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Wohnungsabschlusstüren: Klare Regeln, erhöhte Anforderungen

Wohnungsabschlusstüren heute und in Zukunft
Klare Regeln, erhöhte Anforderungen

Klare Regeln, erhöhte Anforderungen
Foto: Prüm
Wohnungsabschlusstüren führen gerade bei Mietwohnungen in der Regel ein eher unbemerktes Dasein, solange sie schließen und einigermaßen schalldämmend sind. Dies ist insofern bemerkenswert, da auch an Wohnungsabschlusstüren (WAT) baurechtliche Anforderungen gestellt werden. Mit dem Grad der Wertigkeit einer Wohnung steigen in der Regel auch die gestalterischen und technischen Ansprüche an den Wohnungseingang. Im Folgenden werden aktuelle und kommende Regelungen dargestellt.

Wolfgang Heer

Wohnungsabschlusstüren sind keine „normalen“ Innentüren, da Anforderungen von verschiedenen Seiten bestehen. Die Musterbauordnung (§35, Abs. 6 Nr. 3) verlangt in der aktuellen Fassung: „In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließend sein“. Soweit diese Passage in die jeweilige Landesbauordnung übernommen wurde, gilt die Anforderung im entsprechenden Bundesland. Zu der Frage, was „dichtschließend“ bedeutet, haben die Bundesländer im Detail unterschiedliche Erläuterungen – aber allen gemein ist, dass die Dichtungen „dreiseitig umlaufend“ auszuführen sind. Dieses Detail soll bei einem Brand dafür sorgen, dass die Tür etwa 10 min gegen Rauch dicht ist. Die Forderung nach der Selbstschließung der WAT führt immer wieder zu Unstimmigkeiten: zum einen erhöhen die Schließer den Preis einer Tür, zum anderen wünschen Mieter komfortable Türschließer, die nur einen geringen Kraftaufwand beim Öffnen erfordern oder auch das Offenstehen einer Tür erlauben.

Oft unbeliebt: Türschließer

Türschließer an barrierefrei ausgestatteten Türen bedürfen besonderer Beachtung. Das Öffnen und Schließen von Türen muss mit geringem Kraftaufwand möglich sein (DIN 18040, Nr. 4.3.3.3). Dies wird mit Bedienkräften und Bedienmomenten der Klasse 3 nach DIN 122217 erreicht. Falls das nicht machbar ist, sind automatische Türsysteme oder Freilauftürschließer erforderlich. Da zahlreiche Bauordnungen Vorgaben zur Barrierefreiheit von Türen in Mehrfamilienhäusern enthalten, müssen neben den Türschließern insbesondere die lichten Durchgangsmaße (Breite ≥ 90 cm und Höhe ≥ 205 cm), die Schwellenfreiheit (max. 2 cm Höhe) und die Höhe der Bedienelemente beachtet werden.

Neben der Bauordnung existieren aktuell noch „technische Baubestimmungen“. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Normen, die einzuhalten sind. Eine wichtige Norm ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Gemäß dieser Norm müssen Wohnungseingangstüren eine erforderliche Schalldämmung von 27 oder 37 dB aufweisen. Entscheidend ist hier der Grundriss der Wohnung. Geht es von außen zunächst in eine Diele oder in einen Flur, reichen 27 dB. Geht es hingegen direkt in den Wohnraum, müssen 37 dB eingehalten werden.

Im Regelfall ist auch die VOB beim Einbau von WAT zu beachten. In der VOB C, DIN 18355 ist unter Punkt 3.5.4 vermerkt, dass der Hohlraum zwischen Zarge und Wand komplett mit Dämmstoff verfüllt sein muss: „Hohlräume zwischen Zarge und Baukörper bei Wohnungsabschlusstüren sind mit Dämmstoff vollständig auszufüllen …“

Im Weiteren gilt: „Die bauaufsichtlichen Anforderungen bei Mehrfamilienhäusern sind zu beachten.“ Dieser explizite Hinweis auf die Bauordnung verdeutlicht die Wichtigkeit der Anforderungen. Weitere verbindliche Vorgaben wie insbesondere die Einbruchhemmung oder die mechanische Beanspruchung bestehen zurzeit nicht. Grundsätzlich sind immer die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Wenn der Kunde es wünscht oder fordert, können weitere Anforderungen relevant sein. Die zwei häufigsten sind sicherlich die Einbruchhemmung und die Klimaklasse bzw. Klimastabilität.
Die im Sprachgebrauch verwendete und oft geforderte „Klimaklasse 3“ (KK3) erlaubt einen Verzug bis zu 4 mm bei einem Differenzklima von 20 °C und 50 % rel. Luftfeuchte auf der einen und 3 °C und 80 % rel. Luftfeuchte auf der anderen Türfläche. Für Schallschutztüren ist eine Verformung von 4 mm in der Regel zu hoch. Den Zusammenhang der Klimaklassen und der Europäischen Klassifizierung zeigt die linke Tabelle oben.

Baurechtliche Anforderung

Neben den Bauordnungen existieren bisher u. a. die „Technischen Baubestimmungen“ und die Bauregelliste. Diese beiden Regeln sind in der „Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ (MVV TB) aufgegangen. In der MVV TB werden die europäischen Klassifizierungen für Abschlüsse gelistete, die den bauaufsichtlichen Anforderungen „dichtschließend“, „rauchdicht“, „selbstschließend“, „feuerhemmend“, „hochfeuerhemmend“ und/oder „feuerbeständig“ entsprechen. Dies ist nicht neu, da diese Informationen bereits in der Bauregelliste enthalten waren/sind.
In der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen finden sich im Anhang 4 unter Nr. 5.1.3 die erforderlichen europäischen Klassifizierungen. Hieraus folgt, dass WAT der Klassifizierung „SaC“ entsprechen müssen, wenn sie dicht- und selbstschließend sein müssen. Die neuen Klassifizierungen greifen, sobald die entsprechenden Normen (u. a. EN 14351-2) verbindlich gelten. Dies ist aktuell noch nicht der Fall. Wenn es allerdings so weit ist, muss eine dicht- und selbstschließende Tür demnach mit SaC5 klassifiziert werden. Sa steht für die Dichtheit der Tür bei kaltem Rauch (S= Smoke), C5 steht für „Closing“, was für die Selbstschließung steht. Die Ziffer „5“ gibt die Anzahl der nachgewiesenen Schließzyklen an (hier 200 000).

