1 Monat GRATIS testen, danach für nur 9,90€/Monat!
Startseite » Allgemein »

Wenn Auftraggeber pleite sind

Bauhandwerkersicherheit
Wenn Auftraggeber pleite sind

Wenn Auftraggeber pleite sind
Wenn der Grundstein gelegt wird, sind die Auftraggeber noch guter Dinge. Später, wenn es um das Begleichen offener Rechnungen geht, sind sie es oft nicht mehr. Dann hilft dem Auftragnehmer eine Bauhandwerkersicherheit (Foto:IBM Deutschland GmbH)
Ein auch von Schreinern zu selten genutztes Hilfsmittel wurde vom Bundesgerichtshof erneut gestärkt: Die Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB. Zumindest bei gewerblichen Auftraggebern wie Bauträgern gibt es bereits seit 1. Mai 1993 einen wirkungsvollen gesetz- lichen Schutz gegen Forderungsausfälle, der extra für Bauhandwerker geschaffen wurde.

Wie alle anderen Bauhandwerker kennen Inhaber von Schreinerbetrieben die unangenehme Situation: Die Leistung ist erbracht, die Rechnung gestellt und auch Mahnungen waren schon vergeblich. Kommt dann die Hiobsbotschaft, dass der Auftraggeber Insolvenz angemeldet hat, gibt es meist nur noch sehr geringe Aussichten auf Begleichung der offenen Rechnungen. Angesichts dieser Gefahr verfallen immer noch viele ins alte Klagelied: „Was hätten wir denn machen sollen? Der Handwerker ist doch schutzlos ausgeliefert.“ Falsch! Zumindest bei gewerblichen Auftraggebern wie Bauträgern gibt es bereits seit 1. Mai 1993 einen wirkungsvollen gesetzlichen Schutz, der extra für Bauhandwerker geschaffen wurde. Und vorausschauende Unternehmer nutzen dieses Mittel. Die Praxis zeigt aber, dass auch über ein Jahrzehnt nach Einführung dieser Regelungen immer noch zu wenige Tischler von ihren Möglichkeiten Gebrauch machen.

