Als Hersteller eines Gesellenstücks ist der Auszubildende regelmäßig auch Eigentümer dieses Gegenstandes. Dem Ausbilder und dem Auszubildenden steht es aber frei, über dieses Gesellenstück eine besondere Vereinbarung zu treffen. Handelt es sich bei diesem Gesellenstück um ein auftragsbezogenes Werkstück, wird der Arbeitgeber Eigentümer, weil er das Produktions- und Absatzrisiko trägt. Gleiches gilt, wenn der Wert des vom Azubi zur Verfügung gestellten Materials den Wert der Verarbeitung weit übersteigt, z. B. bei Goldschmieden oder im Kürschnerhandwerk (Landesarbeitsgericht München, Az.: 4 Sa 758/01). o
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