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Versicherung von EDV-Systemen

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Versicherung von EDV-Systemen

Wenn erst einmal komplette Aufträge per Computer abgewickelt werden und die Buchhaltung über die EDV läuft, kann die elektronische Datenverarbeitung durchaus zur Achillesferse eines Unternehmens werden. Der Ausfall eines Rechners oder ein Programmabsturz können nämlich erhebliche Schäden verursachen. In diesem Beitrag zeigen wir, inwieweit sich ein Betriebsinhaber gegen solche unangenehmen Folgen absichern kann.

Von Rechtsanwalt Thomas Feil, Hannover

Es gibt eigentlich nichts, was man nicht versichern kann. Entsprechend finden sich auch EDV-Systeme im Angebotsspektrum der Versicherer. Nachfolgend werden die verschiedenen Versicherungsmöglichkeiten kurz beschrieben und erläutert.
Elektronik-Sachversicherung
Die Elektronik-Sachversicherung hat ihre Grundlage in den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE). Es werden Anlagen und Geräte der Informations-, Kommunikations- und Medizintechnik sowie sonstige elektrotechnische oder elektronische Anlagen und Geräte versichert. Datennetze, Klima- und Stromversorgungsanlagen, die für den Betrieb dieser Geräte und Anlagen erforderlich sind, können mitversichert werden. Datenträger, die vom Benutzer nicht ausgewechselt werden können, sowie die für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendigen Daten sind ohne einen ausdrücklichen Ausschluß mitversichert.
Die Elektronik-Sachversicherung bietet keinen Versicherungsschutz für Werkzeuge aller Art, Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel sowie Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.
Versichert sind Sachschäden, die durch ein unvorhergesehenes Ereignis eingetreten sind. Ein Sachschaden liegt vor, wenn die Substanz durch Beschädigung oder gar Zerstörung beeinträchtigt wird. Zu den möglichen Schadensursachen gehören unter anderem Bedienungsfehler, Überspannung, Kurzschluß, Brand, Blitzschlag, Wasser, Feuchtigkeit, Diebstahl und Vandalismus. Vermögensschäden sind im Rahmen der Elektronik-Sachversicherung nicht versichert.
Eine Entschädigung für versicherte Daten wird nur gezahlt, wenn es sich bei dem beschädigten Datenträger nicht um einen vom Benutzer auswechselbaren Datenträger handelt.
Vom Versicherungsschutz sind solche Schäden ausgeschlossen, die durch vorsätzliches Handeln des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten entstehen. Zu den Repräsentanten gehören unter anderem die Geschäftsführer einer GmbH oder das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft. Der vorsätzlich herbeigeführte Schaden durch einen Arbeitnehmer fällt nicht unter diese Ausschlußklausel. Wartungskosten werden vom Versicherer nicht ersetzt.
Der Versicherungswert bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand. Hinzuzurechnen sind die Bezugskosten, wie beispielsweise die Kosten für die Verpackung, Fracht und Montage. Der Versicherungsnehmer muß darüber wachen, daß die Versicherungssumme den Listenpreis eines Neugerätes erreicht, um im Schadensfall vollständig Ersatz zu erhalten und nicht unterversichert zu sein.
Datenträger-Versicherung
Mit einer Datenträger-Versicherung können externe Datenträger versichert werden. Dabei sind nicht nur die Datenträger selbst, sondern auch die Daten und Programme versichert, die auf dem Datenträger gespeichert sind. Die Versicherung umfaßt die Fälle der Beschädigung und Entwendung.
Im einzelnen wird durch die Datenträger-Versicherung folgendes versichert:
• Daten (maschinenlesbare Informationen), insbesondere Stamm- und Bewegungsdaten aus Dateien/Datenbanken, System-Programmdaten aus Betriebssystemen, Standard-Programmdaten aus serienmäßig hergestellten Programmen sowie Anwender-Programmdaten aus individuell hergestellten Programmen.
• Datenträger für maschinenlesbare Informationen.