Worum geht es? Um die so genannte Bauhandwerkersicherheit nach Paragraf 648a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Was besagt diese gesetzliche Regelung? Nach dem gesetzlichen Grundmodell des Werkvertrages ist der Auftragnehmer stets in der ungünstigen Position, zuerst seine Leistung erbringen und dann dem Geld „nachlaufen“ zu müssen.
Um hierbei nicht Gefahr zu laufen, dass der Auftraggeber aufgrund Insolvenz die erhaltene Leistung nicht mehr bezahlen kann, können Unternehmer eines Bauwerks oder einer Außenanlage jederzeit Sicherheit für die von ihnen zu erbringenden Vorleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs verlangen. Nicht erfasst werden hingegen Baustofflieferungen ohne Montage.
Der Tischler muss seinen Wunsch nach einer Sicherheit nicht schon bei Vertragsschluss zum Ausdruck bringen. Das Gesetz gibt ihm die Möglichkeit, die Sicherheit zu verlangen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Hierbei ist es auch unerheblich, ob es sich um einen normalen BGB-Werkvertrag oder eine Vereinbarung unter Einbeziehung der VOB/B handelt.
Das Gesetz geht sogar so weit, dass selbst ein vertraglicher Ausschluss des Sicherungsanspruchs des Bauhandwerkers unwirksam ist (vgl. § 648 a Abs. 7 BGB). Das bedeutet für den Tischler, dass er sein Recht auch dann geltend machen und durchsetzen kann, wenn im Bauvertrag etwas anderes steht oder er vorschnell auf sein Recht verzichtet hatte.
Das gängigste Sicherungsmittel sind Bankbürgschaften, der Auftraggeber hat aber die Wahl, auch andere zugelassene Sicherheiten wie etwa die Hinterlegung von Wertpapieren oder Geld, Zahlungsgarantien oder Grundpfandrechte anzubieten.
Erbringt der Auftraggeber die Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Unternehmer die Arbeiten sofort einstellen. Unter weiteren Voraussetzungen kann er den Vertrag dann auch einseitig beenden.
110 Prozent Sicherheit
Die Höhe des Sicherungsanspruchs beläuft sich auf den vollen Vergütungsanspruch zuzüglich eines 10-prozentigen Zuschlages für Nebenforderungen. Die Kosten der Sicherheit muss zwar der Auftragnehmer tragen, wenn der Auftraggeber nicht Anlass für das Sicherheitsverlangen gegeben hat. Die gesetzliche Kostentragungspflicht des Unternehmers ist im Gesetz jedoch (bei Sicherheitsleistung mittels Bürgschaft) auf höchstens zwei Prozent Avalprovision pro Jahr begrenzt. In Relation zum Schutz gegen das Insolvenzrisiko ist dieser Betrag gut angelegt. In bestimmten Konstellationen entfällt die Kostentragungspflicht des Bauhandwerkers sogar, beispielsweise wenn die Rückgabe der Sicherheit aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird. Um die diesbezüglichen Kosten zu minimieren, kann der Bauhandwerker zunächst nur Sicherheit in Höhe seines tatsächlichen Vorleistungsrisikos fordern und das Sicherheitsverlangen erst bei Bedarf anpassen.
Es gibt noch Lücken
Der Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherheit besteht allerdings nach § 684a Abs. 6 BGB nicht gegenüber allen Arten von Auftraggebern: Zum einen kann die Sicherheitsleistung nicht bei öffentlichen Aufträgen (von Bund, Ländern und Gemeinden) gefordert werden. Bei diesen Bauherrn geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese stets zahlungsfähig sind. Zum anderen greift der Schutzmechanismus auch nicht bei Aufträgen von natürlichen Personen (sprich Privatleuten) zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung. Es sei denn, es ist ein Baubetreuer eingeschaltet worden, der über Finanzierungsmittel des Bauherrn verfügen kann.
Doch zumindest im bereits bestehenden Umfang kann die Bauhandwerkersicherheit sehr effektiv eingesetzt werden. Die Beratungspraxis zeigt, dass gerade Schreiner oftmals zu gutgläubig auf gewiefte Auftraggeber reagieren. Oftmals wird aus Angst, den Auftrag nicht zu erhalten, die Sicherheit nicht verlangt. Doch letztlich ist es besser, einen Auftrag nicht zu erhalten, als nach einem ausgeführten Auftrag die Vergütung nicht zu bekommen.
Die häufige Scheu ist unangebracht. Schließlich fordern ja auch viele Auftraggeber vom Schreiner eine Vertragserfüllungssicherheit oder eine Gewährleistungsbürgschaft. Vor allem in diesen Fällen ist es für den Tischler leicht zu argumentieren, dass jede Vertragspartei das gleiche Schutzbedürfnis vor Insolvenz des Geschäftspartners hat.
Joker nach Vertragsschluss
Der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf die Sicherheit geltend gemacht wird, sollte taktisch klug gewählt werden. Denkbar ist beispielsweise, erst nach Abschluss der Vertragsverhandlungen den Joker zu ziehen, indem man den Bauherrn erst dann hiermit konfrontiert, wenn der Auftrag unterzeichnet unter Dach und Fach ist. Abzuwarten, bis sich beim Vertragspartner Liquiditätsengpässe zeigen, ist zwar möglich, aber sollte nur dann riskiert werden, wenn noch nicht allzu viel Geld in Vorleistungen investiert werden muss.
