Grundanforderungen SB
- geeignete Abriebwerte der Laufsohle, Wasserdampfzahl der Materialien
- Energieaufnahme der Zehenkappe von mindestens 200 Joule
Schutzklasse S1
Für Einsatzorte ohne Feuchtigkeit
- Eigenschaften von SB
- geschlossener Fersenbereich
- Kraftstoffbeständigkeit
- antistatisch
- Stoßabsorber im Fersenbereich
Schutzklasse S1P
- Eigenschaften von SB, S1
- profilierte Laufsohle
Schutzklasse S2
Für Einsatzorte mit Feuchtigkeit
- Eigenschaften von SB, S1, S1P
- Schuhoberteil beständig gegen Wasserdurchtritt (60 min)
- Schuhoberteil beständig gegen Wasseraufnahme (60 min max. 30 %)
Schutzklasse S3
Für Einsatzorte in der Bauwirtschaft
- Eigenschaften von SB, S1, S1P, S2
- Durchtrittsicherheit gegen spitze und scharfe Gegenstände
Schutzklasse S4 bzw. S5
- Vollgummischuhe mit Stahlkappe, antistatischer Laufsohle, Stoßabsorber im Fersenbereich
- Durchtrittssicherheit nur bei S5
- Ein Arbeitgeber hat, gemäß §5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), eine Gefährdungsbeurteilung über seinen Betrieb durchzuführen. Stellt er dabei fest, dass in bestimmten Bereichen mit Fußverletzungen zu rechnen ist, so hat er die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Kosten für diese darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
- Nach §3 ArbSchG sind vom Arbeitgeber Sicherheitsschuhe bereitzustellen, die für die vorgesehene Schutzfunktion geegnet sind.
- Er hat laut §13 ArbSchG, selbst oder durch einen Vertreter, darauf zu achten, dass diese getragen werden. Die Beschäftigten sind nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet dem Folge zu leisten.
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