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Was müssen Handwerker bei der Umsatzsteuervoranmeldung beachten?

Umsatzsteuer – Herstellerinformation
Was müssen Handwerker bei der Umsatzsteuervoranmeldung beachten?

Was müssen Handwerker bei der Umsatzsteuervoranmeldung beachten?
Foto: shutterstock_36581521_Marco Rullkoetter

Wer sich als Handwerker selbstständig macht, möchte vor allem für seine Kunden tätig werden. Doch zum unternehmerischen Dasein gehört auch der richtige Umgang mit den Steuern. Beispielsweise bei der Umsatzsteuer gibt es dabei für alle Handwerker vom Schreiner bis zum Fensterbauer einiges zu beachten. Wie die Voranmeldung genau funktioniert und in welchen Fällen es durch die Kleinunternehmerregelung gegebenenfalls eine Ausnahme gibt, ist hier nachzulesen.

Wie funktioniert die Umsatzsteuervoranmeldung?

Wer als Tischler Möbelstücke für einen Kunden anfertigt, tätigt damit einen Umsatz und schlägt bei der Rechnung auf die Kosten für das verwendete Material und die Arbeitszeit auch noch die gesetzliche Umsatzsteuer auf. Damit entsteht für ihn auch gleichzeitig die Verpflichtung, eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abzugeben. Ausgenommen davon sind nur Betriebe, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen.

Wie oft die Voranmeldung erfolgen muss, ist dabei von der im Vorjahr tatsächlich geleisteten Umsatzsteuer abhängig. Bei einer Zahllast von mehr als 7.500 Euro muss die Voranmeldung monatlich erfolgen. Bei Beträgen zwischen 1.000 und 7.500 Euro reicht eine vierteljährliche Voranmeldung aus. Neue Betriebe müssen die Voranmeldung jedoch zunächst immer monatlich durchführen.

Besonders einfach funktioniert das mit einer zuverlässigen Buchhaltungs-Software, mit der die Voranmeldung selbst erstellt und dann über eine ELSTER-Schnittstelle an das Finanzamt übermittelt werden kann.

Der spätestmögliche Termin, an dem die Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht werden darf, ist jeweils der 10. Tag im Monat. Wird die Frist versäumt, drohen im Wiederholungsfall Versäumniszuschläge.

Betriebe mit Kleinunternehmerregelung sind von der Voranmeldung befreit

Auch Handwerker sollten grundsätzlich mit Unternehmensführung betraut sein. Dazu gehört auch das Wissen, worum es sich bei der Kleinunternehmerregelung handelt. Dabei könnte es sich beispielsweise um einen Innenausbauer handeln, der diese Tätigkeit nur nebenberuflich ausübt.

Um die Regelung in Anspruch zu nehmen, darf der Brutto-Umsatz im vergangenen Jahr nicht höher als 22.000 Euro sein und im laufenden Kalenderjahr maximal 50.000 Euro betragen.

Kleinunternehmer sind von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit und müssen auch keine Voranmeldung durchführen. Die Umsatzsteuer darf dann aber auch nicht auf der Rechnung ausgewiesen werden.

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