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Brand- und Rauchschutztüren: Was darf der Schreiner tun?

Einbau, Wartung, Reparatur und Fertigung
Brand- und Rauchschutztüren: Was darf der Schreiner tun?

Immer wieder stellen sich Tischler oder Schreiner die Frage, welche Arbeiten sie in Verbindung mit Brand- und Rauchschutztüren durchführen dürfen. Da diese Türen einen besonderen Stellenwert haben und im direkten Zusammenhang mit der Rettung von Menschen und der Vermeidung der Brandausbreitung stehen, ist nicht immer alles zulässig.

Autor: Wolfgang Heer
Einige dieser Fragen lassen sich dank der „Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen“ (AbZ) oder der „Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse“ (AbP) klären. In den Dokumenten befinden sich wichtige Angaben für den montierenden Betrieb, z. B.:

  • Angaben zum Verwendungszweck
  • Nennung der Wandart, wo die Türen einbaut werden können
  • Einbau- und Wartungsanleitung ist Bestandteil der Türen
  • Minimal- und Maximalmaße
  • Erlaubte Türänderungen (i. d. R. bei AbZ)
Im Regelfall werden zu allen Spezialtüren Einbau- und Wartungsanleitungen geliefert. Die Einbauanleitungen der verschiedensten Türen unterscheiden sich im Detail, da die Einbauanleitung auf die jeweils geprüften Elemente Bezug nehmen.
Daher kann es z. B. sein, dass ein Hersteller Montageschäume zulässt und der andere nicht. Auch der Abstand und die Art der Befestigung können sich deutlich unterscheiden. Deshalb sollten diese Dokumente vor dem Einbau gelesen werden.
Viele wiederkehrende Fragen in Verbindung mit Brand- und Rauchschutztüren zeigen, dass Unsicherheiten bei Nutzern der Türen aber auch bei den montierenden Betrieben vorhanden sind. Wer darf die FSA (Feuerschutzabschlüsse) oder RSA (Rauchschutzabschlüsse) montieren/einbauen? Wer darf sie warten und instandhalten, wer darf sie reparieren oder verändern? Schließlich bleibt die Frage: unter welchen Voraussetzungen darf man die Türen selbst herstellen?
Brand- und Rauchschutztüren - Was der Schreiner tun darfDiese Tabelle soll Hilfestellung bei immer wieder auftretenden Fragen geben. Dabei wurden auch andere Spezialtüren mit aufgenommen, da auch hier Unklarheiten betreffend der Änderung, Wartung und Instandhaltung auftreten. (Mit Klick auf’s Bild öffnet sich die PDF-Datei)

