind Rauchschutztüren auch nach entsprechenden Sonderbauverordnungen der Länder gefordert. Dies können z. B. folgende Gebäudearten sein: Gaststätten und Hotels, Versammlungsstätten, Schulen und Universitäten, Kindergärten, Krankenhäuser, Seniorenheime, Bürogebäude, Banken und Verwaltungen.
Das allgemeine bauaufsicht-liche Prüfzeugnis
Der Hersteller erhält nach erfolgreicher Prüfung von der Prüfstelle einen ausführlichen Prüfbericht und anstelle der Prüfzeugnis-Kurzfassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als Verwendbarkeitsnachweis gemäß Bauregelliste.
Dieses Prüfzeugnis enthält neben der Beschreibung der geprüften Rauchschutztür und ggf. zulässigen Ausführungsvarianten Bestimmungen über den Verwendungsbereich, Kennzeichnung, Übereinstimmungsnachweis, Ü-Zeichen und Einbau-/Wartungsanleitung. Türen gemäß des TSH Systems bieten eine Vielzahl von Möglichkeiten. Eine kleine Auswahl der Eigenschaften zeigt die Tabelle 1.
Ganz schön leise: Schallschutztüren
Schallschutztüren sind dafür bestimmt, Menschen in Wohnungen vor unzumutbarer Belästigung durch Schallübertragung aus Nachbarräumen zu schützen.
Aufgrund der Mindestanforderungen an den Schallschutz kann allerdings nicht erwartet werden, dass Geräusche (z. B. Sprache, Musik, Lärm durch Gehen und Stühlerücken oder Haushaltsgeräten) überhaupt nicht mehr wahrgenommen werden. Da Schallschutztüren den Lärmpegel nur um ein bestimmtes Maß absenken, ist die gegenseitige Rücksichtnahme durch Vermeidung unnötigen Lärms wünschenswert.
Ähnlich wie Feuer- oder Rauchschutztüren können Schallschutztüren ihren bestimmungsgemäßen Verwendungszweck nur im Schließzustand „geschlossen“ erfüllen, jedoch ist die Anforderung „selbstschließend“ für Schallschutztüren in den Bauordnungen i.d.R. nicht gefordert.
Die Norm DIN 4109/1989-11 „Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und Nachweise“ ist in allen Bundesländern (Landesbauordnung) als Technische Baubestimmung eingeführt und ist somit allgemein geltendes Baurecht.
Sie legt u. a. Mindestanforderungen an Türen – abhängig vom Einsatzbereich – fest. Statt der genannten Mindestanforderungen können in Abhängigkeit des Bauvorhabens vom Bauherrn auch höhere Werte gefordert werden!
Der Nachweis der Verwendbarkeit wird durch die Übereinstimmungserklärung des Herstellers erbracht. Der Nachweis der Verwendbarkeit durch Schallmes-sungen vor Ort kann unter Umständen zu sehr niedrigen Schall-dämmwerten der betreffenden Tür führen, da automatische Bodendichtungen häufig nicht korrekt eingestellt sind und die Schallnebenwege meist nicht in der gebührenden Weise berücksichtigt werden. Kurzum: Die Schalldämmwerte der Laborprüfungen einer Tür kann die Schalldämmwerte der Tür im eingebauten Zustand nicht erreichen.Gemäß DIN 4109, Abs. 6.4 „Bewertung bei Messungen in Prüfständen (Eignungsprüfung I)“, müssen Schallschutztüren in gebrauchsfähigem Zustand (Türblatt, ein-gehängt in Zarge, komplett mit Beschlägen, Zargendichtung und ggf. automatischer Bodendichtung) in einem Prüfstand geprüft werden.
Das bewertete Schalldämm-Maß Rw,P (bewerteter Laborwert) muss bei Türen mindestens um das Vorhaltemaß 5 dB über dem für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Wert „erf. R’w“ liegen.
Dieses Vorhaltemaß ist notwendig, um möglichen Streuungen der Eigenschaften bei der Herstellung und unterschiedlichen bauseitigen Verhältnissen Rechnung zu tragen.
Schallschutzklassen
Um einfache Kriterien für die Bewertung der Schalldämmung von Raumabschlüssen (Türen, Tore etc.) zu schaffen, hat der Verein Deutscher Ingenieure die Richtlinie VDI 3728 „Schalldämmung beweglicher Raumabschlüsse – Türen, Tore und Mobilwände“ erarbeitet und veröffentlicht. In dieser Richtlinie (Tab. 2)
wird u. a. der Begriff „Schallschutzklasse“ eingeführt, der heute bereits in vielen Ausschreibungen zur Anwendung kommt.
Bei den hohen Schallschutzklassen 4 und 5 (baurechtlich nicht geforderte Klassen) ist i.d.R. eine fachtechnische Überwachung der Bauausführung notwendig.
