Mit dem Erscheinen der DIN EN 1627 im November 2021, die im Langtext Türen, Fenster, Vorhangfassaden, Gitterelemente und Abschlüsse – Einbruchhemmung – Anforderung und Klassifizierung heißt, wurde eine Reihe von Präzisierungen in den Prüfungen, aber auch eine Anpassung in den zitierten Normen vorgenommen. Das Dokument ist damit deutlich länger geworden. Betrug der Umfang der Vornormen aus 1999 noch 28 Blätter, so ist die neue Fassung auf 52 Seiten angewachsen. Bei dem Grundkonzept, dass die Klassifizierungsnorm noch drei Prüfnormen in Bezug nimmt, hat sich nichts geändert. Es bleibt bei dem bewährten Konzept, neben der statischen (DIN EN 1628) und dynamischen Prüfung (DIN EN 1629) auch eine manuelle Prüfung (DIN EN 1630) durchzuführen.
Einbaubedingungen beachten
Die Spielregeln für die umgebende bauliche Substanz ist geblieben. Neben den klassischen notwendigen druckfesten Steinen werden im nationalen Vorwort auch entsprechende geeignete Wandaufbauten in Holzrahmenbauweise beschrieben. Hier gab es früher häufig das Missverständnis, dass die beschriebenen Wände einbruchhemmend seien. Dies ist weiterhin nicht der Fall, die skizzierten Wandaufbauten sind nur für den Einbau entsprechend geprüfter Bauteile geeignet.
Transparente Ausfachungen
Mit Erscheinen der überarbeiteten Fassung aus dem Jahr 2011 wurden erstmals die N-Klassen im Bereich der Verglasungen möglich. An diese Verglasung, die bei den Klassen RC1 und RC2 möglich ist, wird keine Anforderung gestellt. Im Gegenzug ist die frühere RC1-Klasse allerdings etwas aufgerüstet worden. Hier ist nun eine P2A-Verglasung nach EN 356 verpflichtend. Für RC2 ist immer noch eine P4A-Verglasung ausreichend. Diese Verglasungen sind bis RC3 (P5A) durchwurfhemmend auszuführen; erst ab RC4 ist eine durchbruchhemmende Verglasung nötig.
Korrelation alter und neuer Klassen
Erfreulicherweise findet sich im nationalen Vorwort auch eine Stelle mit der Zuordnung der Widerstandsklassen. Gerade im Hinblick auf die RC-2/WK-2-Einstufung ist diese Korrelation hilfreich und klärend. Der Normenausschuss hatte in einem Grundsatzbeschluss schon vor einigen Jahren festgestellt, dass die Hersteller von einbruchhemmenden Elementen auf Basis der alten DIN EN 1627 aus dem Jahre 1999 die von ihnen gefertigten Elemente als RC2-Elemente in Verkehr bringen bzw. deklarieren können. Eine Umschreibung der bestehenden Prüfzeugnisse, die noch WK2 attestieren, ist allerdings nicht möglich.
Neues bei den Fensterbeschlägen
Für abschließbare Fenstergriffe gilt die Voraussetzung, dass sie einer Belastung durch Abdrehen bzw. Abreißen nach EM 13126-3 standhalten müssen. Neu ist, dass nun auch Push-to-open-Funktionen und nicht abschließbare Fenstergriffe verwendet werden können, wobei hier zusätzliche Anforderungen und Prüfungen erforderlich sind. Die Fenstergriffe mit Push-to-open-Funktion müssen den Abschnitt 7:2/1 der Norm erfüllen. Für diese Produkte, wie sie z. B. bei Paniktürverschlüssen oder Knaufzylindern vorkommen, ist eine zusätzliche mechanische Überprüfung gemäß DIN EN 1630 durchzuführen.
Spezialfall: Türen in Flucht- & Rettungswegen
Immer häufiger werden an Türen in Flucht- und Rettungswegen einbruchhemmende Eigenschaften gestellt. „Für Türen in Flucht- und Rettungswegen werden höhere Anforderungen an die einzusetzende Ausfachung (Glas oder Paneel), an die Konstruktion und die Planung des Einbaus gestellt“, so heißt es in der Norm. Bei Elementen, die mit Notausgangsverschlüssen oder Paniktürverschlüssen ausgestattet sind, muss verhindert werden, dass die Verglasung/Füllung mit entsprechenden Werkzeugen durchdrungen, dadurch der Öffnungsmechanismus bedient und somit eine durchgangsfähige Öffnung erzeugt werden kann. Dabei ist eine Realisierung in der Klasse RC3 mit überschaubarem Aufwand möglich. Diese Türen müssen eine Manipulation von der Angriffsseite, z. B. durch eine Schlinge, die über die Schwelle zum Türgriff eingeführt wird, verhindern. Dazu sind zusätzliche Schutzmaßnahmen an den Schutzbeschlägen und Schlössern erforderlich. Auch ein zweistufiger Doppelfalz minimiert Manipulationsmöglichkeiten. Bei der Verglasung empfiehlt es sich Polycarbonatverglasungen zu verwenden.
Die Norm kann seit November 2021 angewendet werden. Als nicht mandatierte Eigenschaft ist die Einbruchhemmung keine CE-kennzeichnungsfähige Eigenschaft. Allerdings setzt die nationale Güteüberwachung auf freiwilliger Basis auf Zertifizierung. So können im Rahmen der kriminalpolizeilichen Beratung nur von akkreditierten Zertifizierungsstellen zertifizierte Produkte empfohlen und im Herstellerverzeichnis gelistet werden.
Der Autor
Ralf Spiekers – Abteilungsleiter Technik,
Normung und Arbeitssicherheit beim Verband Tischler Schreiner Deutschland.