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Für Bauprodukte schnuppe?

Die neuen Grenzwerte bei Formaldehyd
Für Bauprodukte schnuppe?

Für Bauprodukte schnuppe?
Obwohl auch das Trägermaterial vieler Türen aus Holzwerkstoffen besteht, sind diese bislang nicht im Fokus der neuen Formaldehydregelungen. Vielleicht, weil sie meist mit Furnier, Lack oder Dekor beschichtet sind ... Foto: Adobe Stock, Kadmy
Nachdem die Möbelbranche in Sachen Holzwerkstoffe durch neue Formaldehyd-Regelungen aufgeschreckt ist, fragt man sich: Was gilt für Bauprodukte? Explizit erwähnt werden sie nicht. Zudem wird zur Zeit an neuen EU-Regelungen getüftelt.

Ralf Spiekers

Neue Prüfverfahren haben dazu geführt, dass der faktische Grenzwert für Formaldehyd seit Anfang dieses Jahres deutlich niedriger sind als bisher. Von dieser Regelung nach dem Chemikaliengesetz sind sowohl Holz und Holzwerkstoffe als auch Möbel betroffen (siehe BM 01/20 und BM 02/20). Aber was ist mit Bauprodukten?

Manche Fragen offen

In der neuen Regelung werden Bauprodukte, die der EU-Bauproduktenverordnung unterliegen, nicht explizit genannt. Doch wenn man einen genaueren Blick auf bestimmte Produkte wirft, könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass auch sie betroffen sind. Denn ein typischer Laminatboden ist beispielsweise sowohl ein Holzwerkstoff als auch ein Bauprodukt. Als Holzwerkstoff unterliegt eigentlich auch Laminat den verschärften Messmethoden. Blickt man auf andere Anwendungsfälle, zum Beispiel Innentüren, so kann man sich auch fragen, warum diese in Deutschland nicht ebenfalls im Rahmen der Chemikalienverbotsverordnung benannt und damit auch geregelt worden sind? Bisher war davon nicht die Rede, doch manche Fragen sind offen. Vielleicht gab es schon frühzeitig die Einsicht, dass Innentüren wenig ausdünsten, da diese in der Regel beschichtet sind? Vielleicht ist es der Regelungsdiskrepanz zwischen Bauprodukten und anderen Stoffen geschuldet?

Hersteller in der Pflicht

Der neuen Formaldehydregelung nach der Chemikalienverbotsverordnung unterliegen Hersteller, Händler und auch Verarbeiter. Das ist bei Bauprodukten anders. Die Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO: Art. 1) legt die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder ihre Bereitstellung auf dem Markt fest, gilt es doch, sichere Produkte in den EU-Binnenmarkt zu bringen. Der Hersteller ist verpflichtet, für harmonisierte Produkte oder Produkte nach einer europäisch technischen Bewertung (EU-BauPVO: Art. 4(1)) eine Leistungserklärung zu erstellen. Auf dieser Basis werden diese Produkte CE-gekennzeichnet (EU-BauPVO: Art. 8(2)). Dabei gibt es gemäß EU-Bauproduktenverordnung den Grundsatz, dass der Importeur (EU-BauPVO: Art. 13) oder der Händler (EU-BauPVO: Art. 14) die Vorschriften dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt beachten muss. Ein erneutes Inverkehrbringen erfolgt aber – im Gegensatz zu den Regelungen der Chemikalienverbotsverordnung – durch diese Gruppen nicht.

Neue EU-weite Regelungen in Arbeit

Spannend könnte auch der Konflikt zwischen den neuen Prüfmethoden in Deutschland und den in den harmonisierten Dokumenten (hEN) genannten Prüfmethoden sein, die EU-weit gelten. Hier wartet man insbesondere auf die Ergebnisse des neuen technischen Komitees CEN TC 351 „Bewertung der Freisetzung gefährlicher Stoffe aus Bauprodukten”. Im Rahmen der Harmonisierung europäischer Produkte sollen – im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke – auch Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz und damit auch VOC-Angaben in die Bewertung der Produkte mit einfließen. Bleibt zu hoffen, dass die Chemikalienverbotsverordnung nicht noch unnötigerweise um andere Produkte ergänzt wird.


Der Autor

Ralf Spiekers ist Abteilungsleiter Technik, Normung und Arbeitssicherheit beim Verband Tischler Schreiner Deutschland.

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