Entschädigt werden die erforderlichen und tatsächlich anfallenden Aufwendungen, maximal bis zur Versicherungssumme für
• die maschinelle Wiedereingabe der Stamm- und Bewegungsdaten aus Sicherungsdatenträgern (Rücksicherung), höchstens bis zur manuellen Wiedereingabe der Daten aus Urbelegen oder damit vergleichbaren Unterlagen (einschließlich deren Zusammenstellung und Aufbereitung)
• die Wiederbeschaffung der System-Programmdaten
• die Wiederbeschaffung der Standard-Programmdaten
• die maschinelle Wiedereingabe der Anwender-Programmdaten aus Sicherungsdatenträgern (Rücksicherung), höchstens für die maschinelle und manuelle Wiedereingabe aus dem Ursprungsprogramm bis zum ablauffähigen Zustand
• die Wiederbeschaffung der Datenträger.
Nicht entschädigt wird der Folgeschaden, der dadurch entsteht, daß Programme und Daten nicht zur Verfügung stehen. Voraussetzung für eine Ersatzpflicht ist ein Sachschaden am Datenträger selbst. Die Entwendung steht dem Sachschaden gleich.
Software-Versicherung
Die Software-Versicherung übernimmt die Kosten für die Wiederbeschaffung und Rekonstruktion verlorengegangener oder veränderter Daten und Programme. Sie baut auf die Datenträger-Versicherung auf. Die Versicherung leistet bereits dann, wenn Schäden durch fehlerhafte Bedienung, Böswilligkeit, elektromagnetische Beeinflussung oder Störungen bei der Datenübertragung entstehen. Es genügt ein Verlust oder eine Veränderung der Daten, um einen Versicherungsfall auszulösen. Andere denkbare Schadensursachen sind nicht versichert.
Durch die Software-Versicherung sollen insbesondere die Risiken der Datenmanipulationen durch Hacker oder Viren versichert werden. Im einzelnen wird für folgende Ursachen, die zu einer Veränderung oder einem Verlust von Daten führen, Versicherungsschutz gegeben:
• Fehlerhafte Bedienung (z.B. falscher Programmeinsatz, versehentliches Löschen etc.)
• Vorsatz Dritter, Sabotage, Böswilligkeit (z.B. Programm- und Datenmanipulationen, Hacker, Computerviren)
• elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung
• höhere Gewalt (z.B. Blitzeinwirkung)
• Störung, Ausfall oder Beschädigung der Datenverarbeitungsanlage, der Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgungs- oder Klimaanlage
• Stromausfall, Über- und Unterspannung.
Elektronik-Betriebsunterbrechungs-Versicherung
Nicht nur Hard- und Softwareschäden fügen den Unternehmen nachhaltige Schäden zu. In Folge eines Sachschadens kann es oft zu weiteren Verlusten kommen. Umsatzausfälle durch verpaßte Liefertermine, Gefährdung der Liquidität durch laufende Kosten, wie Gehälter, Mieten etc. können Unternehmen in erhebliche Schwierigkeiten bringen.
Die Elektronik-Betriebsunterbrechungs-Versicherung soll in diesem Fall Schutz bieten. Sie ersetzt den entgangenen Unternehmensgewinn sowie die fortlaufenden Betriebskosten, wenn nach einem versicherten Sachschaden an einer EDV-Anlage der Betriebsablauf beeinträchtigt oder unterbrochen ist. Nicht versichert sind Sachschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, durch Streik oder Aussperrung sowie durch nicht normale oder vorzeitige Alterung der EDV-Komponenten auftreten. Auch Schäden an Datenträgern und Daten, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Verbrauchsmaterialien sind nicht mitversichert.
Elektronik-Mehrkosten-Versicherung
Mit einer Elektronik-Betriebsunterbrechungs-Versicherung sind die nicht erwirtschafteten Betriebsgewinne und fortlaufende Kosten gedeckt. Nicht erfaßt werden durch eine solche Versicherung Mehrkosten, die bei einer Zerstörung der räumlichen Infrastruktur durch das Ausweichen auf andere Anlagen notwendig sind. Die Anmietung fremder Leistungen, zusätzliche Personalkosten und die Inanspruchnahme von externen Kundendienstleistungen sind typische Mehrkosten, die durch Sachschäden entstehen können. Zur Absicherung dieser Kosten besteht die Möglichkeit, eine Elektronik-Mehrkosten-Versicherung abzuschließen.
