Planer und Bauausführende, die bei Neubau oder Renovierung eines Wohnhauses auf eine kontrollierte Lüftungsanlage verzichten, setzen sich nach Auffassung des Bundesverbandes für Wohnungslüftung Haftungsrisiken aus. Zwar kann heute noch nicht von einer zwingend erforderlichen Lüftungsanlage ausgegangen werden, doch berge die Alternative, den vorgeschriebenen Luftaustausch allein der zusätzlichen Fensterlüftung der Bewohner zu überlassen, erhebliche rechtliche Risiken, so der Verband. Dieser hatte ein Rechtsgutachten bei der auf das Baurecht spezialisierten Kanzlei Heiermann – Franke – Knipp in Auftrag gegeben. Nach deren Auffassung liegt ein Werkmangel vor, wenn sich der der erforderliche Luftwechsel nur durch Lüftungsmaßnahmen erreichen lässt, die von der Beschaffenheitsvereinbarung abweichen. Für den Schaden hat dann der Planer bzw. der Unternehmer einzustehen. Wurde keine Vereinbarung darüber getroffen, dass der nach den technischen Regelwerken zu gewährleistende Luftwechsel ohne kontrollierte Lüftung nur durch zusätzliche Lüftungsmaßnahmen des Nutzers erreicht werden kann, ergibt sich hieraus ein beträchtliches Haftungsrisiko.
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