Derzeit bietet die TSH System GmbH ihren Lizenznehmern Konstruktionen und Lösungen für den Bau von Schallschutztüren der Klassen 1, 2 und 3 an.
Stark sein: Einbruchhemmende Türen
Einbruchhemmende Bauteile gemäß DIN V ENV 1627: 1999-04 „Fenster, Türen, Abschlüsse – Einbruchhemmung – Anforderungen und Klassifizierung“ sind dazu bestimmt, im eingebauten verriegelten oder verriegelten und versperrten Zustand einem gewaltsamen Einbruchversuch durch den Einsatz körperlicher Gewalt und/oder Zuhilfenahme von definierten Werkzeugen einen bestimmten zeitlichen Widerstand zu leisten.
Dies bedeutet, dass einbruchhemmende Bauteile nicht als „einbruchsicher“ bezeichnet werden dürfen, da es nur eine Frage der Zeit, des Tätertyps und des vom Täter verwendeten Werkzeuges ist, bis ein einbruchhemmendes Bauteil geöffnet bzw. überwunden werden kann.
Die Anforderungen, welche die jeweilige Widerstandsklasse zu erfüllen hat, zeigt die Tabelle 3.
Der Einbruchschutz von Wohnungen, Häusern und sonstigen gewerblichen oder öffentlichen Objekten ist bis dato in den Bauordnungen der Länder nicht geregelt und somit auch nicht gefordert.
Der Nachweis der Verwendbarkeit wird durch die normativ geforderte Werksbescheinigung des Herstellers erbracht, die jeder gnehmer/Verwender ein Prüfzeugnis (DIN V 18103) bzw. ein Kurzbericht (DIN V ENV 1627) vom Hersteller angefordert werden kann. Aus diesen Unterlagen kann der Verwender die zulässigen Ausführungsmerkmale wie Bänder, Schlösser, Zargenausführungen, Spaltmaße (= Falzluft oder Kammermaße), maximale Größe etc. entnehmen.
Erstprüfung von einbruchhemmenden Türen
Die Vornorm DIN V ENV 1627 „Fenster, Türen, Abschlüsse – Einbruchhemmung – Anforderungen und Klassifizierung“ ist die nationale Ausgabe der ENV 1627, die den allgemeinen Teil einer vierteiligen Normreihe darstellt. Nach dieser Norm werden Fenster, Türen und Abschlüsse (z. B. Rollläden, Gitter, Fensterläden …) bewertet und klassifiziert.
Die weiteren Normen der Normenreihe lauten:
ENV 1628: 1999-04 Fenster,Türen, Abschlüsse – Einbruchhemmung – Prüfverfahren für die Ermittlung der Widerstandsfähigkeit unter statischer Belastung“
ENV 1629: 1999-04 Fenster, Türen, Abschlüsse – Einbruchhemmung – Prüfverfahren für die Ermittlung der Widerstandsfähigkeit unter dynamischer Belastung“
ENV 1630: 1999-04 Fenster, Türen, Abschlüsse – Einbruchhemmung – Prüfverfahren für die Ermittlung der Widerstandsfähigkeit gegen manuelle Einbruchversuche“
Da jede gesteigerte Anforderung an eine Tür „Geld kostet“, sollten die Anforderungen angemessen sein und zuvor ausführlich mit dem Kunden abgesprochen werden. Die Tabelle 5 kann dabei sehr behilflich sein.
Derzeit bietet die TSH System GmbH ihren Lizenznehmern Konstruktionen und Prüfzeugnisse für den Bau von einbruchhemmenden Türen der Klassen WK 1 und WK2 an.
Feuerschutz
Brandschutztüren dürfen erst dann eingesetzt werden, wenn sie die entsprechenden Prüfungen bestanden haben und eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorweisen können.Die Zulassung erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt).
Brandschutztüren aus Eigenfertigung?
Die Kosten für die Brandprüfungen und die Zulassung sind sehr hoch. Selbst wenn bei einer Eigenfertigung das Problem der Kosten geklärt wäre, so ist immer noch die Frage der Fremdüberwachung offen, welche einerseits organisatorisch als auch finanziell zu lösen ist. Die Möglichkeit den Lizenzpartnern ein Brandschutztüren-System anzubieten, wird derzeit von der TSH System GmbH geprüft und wurde auch während des 1. Jahrestages der TSH vehement diskutiert. Lösungen sind denkbar – aber nur dann sinnvoll, wenn sie auch wirtschaftlich realisiert werden können. o
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Schallmessung in der Praxis: Michael Fuchs (r.) und Simon Holzer bei raumakustischen Messungen in einem Objekt (Friseursalon Max in Wallersdorf). Foto: Barbara Kohl, Kleine Fotowerkstatt
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