Schreiner und Tischler, die ihre Arbeitskleidung mit eigenen Mitteln beschaffen, können die Kosten in der Steuererklärung geltend machen. Der Fiskus beteiligt sich außerdem an den Reinigungskosten, wenn es sich um typische Berufsbekleidung handelt.
Arbeitnehmer führen diese Aufwendungen als Werbungskosten an, Gewerbetreibende und Freiberufler machen sie als Betriebsausgaben geltend.
Allerdings unterliegt der Steuervorteil strengen Vorgaben: Ein Kleidungsstück, das auch privat getragen werden kann, darf nicht in der Steuererklärung auftauchen. Allgemeine Straßen- und Alltagskleidung ist in der Regel also nicht abzugsfähig – Jacken und T-Shirts in Firmenfarbe und mit aufgenähtem Logo aber schon. Bei Leichenbestattern erkennen die Finanzbehörden auch einen schwarzen Anzug an.
Bei den Reinigungskosten ist es unerheblich, ob Sie die Kleidung zuhause selbst waschen oder sie in die Reinigung bringen. Lässt man professionell reinigen, sollte auf dem Quittungsbeleg vermerkt sein, um welches Kleidungsstück es sich handelt (z. B. „Reinigung von zwei Arbeitshosen“). Wird die Berufsbekleidung privat gewaschen, getrocknet und gebügelt, müssen Sie die Kosten schätzen, bzw. nach Erfahrungswerten von Berufs- und Verbraucherverbänden ansetzen. Je kg Wäsche fallen pro Waschgang z. B. Kosten zwischen 0,35 und 0,88 Euro an. Das Finanzgericht Münster hat die Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung in einem Urteil von 2002 auf jährlich etwa 100 Euro geschätzt.
Wird Berufskleidung beschädigt oder geht verloren, erkennen die Finanzbehörden auch die Kosten für eine Ersatzbeschaffung an. Auch wenn Ihre Alltagskleidung während der Arbeit beschädigt wird und der Arbeitgeber dafür keinen Schadenersatz leistet, können Sie den Restwert als Werbungskostenabzug ansetzen. Die Neubeschaffung ist in diesem Falle nicht steuerlich abziehbar.
Weitere Tipps vom Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller:
- Die Anschaffungskosten für Arbeitskleidung sollten nach Möglichkeit unter 100 Euro liegen. In diesen Fällen verzichten die Finanzbehörden oft auf die Anforderungen von Belegen.
- Aus Kaufbelegen muss eindeutig hervorgehen, um welches Kleidungsstück es sich handelt.
- Bei nicht-typischer Berufskleidung sollten Sie die berufliche Notwendigkeit auf einem Beiblatt erläutern und ggf. auch ein Foto anfügen. Gründe wie die Präsenz auf dem firmeneigenen Messestand überzeugen meist auch kritische Finanzbeamte.
(nr/Quelle: BVBC)
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