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Fremdüberwachung bei Fluchttüren

FVSB: Nationales Recht und europäische Verpflichtung
Fremdüberwachung bei Fluchttüren

Der Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie erläuterte in einer Stellungnahme, dass nationales Recht, festgelegt in Bauregellisten oder Sonderbauvorschriften, nicht die europäisch bestehenden Verpflichtungen für Hersteller außer Kraft setzt. Stephan Schmidt, Geschäftsführer des Fachverbandes Schloss- und Beschlagindustrie, erläuterte in einer ausführlichen Stellungnahme die rechtlichen Verhältnisse. Dazu holte der Fachverband ein Gutachten bei der Rechtsanwaltskanzlei S|M|N|G ein. Klar wird hierin formuliert, dass jede in Verkehr gebrachte Außentür eine CE-Kennzeichnung nach DIN EN 14351-1 aufweisen muss. Sofern diese Tür auch eine Fluchttür ist, muss zusätzlich diese Eigenschaft mit einem Konformitätsnachweisverfahren, welches eine Fremdüberwachung einschließt, nachgewiesen sein. Nicht vorhandene nationale Vorschriften setzen die Verpflichtung des Herstellers, seine Produkte nach der Bauprodukteverordnung herzustellen und zu kennzeichnen, nicht außer Kraft.

Die Stellungnahme sowie die erwähnte Rechtsmeinung sind auf der Homepage des Fachverbandes unter www.fvsb.de zu finden. (sk)
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