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Händler können auch Hersteller sein«

Im BM-Interview: Ulrich Tschorn
Händler können auch Hersteller sein«

Händler können auch Hersteller sein«
Ein großes Thema beim diesjährigen VFF-Jahreskongress war die neue Bauproduktenverordnung, die am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Wesentliche Schwerpunkte daraus, wie z. B. die Themen Inverkehrbringung, Deklaration und die damit verbundene Marktüberwachung stießen auf großes Interesse. BM hat beim Geschäftsführer des Verbandes Fenster + Fassade (VFF) und der Gütegemeinschaft Fenster und Haustüren e. V., Ulrich Tschorn, nachgefragt, worauf sich die Branche einstellen muss und was zu beachten ist, um einer Strafe aus dem Wege zu gehen.

 

Autor: Stefan Kirchner

BM: Herr Tschorn, was bedeutet eigentlich für den Hersteller und dessen Produkte „In Verkehr bringen“ genau?

Tschorn: Im Grundsatz nichts anderes, als dass das fertige Bauprodukt das Unternehmen des Herstellers verlässt (erstmalige Bereitstellung auf dem Markt der EU, Importe auch). Der Hersteller ist nicht immer der, der die Rahmen zusammenbaut. Achtung, wer als Händler ein Produkt fertigstellt, also mit eigenen Komponenten ergänzt (Füllungen, Glas) oder unter eigenem Namen vertreibt, der ist im Sinne der Verordnung Hersteller und muss die Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung erstellen. Dazu gibt es in unserem Leitfaden (Merkblatt CE.02) nähere Informationen. Zu beziehen unter shop.window.de.
BM: Eine neue Regel gibt vor, dass wenn der Bauelementehersteller, seine komplett fertiggestellten Produkte in verkehr bringt, müssen diese mit einem CE-Zeichen oder der entsprechenden Leistungserklärung deklariert sein. Können Sie genau erläutern, wie das der Fensterbauer in der Praxis umsetzen kann?
Tschorn: Zur CE-Kennzeichnung gibt es fast keine Veränderung. Diese entsteht jetzt aus der Leistungserklärung, nicht mehr aus der Konformitätserklärung, und beinhaltet nur noch deklarierte Eigenschaften ergänzt um die Angabe der notifizierten Stelle(n).
Die Leistungserklärung beinhaltet Angaben zu allen wesentlichen Eigenschaften des Bauproduktes nach Produktnorm. Die Leistungserklärung geht zum Kunden – das CE-Zeichen begleitet das Produkt.
BM: Sind bei der Marktüberwachung nur Fensterelemente betroffen oder müssen auch bei anderen Bauelementen Leistungsnachweise mitgeführt werden?
Tschorn: Es geht in der BauPVO um Bauprodukte allgemein. Dazu zählen z. B. Zement-säcke oder einzeln bereitgestellte Gläser genauso wie bestimmte Beschläge. All die Produkte für die es harmonisierte Produktnormen gibt und die heute schon ein CE-Zeichen tragen.
BM: Welche Behörden in den jeweiligen Bundesländern sind für die Marktüberwachung der Fenster zuständig?
Tschorn: Es gibt eine Liste der Überwachungsbehörden auf der Internetseite des DIBt (www.dibt.de) in der Rubrik Marktüberwachung. Die Marktüberwachung besteht derzeit meist nur aus einer Person. Es werden aber richtige Abteilungen in den Bundesländern aufgebaut.
BM: Welche Nachweise muss der Fahrer beim Transport der Fensterelemente bei sich führen, falls er von der Marktüberwachungsbehörde kontrolliert wird?
Tschorn: Seine Lieferpapiere und für die Produkte das CE-Zeichen am Produkt, auf der Verpackung oder als begleitendes Papier zum Lieferschein.
BM: Sollte der LKW-Fahrer die gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise nicht dabei haben, kann der Hersteller diese bei der Markt- überwachungsbehörde nachreichen?
Tschorn: Die Leistungserklärung geht in der Regel nicht mit dem Produkt. Fehlende CE-Kennzeichnung führt zu anfänglich freundlichen Aufforderungen dies abzustellen und für den bemängelten Transport nachzureichen. Es kann auch sein, dass der LKW bis zur Erbringung der CE-Kennzeichnung stehen bleiben muss.
BM: Mit welchen Strafen bzw. Bußgeldern muss der Inverkehrbringende rechnen, falls er die Nachweise nicht rechtzeitig oder gar nicht belegt?
Tschorn: Es kann Strafen von bis zu 50 000 Euro geben. Allerdings kaum für eine erste fehlerhafte Kennzeichnung. Im Wiederholungsfall und bei Vorsatz kann es auch Freiheitsstrafen geben.
BM: Wenn der Hersteller das Fenster auf der Baustelle erst verglast, d. h. Fensterrahmen und Verglasung werden separat transportiert, muss ich dafür auch eine entsprechende Deklaration vorweisen?
Tschorn: Die Verglasung im Bau entbindet nicht von der Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung und des CE-Zeichens. Wer dafür zuständig ist, entscheidet letztlich, wer das Produkt fertigstellt. Für den Transport von Zulieferteilen (unverglasten Rahmen) kann keine CE-Kennzeichnung vorliegen. Achtung: Bauprodukte wie Glas etc. tragen ein eigenes CE-Zeichen und das muss mit dem Produkt gehen.
BM: Darf die Marktüberwachungsbehörde auch die Fensterelemente auf der Baustelle kontrollieren?
Tschorn: Aktuell eher nicht. Die Marktüberwachung hat die Möglichkeit im öffentlichen Raum (Straße, ggf. auch Baumarkt usw.) zu kontrollieren. Im Herstellungsbetrieb wird dies auch möglich sein. Die Baustelle gehört i. d. R. einem Dritten und dazu gibt es aktuell noch keine Regelung für den Zugang. Die Marktüberwachung befindet sich aber noch im Aufbau. Die Kontrolle beim Transport ist daher am wahrscheinlichsten. Meist wird nur die CE-Kennzeichnung auf Plausibilität überprüft – darauf verlassen sollte man sich aber nicht. I
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