In der Konsequenz bedeutet dies: dicht- und selbstschließende Türen dürfen nur eingebaut werden, wenn die Dichtigkeit und die Selbstschließung durch Prüfungen nachgewiesen sind.

Dichtschließende Türen – neu definiert

In der MVVTB wird „dichtschließend“ neu definiert (Anhang 4, Nr. 5.4): „Türen sind dann dichtschließend, wenn sie formstabile Türblätter haben und mit dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dichtungen ausgestattet sind, die aufgrund ihrer Form (Lippen-/Schlauchdichtung) und des Dichtungsweges bei geschlossenen Türen sowohl an den Zargen als auch an den Türflügeln anliegen. Türblätter sind dann formstabil, wenn sie geschlossen sind und Verformungen ≤2 mm aufweisen.“

In der Konsequenz bedeutet die neue Definition: Die Dichtung muss dreiseitig am Türblatt anliegen und die Verformung der Türblätter darf max. 2 mm betragen. Die umgangssprachlich oft geforderte Klimaklasse 3 reicht hier nicht, da die Klimaklasse 3 einen Verzug bis zu 4 mm erlaubt. Nach DIN EN 12219 „Türen – Klimaeinflüsse – Anforderungen und Klassifizierung“ ist hierfür die Klasse 3 (x) erforderlich (x = Platzhalter für das Prüfklima a, b, c, d oder e. WAT werden i. d. R. die Klassifizierung 3B oder 3C tragen).

Normative Anforderung und CE-Kennzeichnung

WAT sind Bauprodukte, die unter die Bauproduktenverordnung fallen. Damit ist i. d. R. eine CE-Kennzeichnung verbunden, wenn es entsprechende harmonisierte europäische Normen gibt. Die Produktnorm für Innentüren soll als EN 14351-2 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden (erwartet wird 2018). Mit der Veröffentlichung wird auch bekanntgegeben, ab wann die Norm verbindlich gilt. Nach einer gewissen Übergangszeit müssen dann alle Innentüren der Norm und ggf. der EN 16034 entsprechen. WAT sind Innentüren und können mit dem CE-Kennzeichen ausgestattet werden, wenn die Norm gilt. Ein „Muss“ ist es, wenn das Ende der Übergangszeit erreicht ist.

Nationale Norm zu WAT

Neben den europäischen Normen wurde in Deutschland auch an einer Norm zu WAT gearbeitet. Der aktuelle Entwurf ist von 2014. Er wird vermutlich überarbeitet und als geltende Norm veröffentlicht, wenn die vorgenannte EN 14351-2 Gültigkeit erlangt. Der Normentwurf soll dazu dienen, Anforderungen an WAT zu ermitteln und gibt drei Klassen vor. Damit gehen Eigenschaften einher, die heute nicht von jedem Kunden verlangt werden. So enthält bereits die „WAT Klasse 1“ Anforderungen an die Einbruchhemmung oder an die Bedienkräfte.

  • WAT Klasse 1: Wohnungsabschlusstüren in Mehrfamilienhäusern mit normalem Wohnkomfort.
  • WAT Klasse 2: Wohnungsabschlusstüren in Mehrfamilienhäusern mit gehobenem Wohnkomfort oder gewerblich genutzten Objekte wie Arztpraxen usw.
  • WAT Klasse 3: Wohnungsabschlusstüren in Mehrfamilienhäusern mit exklusivem Wohnkomfort oder gewerblich genutzten Objekten.

Die zurzeit angedachten WAT-Klassen legen die Messlatte für Wohnungsabschlusstüren höher.

Gute Aussichten? – Was demnächst auf uns zu kommt

In absehbarer Zeit werden Normen und Änderungen der technischen Baubestimmungen gelten, die das Anforderungsniveau von WAT anheben. Dies kann bedeuten, dass Wohnungseingangstüren nicht mehr wirtschaftlich hergestellt werden können, wenn nicht eine gewisse Menge an Türen gefertigt werden.
Aus Kundensicht ist das sicherlich eine positive Entwicklung, da der Komfort und die Sicherheit zunehmen. Andererseits muss das „Mehr“ an Leistung bezahlt werden. Aus Herstellersicht führen die höhere Anforderungen zu einem Mehraufwand – und dies nicht nur aufgrund der notwendigen Prüfungen. So wird die Fremdüberwachung obligatorisch und auch der organisatorische Aufwand wird steigen. Für Firmen, die nur wenige WAT pro Jahr fertigen, kann die Wirtschaftlichkeit der Eigenfertigung fraglich werden, wenn die Normen verbindlich sind. Aber – Gegenwind erzeugt Auftrieb. Insofern steckt in allen Veränderungen auch eine Chance.


Lesen Sie hier den gesamten Beitrag als PDF-Datei, inklusive den wichtigsten Normen, Tabellen und beispielhaften Lösungen zu Wohnungsabschlusstüren:


Der Autor

Wolfgang Heer ist Leiter Beratung/Vertrieb Deutschland für die RWD Schlatter AG, Roggwil Schweiz.



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