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Alles anders und doch wie früher

Neue MBO und VV TB: Aktuelle Regelungen zu den Bauprodukten
Alles anders und doch wie früher

Alles anders und doch wie früher
Demnächst beachten: Die neue MBO und die VV TB werden die künftigen Landesbauordnungen prägen. Foto: Fotolia, Wolfilser
Mit der grundlegenden Neufassung des baurechtlichen Regelwerkes, die am 1. Januar 2018 scharf geschaltet wurde, sind aktuell zwei grundlegende, auch für das Tischler- und Schreinerhandwerk relevante, Regelungen verändert worden. Die bestehende Bauregelliste wurde außer Kraft gesetzt, dennoch gilt es, das nationale Baurecht zu beachten. Die Musterbauordnung (MBO) ist dabei der Steigbügel, der Sattel ist die VV TB.

Ralf Spiekers

Die Bauministerkonferenz hatte im Mai 2016 eine Neufassung der Musterbauordnung (MBO) vorgenommen. Mit der MBO ist „irgendwie“ alles anders und doch wie früher. Der nachfolgende Fachbeitrag gibt einen Einblick. Hinsichtlich der Neufassung der Musterbauordnung sind die §§ 3, 16c sowie der neue § 85a relevant. Diese bilden einen Dreiklang, der das Rückgrat der baurechtlichen Regeln bildet. Über den §3 Allgemeine Anforderungen werden die generelle Anforderungen definiert (siehe Kasten). Im Paragraphen 16c wird erstmalig die CE-Kennzeichnung hinsichtlich der Verwendung von Bauprodukten thematisiert. Hier zeigt sich das eigentliche Problem der Regelung. CE-gekennzeichnete Bauprodukte dürfen gemäß EU-Bauproduktenverordnung (Art. 8 (4)) gehandelt werden. Den Mitgliedstaaten ist verboten, diese Produkte zu behindern. Die aktuelle Formulierung der MBO macht deutlich, dass es bei den nationalen, staatlichen Regeln um die Verwendung des Bauproduktes geht. Insbesondere die Formulierung „wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen“, zeigt, dass nicht jedes CE-gekennzeichnete Bauprodukt die tatsächlichen Anforderungen einer Verwendung erfüllen muss. Das CE im Bauproduktenrecht hat – anders als bei anderen EU-Richtlinien – keine Aussage hinsichtlich einer uneingeschränkten Verwendung in der EU.

Der § 85a verweist darauf, dass die abstrakten Anforderungen durch technische Baubestimmungen konkretisiert werden können. Diese können als technische Regeln oder in anderer Weise erfolgen. Eine solche Regel ist die VV TB, die die Anforderungen der Bauwerksebene präzisiert.

Die neue VV TB in Einzelheiten

In den DIBt-Mitteilungen 2017/1 erfolgte die Veröffentlichung der Muster-Verwaltungsvorschrift für technische Baubestimmungen. Letztendlich ersetzt diese die frühere Bauregelliste. Die VV TB gliedert die 328 Seiten in vier Abschnitte, die jeweils mit einem Buchstaben versehen sind sowie den Anhängen.

In diesen Bestimmungen sind einschlägige Regelungen aufgeführt. So finden sich in A 1 Standsicherheit die Anforderungen der Tragwerksplanung, u. a. hinsichtlich Wind- oder auch Schneelasten (A 1.2.1), aber auch ein Verweis auf die ETB-Richtlinie Bauteile gegen Absturz sichern (Anlage A 1,2,1/8), oder die Normenreihe der DIN 18008 Glaskonstruktionen (Anlage A 1.2.7/1). In A 2 Brandschutz werden u.a. Anforderungen an Treppen (A 2.2.10) sowie Regelungen zu notwendigen Fluren und offenen Gängen (A 2.1.12 ) zitiert. A 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz ist recht kurz, bezieht durch Verweistechnik weitere Anlagen, wie z. B. die PCP-Regelungen, oder die Asbest-Richtlinie mit ein. Zur Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung (A 4) ist u.a. die DIN 18065:2015-03 mit der Anlage A 4.2/1, aber auch die DIN 18040 differenziert nach „barrierefreies Bauen“, „öffentl. zugängliche Gebäude“ und „Wohnungen“ gelistet. Die 2016 aktualisierte und runderneuerte DIN 4109-1 (A 5.2/1 bis A 5.2/4) findet sich im Abschnitt A 5 Schallschutz. Der Wärmeschutz, DIN 4108, ist unter A6 zu finden.

Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu beachten sind, finden sich im Abschnitt B. Hier sind u.a. die Vorhangfassaden (B 2.2.1.3 und B 2.2.1/4) zu finden, aber auch Unterdeckenkonstruktionen (B 2.2.2) oder Bauteile zur Abdichtung (B 2.2.5).

Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten finden sich im Abschnitt C. Diese Bauprodukte allgemein dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen die bauaufsichtlichen Anforderungen erfüllen. Unter C 2.6 Türen und Tore finden sich auch Regelungen zu Mineralfaserplatten als Einlagen für Feuerschutztüren (C 2.6.1 (ÜZ)) aber auch die Klassiker der Building-Hardware-Einsteckschlösser für Feuerschutz- und Rauchschutztüren (C 2.6.5, DIN 18250:2003-10 (ÜZ)) oder Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf – Obentürschließer mit Kurbeltrieb und Spiralfeder (C 2.6.6, DIN 18263-1:2015-04 plus Anlage C 2.6.2 (ÜZ)), sowie Bauprodukte aus Glas (C 2.11), wie vorgefertigte, absturzsichernde Verglasungen (C 2.11.1, DIN 18008-4: 2013-07 mit Ausnahme Anhang A, Anhang D (bei versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit) und Anhang E (ÜH)).

Im Abschnitt D enthält die Vorschrift eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen (§ 85a Abs. 4 MBO1). Diese Liste soll den am Bau Beteiligten zur Klarstellung dienen. Durch den Verweis auf die früheren „sonstigen Bauprodukte“ der ehemaligen Liste C der Bauregelliste wird die Nähe zu den Ursprüngen der alten Regelungen besonders deutlich. Die gelisteten Produkte sind aber für Tischler und Schreiner weniger relevant. Unter Technische Dokumentation (D 3) wird aber nochmals sehr deutlich, dass in Bezug auf die wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung (Art. 8 Abs. 3 UAbs. 1 BauPVO) ist. Ansonsten sind weitere freiwillige Angaben zu dem Produkt möglich. In diesem Fall ist dies in einer technischen Dokumentation darzulegen.

Hierzu kann es je nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck erforderlich sein, in der Technischen Dokumentation anzugeben, welche technische Regel der Prüfung zugrunde gelegt wurde. Die Anhänge der VV TB runden die Anforderungen ab. Vor allem der Anhang 8 konkretisiert die Anforderungen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes. Die Luftqualität in Innenräumen wird u. a. über die Anforderungen an VOC-Emissionen des Anhangs 8 (2.2.1.1) geregelt. VOCs (flüchtige organische Verbindungen), VVOCs (leichtflüchtige organische Verbindungen), SVOCs (schwerflüchtige organische Verbindungen), deren Summenbildungen (TVOCspez und TSVOC) sind schon in der Vergangenheit – gerade für Holzprodukte im Bodenbereich – auf Kritik gestoßen. So gesehen, wenn der Regierungssitz noch in Bonn wäre, könnte man frei nach Erich Maria Remarque schreibe, im Westen nichts Neues.


Der Autor

Ralf Spiekers ist Abteilungsleiter
Technik, Normung und Arbeitssicherheit bei Tischler Schreiner Deutschland

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