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Wie sicher müssen Treppen sein?

Kindersicherheit
Wie sicher müssen Treppen sein?

Ganz zu Anfang dieses Beitrags ist es den Autoren ein Bedürfnis festzuhalten, dass jeder Unfall – insbesondere wenn Kinder beteiligt sind – höchst bedauerlich und selbstverständlich nach Möglichkeit zu verhindern ist. Dennoch sollte bei Forderungen nach Gesetzesänderungen das Kinde nicht mit dem Bade ausgeschüttet werden. Regeln werden für die normale, alltägliche Nutzung gemacht und sollten die persönliche Freiheit nicht unnötig einschränken.

Die Autoren: Josef Ries (Deutsches Holz-Treppen Institut) und Heinz Lammers Treppenmeister Partnergemeinschaft), beide Mitglied im Normenausschuss fur Treppen

Dass die Begriffe ,Kindersicherheit’ und ,Treppe’ nicht so leicht unter einen Hut zu bekommen sind, leuchtet ein: Schließlich sind Treppen in ihrer Funktion als Verkehrswege eines Hauses alles andere als ein geeigneter Aufenthaltsbereich oder gar Spielplatz für Kinder.
Übrigens: Architekten und Städteplaner müssen sich in diesem Zusammenhang ernsthaft fragen lassen, ob denn kostengünstiges Bauen fast immer zu Lasten der Kinder gehen muss und nicht genügend Freifläche sowohl innerhalb als auch außerhalb des Wohnbereiches eingeplant werden muss, damit sich Kinder spielerisch entfalten können.
Gesetze & Vorschriften
Der Gesetzgeber schreibt in einigen Landesbauordnungen spezielle Regeln bei der “Anwesenheit von Kindern” vor. Die DIN 18065 ,Gebäudetreppen’ fasst dies ein wenig genauer, in dem sie für ,unbeaufsichtigte Kleinkinder’ verschärfte Anforderungen stellt. In jedem Falle scheinen beide Regeln die Altersgruppe bis zum fünften Lebensalter von Kindern besonders berücksichtigen zu wollen, denn im Zusammenhang mit diesen Sonderregelungen werden mögliche Gefahren beschrieben, die in dieser Altersgruppe vorkommen, wie z. B. das Überklettern von Geländern oder das Hindurchfallen durch Öffnungen an der Treppe. Die Fachkommission Bauaufsicht der ARGE BAU (Bauministerkonferenz) hat bei der Überarbeitung der DIN 18065, Januar 2000, mit massivem Widerstand verhindert, dass klare Regelungen zur Geländer- und Umwehrungsausbildung festgeschrieben werden. Der Vertreter der ARGE BAU im Normenausschuss führte aus:
In Übereinstimmung mit der MBO (Musterbauordnung) sieht auch die Neufassung der DIN 18065 wiederum vor, dass bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen auf Vorgaben zur Umwehrungsausbildung (Geländerausbildung), ausgenommen die Höhe der Absturzsicherung, verzichtet wird. Dies stützt sich außer auf die Eigenverantwortung der Entwurfsverfasser auf zwei Grundgedanken: Zum einen auf den Grundsatz, den Bürger in seinem häuslichen Lebensbereich mit möglichst wenig Regelungen zu belasten, zum anderen auf die Tatsache, dass es zumindest im Bereich der Ein- und Zweifamilienhäuser vertretbar erscheint, im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit der Eltern ihren Kindern gegenüber auf die engen früheren Regelungen zu verzichten.
Neuerdings werden jedoch anders lautende Stellungnahmen einzelner mit Bauordnungsrecht befasster Personen laut, obwohl glücklicherweise keinerlei Veränderung im Unfallgeschehen bei Treppen festzustellen ist.
In einer neuen Stellungnahme der Fachkommission Bauaufsicht (ARGE BAU) heißt es: Mit unbeaufsichtigten Kleinkindern ist grund-sätzlich in Wohngebäuden, Kindergärten und -krippen sowie in Kinderheimen zu rechnen.