Exkurs: Gewährleistung und Instandhaltung
Gewährleistung bedeutet im Baurecht, dass das Werk (die Leistung) zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sach- und Rechtsmängeln ist und den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Die Gewährleistung ist somit immer auf den Abnahmezeitpunkt gerichtet.
Tritt ein Defekt an einer Spezialtür auf, versuchen Bauherren nicht selten eine Instandsetzung auf Kosten des Türlieferanten zu erwirken und beziehen sich auf die Gewährleistung.
Dabei ist immer die Frage zu klären, ob im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert werden muss oder nicht. Liegt z. B. ein normaler, verbrauchsbedingter Verschleiß vor, handelt es sich um Drittursachen oder wurde die Tür falsch bedient? Trifft dies zu, handelt es sich nicht um einen Gewährleistungsfall. Wichtig: Nach der Abnahme muss der Auftraggeber beweisen, dass das Werk (die Tür) zum Zeitpunkt der Lieferung mangelbehaftet war.
Mit der Abnahme geht die Instandhaltungspflicht auf den Auftraggeber über. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, dass dem Auftraggeber eine Wartungs-/Instandhaltungsanleitung nachweislich ausgehändigt wurde.
  • Zur Instandhaltung gibt die Bauordnung deutliche Hinweise. Betreffend der Instandhaltung von Bauprodukten gilt eine Forderung aus der Musterbauordnung, die durch die Aufnahme in alle Länderbauordnungen allgemeingültig ist. Diese Forderung wendet sich an den Eigentümer der Bauprodukte bzw. der Gebäude und macht deutlich, dass dieser verantwortlich für die Wartung und Instandhaltung ist. Aber was ist unter „Instandhaltung“ zu verstehen?
  • Instandhaltung ist der Oberbegriff für Inspektion, Wartung und Instandsetzung und umfasst die Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustands sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustands.
  • Wartung: Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes von technischen Arbeitsmitteln und Anlagen (Türanlage) zur Vermeidung von Störungen durch z. B.: Schmieren, Reinigen, Justieren
  • Inspektion (Kontrolle): Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustands von Gebäuden, Anlagen und technischen Arbeitsmitteln zur Vermeidung von Störungen. Beispiel: Prüfen, Messen, Beurteilen
  • Instandsetzen: Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustands von Gebäuden, Anlagen und technischen Arbeitsmitteln mit Aufbereitung oder Ersatz von Teilen nach Inspektionsergebnissen. Beispiel: austauschen, ausbessern.
Wie oft muss kontrolliert werden?
In der Wartungsanleitung sollten die Intervalle von Kontrollen und die daraus resultierenden Instandhaltungsmaßnahmen aufgeführt sein. Empfehlung: In Kindergärten oder Schulen sollten die Türen alle ein- bis zwei Wochen kontrolliert werden, da diese Türen in der Regel höchsten Belastungen ausgesetzt sind. Bei einer normalen Benutzung (Versammlungsstätten, Hochhäuser usw.) reicht eine Inspektion einmal im Monat und bei sonstigen Gebäuden ohne ein hohe Frequentierung sogar einmal im halben Jahr. In vielen Wartungsanleitung sind die Intervalle der Kontrollen festgelegt. Im Rahmen der Kontrollintervalle können folgende Arbeiten durchgeführt werden:
  • regelmäßige Überprüfung der gesamten Tür (Sichtkontrolle, Funktionskontrolle)
  • Prüfen des festen Sitzes von Beschlagteilen (ggf. Schrauben nachziehen)
  • Prüfen der Dichtfunktion der Bodendichtung (Sichtkontrolle)
  • Türdichtungen auf Beschädigung und korrekten Sitz prüfen, Dichtungen ggf. reinigen
  • Prüfen der Schließfunktion (Türschließer, Falle in Schließblech usw.)
  • Sichtkontrolle betreffend Verschmutzungen (Laufschienen, Falle usw.)
  • Sichtkontrolle Beschädigungen an der Tür sowie an den Bestandteilen
  • Kontrolle des festen Sitzes von Glasleisten, Kontrolle der Abdichtung Glas-Rahmen.
Werden Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich zu beseitigen. Müssen Teile getauscht werden, dürfen nur absolut identische Produkte verwendet werden. Im Zweifelsfall ist Rücksprache mit dem Hersteller der Tür zu nehmen.
Je nach Häufigkeit der Betätigungen und Nutzungsgewohnheiten hat der Betreiber einer Brand-/Rauchschutztür Wartungsarbeiten durch einen Sachkundigen (z. B. eingewiesener Hausmeister) mindestens einmal jährlich vornehmen zu lassen. Feststellanlagen dürfen hingegen nur durch einen vom Hersteller der Feststellanlagen geschulten Sachkundigen gewartet werden.

TSH bietet Zertifikate Zugang zu Nachweisen
Die TSH System GmbH stellt Innungsmitgliedern im Tischler- und Schreinerhandwerk Prüfzeugnisse, Prüfnachweise, Zertifikate, usw. gegen eine Lizenzgebühr zur Verfügung. Sie entwickelt selbst Produkte, lässt diese prüfen und bereitet die Unter-lagen für die Lizenznehmer auf.
Als Unternehmen aus dem Tischler- und Schreinerhandwerk gibt es die Möglichkeit, Prüfnachweise und Zulassungen in Lizenz zu nutzen oder nützliche Informationen und Hilfestellungen rund um Türen zu finden. Lizenzangebote gibt es zurzeit in folgenden Bereichen:
  • T30-Türen und T30-RS-Türen (ein- und zweiflügelig), mit/ohne Seitenteil/Oberlicht, Massivholzausführung oder „Sperrtür“, Türblatthöhe bis 3 m
  • Rauchschutztüren (ein- und zweiflügelig), mit/ohne Seitenteil/Oberlicht, Massivholzausführung oder „Sperrtür“, Türblatthöhe bis 3,2 m
  • Schallschutztüren (ein- und zweiflügelig), mit/ohne Seitenteil/Oberlicht
  • Einbruchhemmende Türen, WK2/RC2, WK3/RC3
  • Nachweise zu Klimastabilität, Festigkeit
Die Kosten
Eine Zulassung für T30-/T30-RS-Türen kann bereits ab 1950 Euro/pro Jahr genutzt werden. Es besteht kein Kaufzwang für Rohlinge oder Kennzeichnungsschilder.
Reine RS-Türen sind ab 600 Euro pro Jahr, reine Schallschutztüren sowie reine einbruchhemmende Türen sind ab jeweils 400 Euro pro Jahr nutzbar. Paketpreise führen zu günstigeren Konditionen.
Weitere Kosten
Jedes Herstellwerk von Brandschutztüren muss fremdüberwacht werden. Die entsprechenden Institutionen verlangen hierfür ca. 1500 bis 2500 Euro pro Jahr. Diese Verpflichtung zur Fremdüberwachung hat jeder Hersteller – unabhängig vom System. TSH hilft, die Kosten gering zu halten. www.tsh-system.de

> Hier geht’s zur BM-Themenseite über (Innen-)Türen

Der Autor
3858825Wolfgang Heer ist Geschäftsführer der TSH System GmbH – Gesellschaft für Systemlösungen des Tischler- und Schreinerhandwerks, 81377 München
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