Computer-Mißbrauch-Versicherung
Durch eine Computer-Mißbrauch-Versicherung sollen Schäden am Vermögen des Versicherungsnehmers versichert werden, die durch eine Vertrauensperson (jeder Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers, mit dem zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ein Arbeitsvertrag bestand) herbeigeführt wurden. Der Versicherungsschutz umfaßt die vorsätzliche, rechtswidrige Bereicherung an Vermögenswerten des Versicherungsnehmers mit Hilfe von unmittelbarem Herstellen, Verändern, Beschädigen, Vernichten oder Löschen von EDV-Programmen, EDV-lesbaren Datenträgern oder in der EDV gespeicherten Daten sowie das Eingeben von Daten, EDV-lesbaren Datenträgern und Programmen in die EDV. Darüber hinaus ist die vorsätzliche Schädigung des Versicherungsnehmers durch Löschen von in der EDV gespeicherten Daten, Beschädigen, Zerstören oder Beiseiteschaffen von EDV-lesbaren Datenträgern oder EDV-Programmen mitversichert.
Die Ursache für den Schaden muß in der Bundesrepublik Deutschland gesetzt worden sein. Dies ist für international tätige Unternehmen eine wichtige Einschränkung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, daß die Namen der Mitarbeiter feststehen, die den Schaden verursacht haben. Eine Strafanzeige wird allerdings nicht vorausgesetzt. Im Rahmen des Versicherungsvertrages kann vereinbart werden, daß Versicherungsschutz auch bei nicht idenJPGizierbaren SchadenssJPGtern gewährt wird.
Wußte der Versicherungsnehmer, daß der betreffende Arbeitnehmer bereits eine schadenersatzpflichtige vorsätzliche, unerlaubte Handlung begangen hatte, führt dies zum Ausschluß des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsnehmer ist also verpflichtet, alle Vertrauenspersonen bei der Einstellung auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin zu überprüfen.
Im Rahmen der Computer-Mißbrauch-Versicherung werden der von Dritten rechtswidrig erlangte Geldbetrag oder Vermögenswert sowie die bei einer vorsätzlichen Schädigung zur Wiederherstellung der Daten und Programme erforderlichen Kosten ersetzt. Begrenzt wird die Entschädigungsleistung durch die im Rahmen des Vertrages vereinbarte Versicherungssumme.
Durch die Vergabe von EDV-Arbeiten an Externe entstehen für EDV-Anwender zusätzliche Risiken. Auch Externe haben dann, wie im Unternehmen eingegliederte Arbeitnehmer, die Möglichkeit, an den EDV-Systemen Manipulationen vorzunehmen. Durch eine entsprechende Zusatzvereinbarung zur Computer-Mißbrauch-Versicherung kann sich der Versicherungsnehmer auch gegen solche Schäden absichern.
Auch für EDV-Anbieter besteht die Möglichkeit einer Zusatzvereinbarung. Durch rechtswidrige Handlungen von Mitarbeitern können Vermögensschäden bei einem Kunden eintreten. Gegen dieses Risiko schützt eine Zusatzvereinbarung für Dienstleistungsbetriebe der Datenverarbeitung. Zu dem geschützten Kundenkreis gehören dann Auftraggeber, für die der Versicherungsnehmer und EDV-Anbieter gegen Entgelt Datenverarbeitungsdienstleistungen übernimmt.
DV-Vermögensschaden-Versicherung
Durch eine DV-Vermögensschaden-Versicherung, die nur von wenigen Versicherungsunternehmen angeboten wird, sollen unmittelbare Vermögensschäden versichert werden. Im Rahmen des Versicherungsschutzes werden alle durch Fehler oder Mängel in der computergestützten Informationsverarbeitung verursachten unmittelbaren Vermögensschäden ersetzt. Dazu gehören unter anderem Fehler der Software und die Folgen einer Virusverseuchung von Software. Im Rahmen der DV-Vermögensschaden-Versicherung leistet der Versicherer Ersatz für die fortlaufenden Kosten und den Betriebsgewinn, der aufgrund der fehlerhaften Informationsverarbeitung nicht erwirtschaftet werden kann.
Der Abschluß einer DV-Vermögensschaden-Versicherung wird grundsätzlich von einem Risikocheck der betrieblichen Informationsverarbeitung abhängig gemacht. n
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