Unsere und die Meinung weiterer Normausschussmitglieder zum Thema Kleinkinder und Treppen:
Treppen an sich besitzen ein gewisses Gefahrenpotenzial! Sie werden geplant und hergestellt für Personen, die trittsicher sind und die sich je nach körperlicher Konstitution u. U. unter Zuhilfenahme des Handlaufes auf- oder abwärts bewegen. Der Begriff ,unbeaufsichtigte Kleinkinder’ ist in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen unzutreffend! Richtigerweise müsste von ,gewohntem Wohnumfeld mit verantwortlicher Aufsichtspflicht und Erziehung zu entsprechendem Gefahrverhalten’ gesprochen werden! Krabbelkinder gehören nicht ins Treppenumfeld, geschweige ohne Beaufsichtigung auf die Treppe. Gefahrenquellen müssen jeder Betreuungsperson bekannt sein. Gefahrenquellen sind eigenverantwortlich zu beseitigen!
Diese Meinung teilen die Autoren übrigens auch mit der Bundesarbeitsgemeinschaft ,Kindersicherheit’ (www.kindersicherheit.de).
Die DIN 18065 ,Gebäudetreppen’ ist in den meisten Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt und damit Bestandteil der jeweiligen Landesbauordnung. Für den Bereich der Ein- und Zweifamilienhäuser hat der Gesetzgeber dieses Regelwerk allerdings ausgeklammert, so dass die DIN 18065 lediglich als “private technische Regel mit Empfehlungscharakter” (BGH-Urteil) gilt, die die anerkannten Regeln der Technik wiedergibt oder hinter diesen zurückbleiben kann. Im Klartext heißt dies für einen Treppenbauer: Es gibt keine verbindlichen Regeln. Im Schadensfall benötigt er einen guten Anwalt und kompetente Sachverständige. Zudem ist er auf die sachgerechte Beurteilung des Richters angewiesen, denn im Ein- und Zweifamilienhaus stellt die DIN 18065 Zivilrecht und kein öffentliches Recht dar. Nehmen wir z. B. die Regeln für ein Relinggeländer bei Treppen. In den meisten Bundesländern entsprechen Geländer dieser Art der jeweiligen Landesbauordnung. Ausnahmen sind Berlin, Brandenburg, Hessen und Sachsen (siehe Kasten).
Die DIN 18065 beschreibt in Ziffer 6.9.3: In Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, sind Treppengeländer so zu gestalten, dass ein Überklettern des Treppengeländers durch Kleinkinder erschwert wird. Dabei darf der lichte Abstand von Geländerteilen in einer Richtung nicht mehr als 12 cm betragen. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit mehr als zwei Woh-nungen.
Man kann als Treppenbauer davon ausgehen, dass – mit den oben beschriebenen Ausnahmen – eine Treppe zwar ein Geländer benötigt, jedoch im Bereich der Geländerfüllung für Planer, Kunden und Hersteller weitgehend Gestaltungsfreiheit herrscht. Somit entsprechen die in den Baufachzeitschriften abgedruckten Treppenbilder, welche im Wesentlichen nur aus Stufen und Handlauf bestehen, dem deutschen Länderbaurecht und der DIN 18065, wenn sie denn in Ein- und Zweifamilienhäusern eingebut, und zurzeit nicht in Berlin, Brandenburg, Hessen oder Sachsen realisiert werden. In den meisten Bundesländern sind daher auch Relinggeländer erlaubt und möglich. Aber auch in jenen Ländern mit einschränkenden Regelungen kann der Treppenbauer solche Geländer einbauen, wenn er andere Sicherheitseinrichtungen vorsieht. Das können beispielsweise Absturznetze sein, die unter die Treppe gespannt werden. Oder es werden Scheiben aus Acryl oder anderen Materialien vor die Gurte montiert, damit ein Überklettern verhindert wird. Die jeweilige Schutzmaßnahme muss immer nur für die Zeit montiert sein, in der (Klein)Kinder im Hause sind. Kundenberatung durch den Treppenhersteller ist hier sehr stark gefragt und notwendig.
Im Schadensfall, d. h. wenn tatsächlich ein Kind über das Geländer klettert und herunter fällt, kann je nach Schwere der Verletzungen, eine völlig andere Sichtweise Bedeutung gewinnen, die sich im Wesentlichen auf die Allgemeinen Anforderungen bezieht und in jeder Landesbauordnung zu finden sind:
§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen (…) sind so (…) zu errichten, dass (…) insbesondere Leben, Gesundheit (…) nicht bedroht werden und, dass sie (…) benutzbar sind.
Ein klares Ja oder Nein zu solchen oder ähnlichen Geländern kann – wie sollte es auch anders sein – trotz der bestehenden Regelungen nicht abgegeben werden. So ist uns z. B. ein Fall bekannt, bei dem ein Treppenhersteller auf Grund eines Gerichtsentscheides mehrere Treppen wieder ausbauen muss, die mit Reling-Geländern ausgestattet sind, obwohl kein Unfall geschehen ist.
Ähnlich verhält es sich mit dem lichten Stufenabstand. Bei der Suche nach einem Schuldigen erging vor kurzem noch ein Urteil, welches dem Treppenhersteller eine Teilschuld an einem Kindersturz zusprach, weil dieses zwischen Stufen hindurchrutschte (siehe BM 8/2000, Seite 52).
In dem oben genannten Urteil stützte sich das Gericht auf ein Gutachten, in dem ein angeblicher wissenschaftlicher Kenntnisstand beschrieben wurde, der tatsächlich jedoch nicht vorliegt.
Das sagt die Statistik
Über Unfälle auf Treppen gibt es in Deutschland keine aussagefähigen Informationen und Untersuchungen. Will man spezielle Informationen zu Unfällen auf Treppen im Zusammenhang mit Kindern wird es ungleich schwerer an gutes Zahlenmaterial heranzukommen. Will man als Konstrukteur für Treppen die Unfallursachen durch geeignete Bauteile verhindern, stößt man an seine Grenzen, denn eine Untersuchung zu den Ursachen eines Unfalls auf Treppen gibt es nur aus dem gewerblichen Bereich.
Die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel hat über ein Jahr hinweg alle Treppenstürze im gewerblichen Bereich nach deren Ursachen erforscht. Immerhin ist der Sturz auf Treppen die dritthäufigste Unfallart bei der Berufsgenossenschaft des Einzelhandels (siehe BM 4/2002, Sei-te 90 ff ).
Das Statistische Bundesamt führt im Rahmen seiner Todesursachenstatistik eine Zahlenreihe E880-888 über “Sturz auf oder von Treppen oder Stufen”. Danach finden jedes Jahr in Deutschland ca. 1000 Menschen den Tod durch einen Sturz auf Treppen.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz ermittelt mittels einer Befragung in unregelmäßigen Abständen “Heim- und Freizeit-unfälle in Deutschland” und darunter gibt es auch einen Bereich, der Unfälle auf Treppen berührt.
Über die Ursachen eines Unfalls erhält man keine genauen In-formationen. Unfälle in Zusammenhang mit Stürzen durch ein Geländer oder gar durch Stufen hindurch sind statistisch nicht bekannt. Bei statistisch erfassten Unfällen im Zusammenhang mit Treppen sind Kinder als Unfall-opfer glücklicherweise äußerst selten vertreten.
Wichtig für Treppenbauer
Der Treppenbauer muss die gesetzlichen Regelungen des Bundeslandes kennen, in dem das Bauvorhaben steht. Darüber hinaus muss er im Beratungsgespräch mit dem Kunden umfassend auf die Gefahren eingehen, die insbesondere im Zusammenhang mit unbeaufsichtigten Kleinkindern auftreten können. Ganz besonders gilt dies bei Geländergestaltungen, die als Reling oder Seil ausgeführt sind und zurzeit in allen Bauzeitschriften abgedruckt werden. Er sollte auch auf Kinderschutztüren verweisen, die er selbst herstellt oder die in einfacher Ausführung überall im Handel erhältlich sind.
Bei der Planung einer Treppe, die sicher für Kinder sein muss, sollte keine Öffnung größer als 12 cm sein. Am Geländer kann in geeigneter Höhe ein zusätzlicher Handlauf für Kinder mit einem Durchmesser von ca. 35 mm angebaut werden, damit sich die Kleinen besser festhalten können. In jedem Fall muss das Geländer so gestaltet sein, dass ein Überklettern erschwert wird, z. B. mit senkrechten Stäben. Im Bereich des Brüstungsgeländers sollten keine Blumenkübel oder Möbel stehen, die als Steighilfe genutzt werden oder ein Überklettern erleichtern können.
Müssen Kundenwünsche erfüllt werden, die der Kindersicherheit entgegen stehen, sollte der Treppenbauer seine Bedenken und Hinweise dem Auftraggeber schriftlich zukommen und eine Durchschrift zum späteren Nachweis seiner wahrgenommenen, ausführlichen Hinweispflicht unterschreiben lassen.
Treppen sind hinsichtlich ihrer Abmessungen und Schrittmaße für Erwachsene gebaut. Ein besonderer Schutz für Kleinkinder kann nur durch zusätzliche Sonderausstattungen erreicht werden. Eine eindeutige Absicherung des Treppenherstellers gibt es offensichtlich nicht, so dass im Schadensfall u. U. individuell geprüft werden wird, ob ein Fehlverhalten seitens des Treppenherstellers vorliegt. o
Relinggeländer: Länderspezifische Einschränkungen
In nachfolgenden Bundesländern entsprechen Relinggeländer an Treppen nicht der jeweiligen Landesbauordnung:
Berlin
§ 36 Umwehrungen
(6) In (…) Gebäuden, bei denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, dürfen Öffnungen in Geländern, Brüstungen und anderen Umwehrungen mindestens in einer Richtung nicht breiter als 12 cm sein. Sie sind so auszubilden, dass Kindern das Überklettern erschwert wird.
Brandenburg
Verwaltungsvorschrift zur Brandenburgischen Bauordnung
§ 39 Umwehrungen und Abdeckungen
Wo mit einer Anwesenheit von Kleinkindern gerechnet werden muss, z. B. in Wohngebäuden, ist die Umwehrung so auszuführen, dass eine Leiterwirkung nicht möglich ist. Dieses wird gesichert, wenn waagerechte oder schräg angeordnete Sprossen, Stäbe oder andere Umwehrungsteile einen Zwischenraum von nicht mehr als 2 cm aufweisen. Die DIN 18064 (DIN 18065) findet Anwendung.
Für Treppengeländer (§ 35 Abs. 8 BbgBO) gilt dieses entsprechend.
Hessen
§ 33 Treppen
(10) Öffnungen in Geländern und Brüstungen dürfen mindestens in einer Richtung nicht breiter als 12 cm sein. (…) Die Geländer und Brüstungen sind so auszubilden, dass Kindern das Überklettern nicht erleichtert wird.
Sachsen
§ 32 Treppen
(8) Treppengeländer müssen (…) so ausgebildet werden, dass Personen nicht hindurchstürzen können und, wenn üblicherweise mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist, ein Übersteigen erschwert wird.
Regeln zum lichten Stufenabstand
Bremen
§ 38 Treppen
(11) In und an Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, darf bei Treppen ohne Setzstufen oder ohne geschlossene Unterseiten das lichte Maß der Öffnung zwischen den Trittstufen 12 cm nicht übersteigen.
Schleswig-Holstein
§ 35 Treppen
(11) In Gebäuden, in denen üblicherweise mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist, darf bei Treppen ohne Setzstufen das lichte Maß der Öffnungen zwischen den Stufen 12 cm nicht übersteigen.
Bayern
Art. 35 Treppen
(7) … In Gebäuden, in denen üblicherweise mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist, darf bei Treppen ohne Setzstufen das lichte Maß der Öffnungen zwischen den Stufen 12 cm nicht übersteigen; das gilt nicht für Treppen innerhalb von Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen.
Die DIN 18065
Hier finden sich keine Angaben zum lichten Stufenabstand.
Anlässlich der Sitzung des Normenausschuss für die DIN 18065 im Februar 2002 wurde zum lichten Stufenabstand nachstehender Beschluss protokolliert:
NABau 09.11.00 Beschluss 3/2002-02-19 (einstimmig): Der NABau 09.11.00 sieht keine Notwendigkeit zur Novellierung der Regelungen in DIN 18065: 01-2001 in Bezug auf lichte Öffnungen und Absturzsicherungen für Kleinkinder. Treppen sind nicht für Kleinkinder gebaut. Die verantwortliche Sicherung von Kleinkindern obliegt nach Überzeugung der Experten den aufsichtsführenden Personen. Die aufsichtsführenden Personen müssen den individuellen Umständen entsprechend geeignete Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Einschlägige Schutzvorrichtungen sind im Handel verfügbar.
 
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