Bestatter Deutschland, der Bundesinnungverband der Bestatter, weist darauf hin, dass Werbung unter dem Titel „Bestattermeister“ wettbewerbsrechtlich verboten sein kann, wenn der Werbende nicht die Meisterprüfung zum Bestattermeister nach der Bestattermeisterverordnung bestanden hat. Insbesondere Absolventen der Fortbildungsprüfung zum „Funeralmaster“ werben oft irreführend, indem sie den Klammerzusatz „Funeralmaster“ weglassen. Fachgruppenvorsitzender Rainer Gebhardt erklärt: „Die Fortbildungsprüfung zum so genannten Funeralmaster darf nicht zu Verwechslungen mit der Meisterprüfung zum Bestattermeister nach der Bestattermeisterverordnung vom 15.09.2009 führen, die am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.“
Um das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wegen irreführender Werbung zu vermeiden, ist stets mindestens der Klammerzusatz (Funeralmaster) für Absolventen der bloßen Fortbildung zu verwenden“, ergänzt Hauptgeschäftsführer Peter Schreiber.
Teilen: