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Tischler sollten Hinweise geben

Lüftungskonzepte: Planerische oder handwerkliche Leistung?
Tischler sollten Hinweise geben

Tischler sollten Hinweise geben
Beim Beratungsgespräch und der Planung des Einbaus neuer Fenster, müssen Handwerksbetriebe den Kunden über mögliche Risiken aufklären (Foto: iStockphoto) Der Autor Dipl.-Ing. (FH) Rainer Kemner, ist Berater für Betriebstechnik bei der iBAT-GmbH und dem Verband des Tischlerhandwerks Niedersachsen/Bremen in Hannover
Mit der Auflage der DIN 1946-6 drängt sich diese Frage auf: Ist das Lüftungskonzept eine planerische oder eine handwerkliche Leistung? Entscheidend dabei ist, welche Leistung der Fenster (ein)bauende Handwerker seinem Auftraggeber als Regel- oder kostenlose Nebenleistung schuldet und was als „Besondere Leistung“ im Sinne der VOB zu beauftragen und zu vergüten ist? Im Ergebnis hat der Auftraggeber Anspruch auf eine mangelfreie Leistung, die zum Zeitpunkt der Abnahme den vertraglichen Vereinbarungen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss.

 

Ein Rechtsgutachten des Bundesverbands für Wohnungslüftung e.V. aus 2006 beleuchtet die Frage, ob das Erfordernis von lüftungstechnischen Maßnahmen aus den „anerkannten Regeln der Technik“ zwingend abzuleiten sei. Auch nach der Neufassung der DIN 1946-6 im Jahre 2009 ist aus Sicht des Autors zu hinterfragen, ob dieser Normenteil mittlerweile zur „anerkannten Regel der Technik“ geworden ist – denn zumindest im Altbau und beim Austausch von Fenstern ist es (noch) keineswegs üblich, vorab ein Lüftungskonzept zu erstellen, einen Fachplaner dafür einzuschalten oder anschließend entsprechende Lüftungsgeräte einzusetzen.

Planungsverantwortung
Den Vorrang der vertraglichen Vereinbarung unterstreicht in besonderer Weise die Planungsverantwortung der am Bau beteiligten Architekten, Fachingenieure und -planer sowie der ausführenden Handwerksbetriebe. Denn der Planer hat eine umfassende Beratungs- und Hinweispflicht als vertragliche Nebenpflicht.
Er muss einem unkundigen Bauherrn alle notwendigen Hinweise über die mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden Fragen erschöpfend erteilen und auf mögliche Risiken hinweisen. Im Schadensfalle wäre einem Planer unter Umständen vorzuwerfen, den Bauherrn nicht komplett über die Risiken beim Einbau neuer Fenster in einen Altbau informiert zu haben.
Planungsaufgaben gehören aber in der Regel nicht in den Zuständigkeitsbereich des Handwerkers. Beim Fensterbau bzw. Fenstereinbau sowie beim Fenstertausch stellen wärme- und feuchteschutztechnische Nachweise, wie z. B. die Ermittlung des Isothermenverlaufs oder jetzt die Erstellung eines Lüftungskonzepts nach DIN 1946-6 eine planerische Aufgabe dar, wie es auch das VFF-Merkblatt ES.05 „Lüftung von Wohngebäuden“ unter Punkt 6.1 „Richtiges Lüftungskonzept bedarf der Planung“ zum Ausdruck bringt: „… Lüftung ist eine wichtige Planungsaufgabe zur Reduzierung des Energieverbrauchs und zur Sicherstellung eines gesunden und behaglichen Wohnklimas. Lüftungsplanung ist i. d. R. keine Aufgabe für den Fensterhersteller.“
In der VOB/C (Ausgabe 2006) DIN 18355 „Tischlerarbeiten“ werden unter Punkt 4.2.10 und 4.2.11 folgende „Besondere Leistungen“ erwähnt: „Liefern bauphysikalischer Nachweise sowie statischer Berechnungen und der für diese Nachweise erforderlichen Zeichnungen. Maßnahmen für den Brand-, Schall-, Wärme-, Feuchte- und Strahlenschutz, soweit diese über die Leistungen nach Abschnitt 3 hinausgehen.“ Grundsätzlich sind „Besondere Leistungen“ besonders zu vereinbaren und dann auch entsprechend zu honorieren.
Oft werden jedoch Sanierungsaufträge, wie z. B. der Fenstertausch, direkt vom Bauherrn an den Handwerker vergeben, der damit in der Regel auch die Planungsleistung und die damit verbundene Verantwortung (stillschweigend) übernimmt. In technischer Hinsicht findet sich im Normen- und Regelwerk der Fenstertausch im Altbau kaum beschrieben, allerdings sind auch hier grundlegende Funktionen zu planen und durch eine fachgerechte Ausführung dauerhaft zu gewährleisten:
  • Sichere Anbindung an die tragende Gebäudestruktur
  • Vermeidung bzw. Minimierung von Wärmebrücken, Tauwasser- und Schimmelpilzbildung
  • Sicherstellen eines Mindestluftwechsel, um die relative Luftfeuchtigkeit, die CO2-Konzentration und eine Schadstoffansammlung in der Innenraumluft zu begrenzen
  • Luftundurchlässigkeit der Anschlussfuge
  • Sommerlicher Wärmeschutz
  • Ableitung von in den Anschlussbereich eindiffundierter Feuchtigkeit
  • Schlagregendichtheit und kontrollierte Wasserführung
  • Gefahrlose Nutzung, Bedienung, Wartung und Reinigung.
Gesetzliche Anforderungen
Die aktuelle Energieeinsparverordnung beschreibt dazu im Abschnitt 2 für zu errichtende Gebäude – also für den Neubau – die folgenden Anforderungen:
㤠6 Dichtheit, Mindestluftwechsel
(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist …
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.“
Im Abschnitt 3 der EnEV, der die Anforderungen an bestehende Gebäude und Anlagen im Altbau beschreibt, werden zwar Mindestwerte für die Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen beschrieben, aber keine ausdrücklichen Anforderungen an die Abdichtung von Fugen oder an den Mindestluftwechsel gestellt. Insofern bestehen also beim Fenstertausch keine weiteren gesetzlichen Anforderungen und weder für den Auftraggeber noch für den Auftragnehmer keine gesetzliche Verpflichtung zum Einsatz eines Fachplaners oder gar zur Installation von Lüftungseinrichtungen beim Fenstertausch – diese lässt sich auch aus der DIN 1946-6 nicht herleiten.
Die Konflikte für den ausführenden Handwerksbetrieb sind damit vorprogrammiert. Denn, welcher Auftraggeber ist heute dazu bereit, bei einem reinen Fenstertausch (ohne weitere energetische Sanierungsmaßnahmen) einen Fachplaner für die Erstellung eines Lüftungskonzepts zu bezahlen? Für ihn ist ja die Notwendigkeit gar nicht erkennbar – er will doch nur die ein paar neue Fenster einbauen lassen …
Ein Ende dieser Diskussionen kann nur der Gesetzgeber durch eine generelle Verpflichtung zum Einsatz von Lüftungseinrichtungen im Neu- und Altbau in Verbindung mit einer wirksamen Marktüberwachung schaffen! Doch bis es dazu kommt, werden Gerichte und Sachverständige um eine Lösung ringen – wobei auch die Frage nach der notwendigen Planung eine Rolle spielen wird. Hierzu einige Beispiele aus der Rechtsprechung:
Planungsvorschläge des Auftragnehmers
Ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.07.96 (Az.: 5 U 18/96, BauR 97, 475), beschäftigt sich mit der Frage, in welchem Umfang der Handwerker bei Ausführung eigener Planungsvorschläge haftet. Führt der Auftragnehmer eine vom Auftraggeber geplante Bauleistung aus, so ist er gemäß § 4 Nr. VOB/B zur Bedenkenanmeldung verpflichtet, nicht jedoch dazu, eigene Planungsvorschläge zu machen, wenn er Bedenken hat. Macht er sie, so haftet er hierfür in vollem Umfange, und zwar selbst dann, wenn diese Vorschläge nur gefälligkeitshalber ohne Vergütung erfolgen.
Trotzdem wird der Auftragnehmer häufig bei Planungsproblemen in seinem Bereich an einer Lösung mitwirken und seine Fachkenntnisse zur Problemlösung einbringen. Ist aufgrund der baulichen Situation allerdings nur eine „Notlösung“ möglich, sollte er mit dem Auftraggeber insoweit eine ausdrückliche Haftungsbeschränkung vereinbaren (nach: RA E. Frikell, Baurechtsreport 7/97).
Fehlerhafte Planung durch den Auftraggeber
Entsteht dagegen bei der Ausführung einer Bauleistung ein Mangel ausschließlich aufgrund fehlerhafter, vom Auftraggeber veranlasster Planung, haftet der Auftragnehmer hierfür grundsätzlich nicht (§ 13 Nr. 3 VOB/B). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftragnehmer seine Hinweispflicht gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B verletzt hat, indem er beispielsweise die fehlerhafte Planung nicht erkannt hat.
Baue ein Unternehmer nach Plänen eines Architekten, obwohl er genau wisse, dass es später zu Mängeln kommen müsse und unterlasse er es trotzdem, den Bauherrn persönlich und schriftlich auf die erkannte fehlerhafte Planung hinzuweisen, so hafte er für die Beseitigung der Mängel allein. Das Berufen auf ein mitwirkendes, ihn entlastendes Planungsverschulden des Auftraggebers widerspreche in diesem Fall dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB (OLG Hamm, Urteil vom 30.03.1995 – Az.: 17 U 205/93, NJW-RR 96, 273).
Deswegen besteht für den Auftragnehmer auch bei Nicht-VOB-Verträgen eine Hinweispflicht. Schließlich muss der Auftragnehmer beachten, dass die Ausführung der Leistung auch nach ordnungsgemäßem Bedenkenhinweis gegenüber dem Auftraggeber für ihn äußerst risikobehaftet ist, wenn bei Beibehaltung der fehlerhaften bzw. aufgrund einer komplett fehlenden Planung ein gravierender Mangel mit hoher Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit zu erwarten ist. Er sollte dann die Ausführung zumindest solange verweigern, bis ihn der Auftraggeber ausdrücklich schriftlich von der diesbezüglichen Haftung freistellt (nach: RA E. Frikell, Baurechtsreport 4/96).
Fehlende Fachplanung
Die Aushändigung geeigneter Ausführungspläne gehört zu den sog. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, falls sich der Auftragnehmer nicht ausnahmsweise zur Ausführung einer funktionalen Leistungsbeschreibung verpflichtet hat. Bei einer fehlenden Fachplanung hat also der Auftragnehmer nicht selbst die Pläne zu erstellen, sondern stattdessen eine Behinderung anzuzeigen. Erstellt der Auftragnehmer stillschweigend und ohne Anspruch auf Vergütung die Ausführungsplanung, haftet er für die Richtigkeit im gleichen umfassenden Umfang wie ein Planer. Das heißt, der Auftragnehmer haftet für die aufgrund seiner fehlerhaften Planung entstandenen Mängel allein, ohne dass er dem Auftraggeber ein Mitverschulden anlasten kann. Ein solches Mitverschulden würde den Auftraggeber nur dann treffen, wenn er dem Auftragnehmer aufgrund einer vorgelegten Planung eine bestimmte Art der Ausführung vorgeschrieben hätte, auf die sich dieser verlassen, und die sich später als fehlerhaft herausgestellt hat.
Solange der Auftraggeber jedoch überhaupt keine Planung vorlegt, kann sich der Auftragnehmer auch nicht auf deren Richtigkeit verlassen und eine Mithaftung des Auftraggebers scheidet von vorneherein aus, so eine Urteil des OLG Celle – Az.: 14 U 26/04 vom 21.10.2004 (nach RA E. Frikell, Baurechtsreport 1/2005).
Lüftungshinweise
Nach dem Fenstertausch im Altbau ist in der Regel eine deutliche Änderung der Lüftungsgewohnheiten erforderlich. Früher sorgten undichte Fugen selbst bei geschlossenen Fenstern für einen beachtlichen, aber unnötigen Luftwechsel. Die einfache Verglasung funktionierte zudem noch als „Raumluftentfeuchtung“ und Luftfeuchte schlug sich als sog. „Schwitzwasser“ an der Scheibe nieder. Deswegen sind folgende Lüftungshinweise zu beachten:
  • Den erforderlichen Lüftungsvorgang möglichst kurz halten („Stoßlüftung“); Fenster dabei für ca. 10 Minuten weit öffnen – nicht nur kippen – und Heizkörperventile schließen! Die Wände und das Mobiliar kühlen während der kurzen Zeit nicht aus.
  • Alle Räume ausreichend beheizen; auch in solchen, die nicht ständig benutzt oder in denen niedrigere Temperaturen bevorzugt werden, eine Mindesttemperatur von 18 °C nicht unterschreiten!
  • Nach der Nacht alle Räume morgens einmal durchlüften; vor allem Schlafzimmer, Bad und die Küche.
  • Dauerlüften per Kippstellung während der Heizperiode unterlassen; je nach Feuchtigkeitsanfall 3- bis 4-mal am Tag „stoßlüften“.
  • Freigesetzte größere Dampfmengen (z. B. beim Duschen oder Kochen) sofort nach außen abführen.
  • Wärmeabgabe von Heizkörpern und Luftzirkulation in den Räumen nicht behindern. Große Möbel mit geschlossenem Sockel mit ausreichendem Abstand zur Wand aufstellen oder mittels Schlitze im Sockel hinterlüften.
Anforderungen der KfW-Bank
Die KfW verlangt im Rahmen ihrer Programme Nr. 151, 152 und 430 „Energieeffizient Sanieren“ eine sog. Fachunternehmer-Erklärung, in der unter anderem bestätigt werden muss, dass die anerkannten Regeln der Technik eingehalten und bei Sanierungsmaßnahmen, die die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen – wie z. B. beim Fenstertausch – die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Kondensatbildung oder Feuchteschäden getroffen werden; auf einen wärmebrückenminimierten Einbau der Fenster und Türen ist ebenfalls zu achten. Der Auftraggeber ist ferner über Risiken und Vermeidungsmöglichkeiten hinsichtlich Kondensatbildung und Feuchteschäden, insbesondere über Sicherstellung eines ausreichenden Luftwechsels, ggf. auch durch den Einbau einer Lüftungsanlage, zu informieren. ■

Lüftungsanleitungen

Textvorlagen

Mittlerweile stehen eine Reihe von teilweise kostenlosen Textvorlagen, die als Lüftungsanleitung an den Auftraggeber weitergegeben werden können, zur Verfügung:
  • www.dena.de: „Gesund Wohnen durch richtiges Lüften und Heizen“ (kostenloses PDF-Dokument)
  • www.bine.infoo: Basisinfo Nr. 12 „Lüften und Energiesparen“ (kostenloses PDF-Dokument)
  • www.gff-bi.com: „Gebrauchsinformation für Fenster“ (kostenpflichtige Bestellung)
  • www.fenster-marke-tischler.de: „Pflege und Wartung von Holzfenstern“ (interne Dokumentenvorlage für CE-plus-Nutzer)
www.wohnungslueftung-ev.de: Bundesverband Wohnungslüftung e.V. mit vielen weiteren Informationen und einem Planungstool zur Ermittlung der Notwendigkeit von lüftungstechnischen Maßnahmen.
www.ibat-hannover.de: „Veröffentlichungen, Baustellenmontage, AH-11-49 Wartung“ (kostenloses Word-Dokument). Diese iBAT-Textvorlage empfiehlt als Lüftungsanleitung die folgenden Textpassagen (Auszug):
„… Bei neuen, dichten Fenstern und Türen mit wärmedämmenden Isolierverglasungen muss durch gezieltes und bedarfsgerechtes Öffnen („Stoßlüftung“) der Luftaustausch und die Feuchtigkeitsabfuhr kontrolliert herbeigeführt werden, weil sonst Feuchteschäden oder sogar Schimmelpilzbildung im Bauanschlussbereich auftreten können. Nur durch richtiges Lüften kann einerseits Energie eingespart und andererseits Behaglichkeit und Wohlbefinden durch genügend frische Luft hergestellt werden.

Für Angebot und Auftrag

Hinweise und Textbausteine

Beim Fenstertausch ohne Beteiligung eines Fachplaners empfiehlt sich die Verwendung folgender Textbausteine in Angebot und Auftrag (siehe www.ibat-hannover.de, Download Informationen, Fachinformation 2010-03-01 „Lüftung von Wohnungen“):
  • Satz 1: „Durch den Einbau moderner Fenster und Außentüren wird neben der Wärmedämmung auch die übrige energetische Qualität der Gebäudehülle durch die Verringerung früher vorhandener Undichtheiten deutlich verbessert und es ergeben sich deshalb unter Umständen zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes.“
  • Satz 2: „Die im Mai 2009 neu erschienene Norm DIN 1946 Teil 6: „Lüftung von Wohnungen“ beschreibt die Notwendigkeit der Erstellung eines Lüftungskonzeptes durch einen Fachplaner. Der Bundesverband Wohnungslüftung e.V. stellt auf seiner Homepage für eine erste Abschätzung ein kostenloses Programm zur Verfügung: www.wohnungslueftung-ev.de.“
  • Satz 3: „Gerne bieten wir Ihnen in Verbindung mit dem Fenstereinbau unter Pos. X folgende Lüftungseinrichtungen an, die wir Ihnen in unserer Ausstellung näher erläutern können, wie z. B. im Falz integrierte Lüftungsklappen, Einzellüftungsgeräte, die direkt am Fenster angeordnet sind oder Einzellüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung, Schalldämmung Feinstaub- und Pollenfilter.“
  • Satz 4: „Auf Wunsch führen wir auch gerne mit Ihnen gemeinsam in unserer Ausstellung eine Abschätzung des erforderlichen Lüftungsbedarfs auf Grundlage des oben erwähnten VFW-Programms durch; diese Abschätzung ersetzt aber keine Fachplanung!“
  • Satz 5: „Zur Vorab-Information verweisen wir auf die Broschüre des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen und der dena: „Gesund Wohnen durch richtiges Lüften und Heizen“ (siehe www.dena.de).“
  • Satz 6: „Die beiliegende Lüftungsanleitung – als Teil unserer übrigen Bedienungs-, Pflege- und Wartungsanleitung – ist unbedingt zu beachten und wird zum Bestandteil des Vertrages, wenn Sie auf eine Fachplanung und andere lüftungstechnischen Maßnahmen, Geräte oder Einrichtungen verzichtet wollen.“
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