Grundsätzlich ist das Sicherheitsverlangen zu jedem Zeitpunkt des Bauvorhabens möglich. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen beispielsweise (Aktenzeichen: 2 U 150/98) entschied ganz klar, dass ein Bauunternehmer nach § 648a BGB zur Forderung einer Sicherheitsleistung für den gesamten Werklohn unabhängig vom Stand der schon durchgeführten Arbeiten berechtigt ist. Der Anspruch aus dieser Vorschrift beschränkt sich nicht auf die Sicherstellung für die jeweils noch nicht erbrachten Vorleistungen.
Die Sicherheit kann also auch für bereits erbrachte Leistungen verlangt werden, sofern diese noch nicht vergütet sind. Die Vereinbarung von Raten- oder Abschlagszahlungen steht dem nicht entgegen. Nur tatsächliche Zahlungseingänge reduzieren den Sicherheitsanspruch.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.01.2004, Aktenzeichen VII ZR 183/02) vor kurzem auch die lange umstrittene Frage bejaht, ob auch noch nach der Abnahme der Anspruch auf die Sicherheitsleistung besteht und damit auch die Rechte der Schreiner gestärkt. Die BGH-Entscheidung verdeutlichte im übrigen, dass auch bei einem berechtigten (!) Mängelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers der Bauhandwerker die Mängelbeseitigung dann verweigern kann, wenn der Bauherr in angemessener Frist keine Sicherheit leistet.
Fristen setzen
Will der Bauhandwerker die Sicherheit einfordern, so muss er dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung setzen. Nach der Rechtsprechung sollte diese Frist 10 bis 14 Tage betragen. Die in der amtlichen Gesetzesbegründung genannten 7 bis 10 Tage sind nach der Rechtsprechung lediglich als Mindestfrist anzusehen, die dann greift, wenn der Unternehmer etwa vorvertraglich schon deutlich gemacht hat, dass er auf der Sicherheit bestehen werde, so dass sich der Besteller hierauf vorbereiten konnte. Stellt der Unternehmer sein Begehren dagegen unverhofft, so wird man dem Auftraggeber die Gelegenheit zur Erkundigung einräumen müssen, auch dazu, gegebenenfalls Bonitätsnachweise für die Bank zu beschaffen. Dazu können drei Wochen erforderlich sein. Erst nach erfolglosem Fristablauf kann der Schreiner seine Tätigkeit einstellen oder muss erst gar nicht damit beginnen.
Wie formulieren?
Wie die Forderung nach einer Bauhandwerkersicherheit formuliert sein könnte, zeigt das Beispiel auf der linken Seite.
Sollten durch die ausbleibende Reaktion verbindliche Vertrags- oder Fertigstellungsfristen in Gefahr geraten, empfiehlt sich zumindest bei VOB-Verträgen eine schriftliche Behinderungsanzeige gemäß § 6 Nr. 1 VOB/B an den Bauherrn. Adressat einer Behinderungsanzeige sollte grundsätzlich immer der Auftraggeber selbst sein, denn Bauleiter und Architekten sind in vielen Fällen zum Empfang derartiger rechtlich folgenschwerer Erklärungen nicht bevollmächtigt.
Wer schon einmal vor Gericht um sein Recht kämpfen musste, weiß, wie wichtig es ist, die anspruchsbegründenden Umstände auch beweisen zu können. Sollte der Bauherr später bestreiten, dass er zur Sicherheitsleistung aufgefordert wurde, trifft den Handwerker die Beweislast. Daher sollte man sich den Zugang derartiger Schreiben immer gegenzeichnen lassen oder in geeigneter Weise nachweisen können. Ein bloßes Telefax ohne Rückantwort reicht dabei im Ernstfall nicht, auch wenn ein Sendeprotokoll vorhanden ist. Besser wäre es, wenn sich ein später als Zeuge zur Verfügung stehender Mitarbeiter telefonisch beim Empfänger den vollständigen und leserlichen Zugang des Faxschreibens bestätigen lässt und hierüber eine Notiz anfertigt. Möglich ist auch die Überbringung per Bote oder notfalls per Einwurf-Einschreiben.
Wie die Nachfristsetzung in etwa lauten könnte, zeigt der Beispieltext unten.
Setzt der Tischler dem Bauherrn darüber hinaus eine zweite Frist (Dauer etwa 1 Woche) verbunden mit der Erklärung, dass der Vertrag dann gekündigt werde und verstreicht auch diese ohne Sicherheitsleistung, gilt der Vertrag automatisch als gekündigt, ohne dass es noch einer tatsächlichen Kündigungserklärung bedarf. Auch der Zugang dieser Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung sollte später nachweisbar sein. Wieder ist der richtige Adressat der Auftraggeber.
Im Falle einer solchen Vertragsbeendigung hat der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch, der nach einer allerdings widerlegbaren gesetzlichen Vermutung pauschal fünf Prozent der Vergütung beträgt.
Sind Mängelrügen im Spiel und reagiert der Besteller auch auf eine nochmalige Nachfristsetzung nicht, wird der Bauhandwerker von der Pflicht zur Behebung der Mängel frei und ihm steht ein Anspruch auf die lediglich um den mängelbedingten Minderwert gekürzte Vergütung zu. Fristsetzung und Nachfristsetzung müssen aber auch hierbei erfolgt und nachweisbar sein.
Fazit
Die Bauhandwerkersicherheit nach Paragraf 648a BGB muss der Tischler als Profi in seinem Bereich kennen und nutzen. Sie ist im Rahmen ihres Geltungsbereichs für den Schreiner ein äußerst effektiver Schutz gegen Insolvenzausfälle. Man muss sich nur trauen, die Sicherheit auch einzufordern.
Doch eines ist auch klar: Die Bauhandwerkersicherheit schützt nicht gegen Diskussionen um Mängelrügen. Dennoch ist in Zeiten um sich greifender Insolvenzen wichtig, auf die Sicherheit zugreifen zu können, wenn der Auftraggeber pleite ist.
Robert Schulze

