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VOB wird geändert: Künftig materialneutral

Mineralwolle versus Bauschaum: Der Ausschreibende kann Vorgaben machen
VOB wird geändert: Künftig materialneutral

Dürfen wir die Fensteranschlussfuge schäumen oder nicht? – diese Frage beschäftigte alle an der Montage beteiligten Fachleute, da die VOB parteiisch wurde und ausschließlich Mineralwolle als Fugendämmstoff aufführte. Jetzt endlich kann diese leidige Diskussion beendet werden, denn die ATV DIN 18355 wurde geändert und vom Entscheidungsgremium im Hochbauausschuss bestätigt.

Die ATV DIN 18355 Tischlerarbeiten – zuletzt erschienen im VOB-Ergänzungsband 2005 – stand in den letzten Monaten immer wieder unter starker Kritik. Die Verbände, allen voran der Bundesverband Holz und Kunststoff (BHKH), aber auch der Verband Fenster und Fassade (VFF) hatten vehement die Änderung gefordert. Das Thema „Mineralfaserdämmstoff als Regelausführung“ war für viele Fenster montierenden Betriebe mit erheblichem Erklärungsaufwand verbunden, hatte doch die Änderung im Jahr 2005 für erhebliche Verwirrung gesorgt.

Jetzt wieder mit materialneutraler Formulierung
„Künftig wird in der ATV wieder, ähnlich der Fassung vor 2005, eine materialneutrale Formulierung zu finden sein“, so Lutz Lawer, Obmann der Fachberaterkommission des BHKH, der die Änderungen begleitet hat. „Dem Handwerk und der Industrie hat dieses Thema am Herzen gelegen“, so der Fachmann, der auch Mitglied im BHKH-Präsidium ist, weiter.
Mit der neuen Formulierung wird die Wahl des Dämmstoffes dem Auftragnehmer überlassen. Diese Sichtweise trägt der Tatsache Rechnung, dass die Bauanschlussfuge nicht pauschal definierbar ist und individuell ausgeführt wird. Die Planungsleistung liegt klar beim Ausschreibenden. Unter dem Abschnitt 0.2 werden die Einzelangaben zur Ausführung, die die ausschreibende Stelle im Leistungsbeschrieb anzugeben hat, präzisiert. Bei den Angaben zur Ausführung heißt es unter Abschnitt 0.2.4 und folgenden: „Art, Beschaffenheit und Festigkeit des Untergrundes. Anzahl, Art, Maße und Ausbildung der von Abschlüssen und Anschlüssen an angrenzende Bauteile oder Bauwerke. Abdichtungen.“ Damit wird die Verpflichtung des Ausschreibenden betont, die entsprechende Anschlussplanung vorzunehmen – auch, was die innere und äußere Abdichtung betrifft, wie der Hochbauausschuss feststellt.
Ausschreibender muss jetzt mehr erklären
Nach den Vorgaben der ausschreibenden Stelle sind auch die besonderen physikalischen und chemischen Beanspruchungen, denen Stoffe und Bauteile nach dem Einbau ausgesetzt sind, zu präzisieren (siehe 0.2.21). Eine mögliche Stoßbelastung oder ähnliches muss damit dem Auftragnehmer angegeben werden.
Unter dem Abschnitt 0.3 werden die Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV genannt. Insbesondere bei der Wahl des Dämmstoffes oder der nicht luftdichten Ausführung der Anschlussfuge sind Abweichungen von den Vorgaben der ATV möglich, wie die ATV ausführt.
Im Detail neu sind die Formulierungen im Bereich des Einbaus. Zum einen ist die Beschreibung zur Befestigung der Bauteile konkretisiert worden (siehe 3.5.1). Hier ist bewusst die Formulierung „befestigen“ gewählt worden. Der Hochbauausschuss war sich einig, dass es keine Verankerung (und ein ggf. damit verbundener Nachweis der statischen Kräfte) geben soll. Zum anderen hat die schlagregendichte Abdichtung zwischen Außenbauteil und Baukörper umlaufend zu sein (siehe 3.5.3.1). Mit dieser Formulierung dürfte der manchmal geführte Streit, ob unter den Fensterbänken abzudichten ist, zumindest in der VOB beigelegt werden.
Dämmstoff darf Bauablauf nicht stören
Im Abschnitt 3.5.3.2 wird darauf verwiesen, dass die Wahl des Dämmstoffes den Bauablauf nicht beeinträchtigen darf. Sollte beispielsweise die Witterung das Ausschäumen der Anschlussfugen nicht zulassen, müsse auf einen anderen, geeigneten Dämmstoff ausgewichen werden, dessen Verarbeitung dann nicht zu Mehrkosten führen darf. Auch müsse bei der Verwendung von Ortsschäumen Verschmutzungen vermieden werden, so die neue Fassung der ATV. Dies ist durch rückstandsfrei zu entfernende Abklebungen sicher zu stellen, wie der Ausschussvorsitzende Herr Berberich gefordert hat. Ihm war es besonders wichtig, die oberflächenbehandelten Bauteile sowohl des Fensters als auch des angrenzenden Baukörpers zu schützen, so der Fachmann weiter.
Ein neuer und von den Handwerksvertretern erheblich kritisierter Punkt ist die pauschale Forderung nach der dauerhaften und luftdichten Abdichtung der inneren Anschlussfuge. Mit dieser Forderung will der Ausschuss dem bauphysikalisch richtigem Grundsatz „innen dichter als außen“ Rechnung tragen. Die Formulierung orientiert sich jetzt im Wortlaut an der Energieeinsparverordnung (EnEV). Allerdings geht dieser Punkt über die EnEV hinaus, wie die Verbände in ihrer Kritik an diesem Punkt feststellten. Hiermit ist nun auch der Renovierungsbereich, den die EnEV explizit nicht regelt, entsprechend auszuführen. Positiv wirkt sich die pauschale Forderung nach raumseitig luftdichten Anschlüssen auf die Abklebung zum Schutz angrenzender Bauwerke aus: Im Falle der Verarbeitung von dampfdichten Folien schützen diese schon einmal den Fensterrahmen, da sie ja vor dessen Montage angebracht werden. Analog zu den Fenstern gilt es, auch die Hohlräume zwischen Zargen und Baukörper bei Wohnungsabschlusstüren mit Dämmstoffen vollständig auszufüllen. Auch hier wird kein Material spezifiziert.
Der Abschnitt 4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen, ergänzt die derzeitigen neuen Formulierungen. Die Vorkehrungen für das Arbeiten mit Ortschaum – z. B. Abkleben angrenzender oberflächenfertiger Bauteile oder das Anfeuchten des Untergrundes – sind klassische Nebenleistungen, die ergänzend zur ATV DIN 18299 zu sehen sind. Auch will man seitens des Hochbauausschusses kein zusätzliches Nachtragsmanagement, wenn Temperatureinflüsse den Einsatz von Bauschaum verhindern (siehe 4.1.5). Im Gegenzug hat der Hochbauausschuss erfreulicherweise die Thematik der Störungen im Bauablauf nicht ignoriert. Unter Besonderen Leistungen, also den Leistungen, die auch besonders zu vergüten sind, wurde folgende Formulierung aufgenommen: „Nachträgliches Abdichten von Anschlussfugen, soweit diese Leistungen nicht im Zuge der Montagearbeiten kontinuierlich erbracht werden können“ (siehe 4.2.5). Dadurch kann man die Pflicht gewordene innere Abdichtung eventuell besonders vergütet abrechnen.
Fazit
Bedauerlicher Weise lief in der Vergangenheit die Diskussion um das Für und Wider der zu verwendenden Dämmstoffe immer wieder in die falsche Richtung. Thematisiert wurden die unterschiedlichen Eigenschaften der verwendeten Baustoffe. Dabei ist es derzeit nur eine Frage der konkreten Vereinbarung, welche Leistung angeboten werden muss bzw. ausgeführt werden soll. Im Übrigen sind beide Ausführungen – Mineralfaserdämmstoffe als auch der Bauschaum – für diese Anwendung nicht genormt. Für die Anwendung als Fugendämmstoff gibt es keine genormten Materialien.
Auch auf der Einspruchssitzung zur ATV wollte der Bauindustrieverband das Rad in Richtung Mineralfaserdämmstoffe drehen. Da wurde der Wunsch der Bauindustrie nochmals betont, Mineralfaserdämmstoffe sollten Regelausführung bleiben. Dieser Vorschlag wurde aber verworfen. Der Abstimmungsaufwand war groß und die Fensterbaubranche ist auch ein Stück weit geeint, wie Lutz Lawer und auch Ulrich Tschorn, Geschäftsführer des VFF, feststellten. Hier wurde eng kooperiert, was sich sicher auch in der Zukunft auszahlen wird. Entscheidend ist der Erfolg, den die Verbände hier zu verbuchen haben. Nun steht der offiziellen Änderung im Herbst 2006 nichts mehr im Wege. Bestellungen der kommenden ATV können schon jetzt unter www.hkh.de vorgenommen werden. ■
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