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Vorsicht, wenn Sie Bewerbern absagen

Es droht Schadenersatz
Vorsicht, wenn Sie Bewerbern absagen

Vorsicht, wenn Sie Bewerbern absagen
BM-Redakteurin Regina Adamczak
„Leider können wir Sie nicht einstellen: Sie sind zu alt, außerdem sind Sie als Frau nicht belastbar genug.“ Als ein Meisterschul-Kollege mir von einer Bekannten erzählte, die gerne eine Ausbildung zur Schreinerin gemacht hätte, klingelten bei mir die Alarmglocken. Hier droht eine Schadenersatzklage!

Wenn Arbeitgeber einem Bewerber oder einer Bewerberin absagen, dann müssen sie das seit 2006 geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berücksichtigen. Dieses Gesetz bezweckt im Wesentlichen, dass Personen nicht aufgrund ihrer Rasse, ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität benachteiligt werden. Bei Aussagen wie „Sie sind zu alt“, „Wir nehmen keine Frauen“ oder „Muslime passen nicht in unseren Betrieb“ müssen Sie mit einer Schadensersatzklage rechnen.
Zulässig sind lediglich fachliche Begründungen, die mit dem konkreten Anforderungsprofil zu tun haben. Also passt auch die früher übliche Formulierung „Bitte sehen Sie in der Absage keine negative Bewertung Ihrer fachlichen Qualifikation“ nicht mehr. Anwälte raten deshalb dazu, Absageschreiben ohne eine Begründung verfassen, auch wenn dieses anonymer wirkt. (ra)
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