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Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Rechts-Tipp
Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Urlaubsabgeltung bei Krankheit
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich zum deutschen Urlaubsrecht geäußert und dabei eine Kehrtwende der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eingeläutet. Diese kann sich für Arbeitgeber gravierend nachteilig auswirken.

Es geht um die Frage, ob bei längerem Fehlen eines Mitarbeiters aufgrund von Krankheit dessen Ansprüche auf finanzielle Abgeltung mit Ablauf des I. Quartals des Folgejahres verliert. Das BAG ging hiervon bislang aus, wenn der Angestellte seinen Urlaub auch bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht in Anspruch nehmen konnte.
Nun gilt: Ansprüche auf Urlaubsabgeltung bleiben bestehen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Über dem gesetzlichen Mindesturlaub liegende Urlaubsansprüche aus Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag dürften von der Neuerung nicht erfasst sein.
Zugrunde lag die Klage einer Erzieherin auf Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche für die Jahre 2005 und 2006, die ihren Urlaub aufgrund schlaganfallbedingter Arbeitsunfähigkeit seit dem 2. Juni 2006 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2007 in den genannten Jahren nicht nehmen konnte.
Endet das Arbeitsverhältnis vor der Genesung des Mitarbeiters (zum Beispiel bei Frührente), läuft der Arbeitgeber Gefahr, den angesammelten Urlaub finanziell abgelten zu müssen.
Empfohlen wird nunmehr, bei Langzeitkrankungen, die Kündigung in Erwägung zu ziehen, was jedoch fachkundiger juristischer Beratung und Vorbereitung bedarf. Der Wortlaut des Urteils (Urteil vom 24. März 2009, Az.: 9 AZR 983/07) ist abrufbar im Internet unter www.bundesarbeitsgericht.de.
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