per Einwurf-Einschreiben
vorab per Fax
an den Auftraggeber direkt
Betreff: Nachfrist zur Sicherheitsleistung für das Bauvorhaben xy
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom (Datum des Fristsetzungsschreibens), mit dem wir Sie gebeten hatten, uns in der von uns genannten Frist eine Bauhandwerkersicherheit nach § 648 a BGB zukommen zu lassen. Dies ist bislang leider nicht/nicht ausreichend erfolgt.
Wie angekündigt haben wir daher die Arbeiten eingestellt.
An der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags im Sinne von § 6 VOB/B sind wir gehindert, was wir hiermit ausdrücklich anzeigen.
Sofern uns bis spätestens ………………… (konkretes Datum – Frist ca. 5 bis 7 Tage) keine Sicherheit (zum Beispiel in Form einer Bankbürgschaft) in Höhe von …. Euro zugehen, weisen wir darauf hin, dass unser Vertrag ohne weitere Kündigungserklärung als aufgehoben gilt und wir den Auftrag dann abschließend abrechnen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift

per Einwurf-Einschreiben
vorab per Fax
an den Auftraggeber direkt
Betreff: Sicherheitsleistung für das Bauvorhaben xy
Sehr geehrte Damen und Herren,
bekanntlich wurden wir Ihrerseits zu dem im Betreff genannten Bauvorhaben beauftragt. Da wir hohe Vorleistungen erbringen müssen, verweisen wir auf die gesetzliche Regelung des § 648 a BGB und bitten Sie uns
bis spätestens ………………… (konkretes Datum – Frist ca. 10 Tage)
eine Sicherheit (zum Beispiel in Form einer Bankbürgschaft) in Höhe von …. Euro zu stellen.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir gemäß § 648 a Abs. 1 BGB die Leistung verweigern werden, wenn wir in der vorgenannten Frist keine angemessene Sicherheit erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Herstellerinformation
BM-Gewinnspiel
Herstellerinformation
BM-Titelstars
Herstellerinformation
Im Fokus: Vernetzte Werkstatt

Herstellerinformation
Im Fokus: Vakuumtechnik
Herstellerinformation
BM auf Social Media
BM-Themenseite: Innentüren
Im Fokus: Raumakustik
_6006813.jpg
Schallmessung in der Praxis: Michael Fuchs (r.) und Simon Holzer bei raumakustischen Messungen in einem Objekt (Friseursalon Max in Wallersdorf). Foto: Barbara Kohl, Kleine Fotowerkstatt
Im Fokus: Gestaltung
Alles bio? Nachhaltigkeit im Tischler- und Schreinerhandwerk

BM Bestellservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der BM Bestellservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin-Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum BM Bestellservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des BM Bestellservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de