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Vorsicht bei nachträglicher Glasfüllung

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Vorsicht bei nachträglicher Glasfüllung

Zu dem mit „Konstruktionskriterien und Einsatzempfehlungen von Innentüren – Aktuelle Fragen und Antworten“ in BM 11/97 (Seite 32 ff.) überschriebenen Beitrag nimmt Rüdiger Müller vom Prüfinstitut Türentechnik + Einbruchsicherheit, Rosenheim, nachfolgend Stellung:

Die Frage, wie sich eine in einer Wohnungseingangstür der Klimaklasse III nachträglich eingebrachte Glasfüllung auswirkt, wird in dem Beitrag wie folgt beantwortet: Der Glasausschnitt verändert die hygrothermischen Eigenschaften eines Türblattes nicht negativ. Die Frage, was beim Vorliegen eines Prüfzeugnisses über eine Klimaprüfung für eine Wohnungseingangstür ohne Glasfüllung geschieht, wird so beantwortet: Man darf eine Glasfüllung anbringen.
Diese Aussagen können so nicht stehen bleiben, da sonst ein Handwerker ohne weitere Absicherung einen Lichtausschnitt einbringen könnte. Bei Änderungen an einem Türblatt sind grundsätzlich folgende Punkte zu beachten:
• Jede nachträgliche Veränderung an einem Produkt, so auch an einem Türblatt, kann nicht ohne eine Rückfrage beim Hersteller geschehen.
• Gerade bei Wohnungseingangstüren mit Klimanachweis der Klimakategorie III nach DIN EN 79 in der Toleranzklasse 2 nach E DIN EN 1530 (maximal 4 mm) ist jede Veränderung der Fläche mit Vorsicht vorzunehmen. Ein Lichtausschnitt kann daher auch vom Hersteller nur nach Rücksprache mit der Prüfstelle, die das Prüfzeugnis ausgestellt hat, nachträglich eingebracht werden. Es ist nach dem Motto zu handeln „Es kommt darauf an“. Und darauf kommt es an: Wie groß ist der Lichtausschnitt? Wie sieht die Verglasung (Glasart) und der Einbau aus? Liegt die Zustimmung des Herstellers vor?
Bei einbruchhemmenden Wohnungseingangstüren sollte grundsätzlich der Nachweis für Kategorie III gefordert werden und es gilt generell, daß kein Lichtausschnitt zulässig ist, wenn kein Nachweis der Prüfstelle aus der Einbruch- und Klimaprüfung vorliegt. n
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