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Energieausweis – auch für Nicht-Wohngebäude

Betriebsgebäude: Energetische Schwachstellen vermeiden
Energieausweis – auch für Nicht-Wohngebäude

Energieausweis – auch für Nicht-Wohngebäude
Im Rahmen der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) werden Energieausweise nicht nur für bestehende Wohngebäude eingeführt. Auch für bestehende Nichtwohngebäude, wie z. B. Bürogebäude, Fabrikhallen oder Läden, müssen seit Juli 2009 Energieausweise ausgestellt werden. Der Energieausweis dokumentiert den normierten Energieverbrauch eines Gebäudes, um dessen energetische Leistungsfähigkeit besser vergleichen zu können. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gebäude durch einen Tischler oder einen Kfz-Betrieb genutzt wird. Der Einfluss des Nutzers auf den Energieverbrauch soll dabei so weit wie möglich herausgehalten werden.

Der Energieausweis muss bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing den Kauf- oder Mietinteressenten zugänglich gemacht werden. Für alle Nicht-Wohngebäude im Bestand besteht dabei eine generelle Wahlfreiheit zwischen dem Bedarfsausweis und dem Verbrauchsausweis. Beim Verbrauchsausweis wird der Wärmeenergie- und Stromverbrauch der letzten 3 Jahre benötigt. Dabei greift man auf die Verbrauchsdaten des jeweiligen Versorgers zurück, eine eigene technische Abschätzung aufgrund der vorhandenen Ausstattung ist nicht gestattet. Die Wärmeverbrauchswerte werden „witterungsbereinigt“ mit den Klimafaktoren des Deutschen-Wetterdienstes, um das Gebäude auf die Durchschnittsbedingungen in Deutschland abzugleichen. Beim Stromverbrauch gibt es keine Korrektur. Da man hier in der Regel keine separaten Verbrauchszähler für die Maschinen, Heizung, Beleuchtung etc. hat, geht der gesamte Stromverbrauch in die Gebäudebewertung mit ein. Diese Verbrauchswerte werden auf die Nettogrundfläche nach DIN 277 bezogen und als entsprechender Kennwert in kWh/m² im Energieausweis dokumentiert. Dieser Kennwert wird dann in dem Ausweis mit dem Vergleichswert eines Neubau-Gebäudes in der entsprechenden Gebäudekategorie ausgewiesen.
Die Bewertung des Gebäudes durch die vergangenen Verbrauchswerte wird sehr stark durch den Nutzer beeinflusst. Die fehlenden Möglichkeiten der Differenzierung im Stromverbrauch führen zudem zu wenig aussagefähigen Kennwerten. Neben der Bewertung durch den Verbrauch gibt es deshalb auch die Möglichkeit der Berechnung des Gebäudebedarfs auf der Basis der DIN V 18599. Wenn ein Gebäude umgebaut oder neugeplant ist, kann es nur nach dem zukünftigen Bedarf hin bewertet werden. Dabei wird nicht nur der zu erwartende Energieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung ermittelt, sondern auch der Energiebedarf für Kühlung, Lüftung und Beleuchtung.
Durch die Vorgaben der DIN-Norm lassen sich auch komplexe Gebäude mit unterschiedlichen Nutzungszonen und Anlagentechnik abbilden. Dabei geht es aber nur um die Anlagentechnik zur Gebäudebeheizung. Oberflächen- oder Maschinenabsauganlagen werden nicht berücksichtigt – auch wenn sie einen erheblichen Einfluss auf den tatsächlichen Energieverbrauch haben. Sie stehen aber für den spezifischen Nutzer – und nicht für das Gebäude an sich.
Die Bedarfsberechnung ermittelt zunächst entsprechend den Normvorgaben die Nutzenergie für die genannten Bereiche. Im nächsten Schritt werden die gebäudeinternen Verluste der Wärmeverteilung und die der Wärmeerzeugung berücksichtigt, um den Endenergiebedarf eines Gebäudes zu ermitteln. Je nachdem mit welchen Energieträgern die Energie erzeugt wird, ergeben sich daraus unterschiedliche Primärenergiefaktoren. Für Strom z. B. muss der Faktor 2,6 angesetzt werden, für Holz hingegen nur 0,1 als Primärenergiefaktor. Der so ermittelte Primärenergieverbrauch des bestehenden oder geplanten Gebäudes wird nun mit dem eines so genannten „Referenzgebäudes“ verglichen. Dieses Referenzgebäude entspricht geometrisch komplett dem Ursprungsgebäude. Für dessen entsprechenden Energieverbrauch werden aber standardisierte Vorgaben angenommen. Insgesamt muss nun der Energieverbrauch des eigenen Gebäudes geringer sein als der des Referenzgebäudes. Dabei werden seit Oktober 2009 die um ca. 30 Prozent verschärften Vorgaben der EnEV 2009 herangezogen. Das gesamte Verfahren mutet reichlich kompliziert an, hat aber den Vorteil, dass der Planer vergleichsweise viel Spielraum hat, wie er das Gebäude im Einzelnen baulich und technisch konzipiert. Diese Energieverbrauchsdaten und der entsprechende Grenzwert des Referenzgebäudes werden wie beim Verbrauchsausweis auf die Nettogrundfläche des Gebäudes bezogen im Energiepass ausgewiesen.
Damit ist aber zumindest für die Planung oder Umbau von Gebäuden noch nicht genug. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) fordert für den Neubau, dass ein wesentlicher Anteil der verbrauchten Heizenergie durch erneuerbare Energieträger gestellt wird. Der Mindestanteil variiert mit der Art des eingesetzten Energieträgers. Für solarthermische Anlagen wird ein Mindestwert von 15 Prozent, von Holzfeuerungsanlagen müssen mindestens 50 Prozent zur gesamten Wärmeenergie beigestellt werden. Hier können nun die Tischler mit dem anfallenden Restholz punkten. Wer nicht mit erneuerbaren Energieträgern glänzt, hat noch die Möglichkeit, die Anforderungen der EnEV um wenigstens 15 Prozent zu unterschreiten – damit kompensiert er die Anforderungen aus dem EEWärmeG.
Energieausweise dürfen nur diejenigen erstellen, welche entsprechend den Vorgaben der EnEV qualifiziert und geschult sind. Dies können Architekten oder Ingenieurbüros sein, welche einen speziellen Schulungsnachweis erbracht haben. Das TZH hat die Voraussetzungen dafür geschaffen, damit jeder Betrieb einen geeigneten Energieausweis erhalten kann – sei es auf Basis seiner Verbrauchswerte oder des geplanten Energiebedarfs. Dies kann auch sinnvoll in der Planung des Gebäudes eingesetzt werden, um frühzeitig energetische Schwachstellen zu vermeiden, welche ansonsten zu erheblichen Folgekosten führen können. ■
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