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Ob bestanden oder durchgefallen: Wann Schluss ist, ist häufig umstritten

Ob bestanden oder durchgefallen: Wann Schluss ist, ist häufig umstritten
Wann endet die Lehrzeit bzw. der Ausbildungsvertrag?

Für Auszubildende wie Ausbildungsbetriebe ist es gleichermaßen wichtig, genau zu wissen, wann ein Lehrverhältnis offiziell endet. Zwar steht im Lehrvertrag ein konkretes Datum als Enddatum, juristisch ist dieses Datum jedoch nicht immer maßgeblich. Nicht selten gibt es dann rechtliche Auseinandersetzungen, die leicht zu vermeiden sind, wenn die folgenden Grundsätze beachtet werden.

Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiB) endet ein Ausbildungsverhältnis schon vor dem im Lehrvertrag genannten Enddatum, wenn dem Prüfling offiziell mitgeteilt wurde, dass er bestanden hat. Der Zeitpunkt einer Bekanntgabe an den Ausbildungsbetrieb ist dabei nicht ausschlaggebend.

Wenn diese Mitteilung erst nach dem im Lehrvertrag genannten Beendigungstermin erfolgt, so endet das Ausbildungsverhältnis zunächst automatisch zu dem im Vertrag aufgeführten Enddatum. Ob der Lehrling bis zur Mitteilung über das Bestehen der Prüfung Anspruch auf eine „Zwischenbeschäftigung“ hat, ist rechtlich umstritten. Hier sollten die Beteiligten stets einvernehmliche Regelungen anstreben, wobei der Auszubildende in dieser Zeit noch nicht mit Facharbeitertätigkeiten beschäftigt und in Höhe der Ausbildungsvergütung bezahlt werden sollte. Dass das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der im Ausbildungsvertrag festgehaltenen Ausbildungszeit bis zu der Mitteilung über das Bestehen der Prüfung auch rechtlich verlängert wird, ist nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nur dann denkbar, wenn der Ausbildungsbetrieb den Lehrling nach dem im Lehrvertrag genannten Beendigungszeitpunkt durch tatsächliche Beschäftigung oder Ausbildungstätigkeit „beschäftigt“ oder weiter ausbildet.
Das Ausbildungsverhältnis endet auch dann erst mit dem im Vertrag genannten Zeitpunkt, wenn Auszubildende zur Abschlussprüfung nicht zugelassen werden oder nicht antreten. Ein einvernehmlicher schriftlicher Aufhebungsvertrag ist aber in jedem Fall auch früher möglich.
Durchgefallen: Was gilt dann?
Fallen Lehrlinge bei der Prüfung durch, endet das Ausbildungsverhältnis frühestens mit Ablauf der im Lehrvertrag ursprünglich festgelegten Ausbildungszeit.
Es sei denn, die Auszubildenden machen von der Möglichkeit Gebrauch, rechtzeitig zu verlangen, dass die Ausbildung zunächst bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Betrieb dies ablehnt oder sogar mit Sicherheit zu erwarten ist, dass auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird.
Das Verlängerungsverlangen ist nicht formgebunden und kann daher auch mündlich oder durch bloßes Erscheinen an der Ausbildungsstelle erklärt werden, indem der Lehrling irgendwie zum Ausdruck bringt, dass er es nochmals versuchen möchte. Der Verlängerungswunsch muss allerdings unverzüglich, d.h. in einer begrenzten Überlegungszeit nach dem Nichtbestehen der Prüfung, vorgebracht werden. Wie man sich hierbei Zeit lassen darf, hängt nach der Rechtsprechung davon ab, ob der im Lehrvertrag festgelegte Beendigungszeitpunkt schon überschritten ist oder nicht. Vor Ablauf der vertraglichen Lehrzeitdauer haben die Auszubildenden kein Problem. Machen sie den Verlängerungsanspruch aber erst nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Ausbildungszeit geltend, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nur dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, wenn das Verlangen „unverzüglich“ nach der Mitteilung des Nichtbestehens erklärt wird. Bei der Bemessung dieser Frist ist zu berücksichtigen, dass den Auszubildenden nach dem Nichtbestehen der Abschlussprüfung ein angemessener Zeitraum verbleiben muss, innerhalb dessen sie sich Klarheit verschaffen können, ob die Ausbildung überhaupt und ob in dem bisherigen Ausbildungsbetrieb fortgeführt werden soll. Vier Wochen können hier im Einzelfall schon als zu lang gelten.
Der Ausbildungsbetrieb muss die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich niederlegen und unverzüglich in die Lehrlingsrolle eintragen lassen.
Maximal kann das Ausbildungsverhältnis um insgesamt ein Jahr verlängert werden. Die Jahresfrist beginnt mit dem Verlängerungsverlangen nach Nichtbestehen der ersten Prüfung. Zu empfehlen ist, dass man sich den Zeitpunkt des ersten Verlängerungsverlangens notiert, um später den Ablauf der Jahresfrist nachvollziehen zu können. Findet innerhalb eines Jahres keine Wiederholungsprüfung statt, ist das verlängerte Lehrverhältnis mit dem Ablauf dieses Jahres endgültig beendet.
Nimmt der Lehrling an der Wiederholungsprüfung nicht teil, dann geht das Ausbildungsverhältnis mit dem Beginn dieser Prüfung zu Ende.
Bei erneutem Prüfungsversagen
Besteht der Lehrling auch die Wiederholungsprüfung nicht, so kann er einmalig eine weitere Fortsetzung der Ausbildung verlangen und die Prüfung zum zweiten Mal wiederholen. Allerdings ist das Lehrverhältnis aber in jedem Fall spätestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Verlängerungsverlangen nach Nichtbestehen der ersten Prüfung beendet, unabhängig davon, ob die Wiederholungsprüfung bestanden wurde oder nicht.
Bis zur endgültigen Beendigung des Lehrverhältnisses nach diesen Grundsätzen muss der Ausbildungsbetrieb die zuletzt gewährte Vergütung (für das dritte Lehrjahr), gegebenenfalls unter Berücksichtigung inzwischen eingetretener Tariferhöhungen, weiterzahlen.
In manchen Fällen (vor allem bei vorangegangenen Unstimmigkeiten) kann es für alle Beteiligten aber eine gute Alternative sein, dass das Ausbildungsverhältnis trotz Nichtbestehens auslaufen zu lassen. Der (Ex-) Lehrling kann dann als externer Prüfling nochmals an der nächsten Prüfung teilnehmen. Dies ist möglich, da die Mindestausbildungszeit ja bereits absolviert ist. In diesem Fall müssen sich die Auszubildenden aber um alle Formalitäten wie rechtzeitige Prüfungsanmeldung etc. selbst kümmern. Der Betrieb hat dann keine diesbezüglichen Verpflichtungen mehr und muss auch keine Ausbildungsvergütung mehr bezahlen. Viele externe Prüflinge nutzen diese Phase, um beispielsweise mit Helfertätigkeiten anderweitig Geld zu verdienen.
 
Mehr Wissenswertes zum Thema Aus- und Weiterbildung finden Sie hier: https://www.bm-online.de/wissen/aus-und-weiterbildung/
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