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Produktnorm für Innentüren DIN EN 14351-2 ist bald fertig

BM im Interview mit Prof. Ulrich Sieberath zur neuen Produktnorm Innentüren EN 14351-2
»Koexistenzphase beginnt wohl im November 2019«

»Koexistenzphase beginnt wohl im November 2019«
Professor Ulrich Sieberath ist selber gelernter Tischler und nun nach einem technischen Studium der Leiter des ift Rosenheim und seit mehr als 35 Jahren in der Fenster-, Fassaden- und Glasbranche tätig. Foto: ift Rosenheim
Die Produktnorm für Innentüren DIN EN 14351-2 steht kurz vor der Harmonisierung, die eine CE-Kennzeichnung ermöglicht. Tischler sollten sich frühzeitig mit dem Inhalt der Norm auseinandersetzen, um bis zur verpflichtenden Einführung im November 2022 fit zu sein. Hierzu haben wir den Institutsleiter des ift Rosenheim Prof. Ulrich Sieberath befragt. Wolfgang Heer, BM-Redakteur Stefan Kirchner

BM: Die Norm ist als DIN EN veröffentlicht. Ab wann dürfen bzw. müssen Innentüren mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden?

Sieberath: Die Norm wurde als DIN EN zum Januar 2019 veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung steht die Harmonisierung durch die Europäische Kommission an. Mit der Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt wird die Koexistenzperiode festgelegt, während der nationale Sonderregelungen wie z. B. Zulassungen parallel zum europäischen Verfahren mit dem CE-Kennzeichen angewandt werden können. Sie merken an meinen Ausführungen, hier sind noch einige Unwägbarkeiten enthalten. Vor allem die wenig einzuschätzende und kaum beeinflussbare Entscheidungsfrist der Kommission zur Harmonisierung. Wir gehen aber davon aus, dass der November 2019 der Beginn der Koexistenzperiode sein wird, so wie von der Kommission angekündigt. Ab diesem Zeitpunkt sind dann auch die CE-Kennzeichnung und der europaweite Handel möglich.

BM: Welche Angaben sind bei der CE-Kennzeichnung von Standard-Innentüren zu machen, sind dafür Prüfnachweise erforderlich?

Sieberath: Die Produktnorm kennt drei Verwendungszwecke für Innentüren: Türen in Fluchtwegen, Türen mit besonderen Anforderungen, z. B. an den Schall-/Wärmeschutz oder an die Luftdichtheit. Dazu gehören also auch Automatiktüren als Drehflügeltüren sowie Türen, die lediglich der Verbindung von Räumen dienen, an die also keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Diese oft als Standard- oder Zimmertüren bezeichneten Türen fallen gemäß Kommissionsentscheid zur Überprüfung der Leistungsbeständigkeit in das AVCP-System 4. Diese Festlegung bedeutet, dass der Hersteller die notwendigen Nachweise dafür selber erstellen darf. Hierzu zählen Aussagen zur Innenraumemission (Freisetzung gefährlicher Stoffe), Stoßfestigkeit bei verglasten Türen mit Verletzungsrisiko, Angaben zum lichten Durchgangsmaß bzgl. der Höhe sowie Aussagen zum Brandverhalten der Bauteile.

BM: Die Norm gilt nicht für Zargen und Türblätter, die einzeln im Handel erhältlich sind. Bedeutet dies, dass z. B. Normtüren, bei denen Zargen und Türblätter separat zu erhalten sind, kein CE-Zeichen tragen dürfen?

Sieberath: Ja, die Norm regelt betriebsfertige Produkte mit den zugehörigen Baubeschlägen, Türschließern, Oberlichtern und Seitenteilen. Selbstverständlich auch mit den wesentlichen Komponenten wie Türblätter und Zargen. Damit ist klar, dass Türblätter oder Zargen alleine nicht CE-gekennzeichnet werden können. Dies bedeutet nicht, dass Zargen und Türblätter nicht alleine in den Handel gelangen dürfen bzw. gehandelt werden können. Schließlich ist die Zarge oder das Türblatt alleine kein wesentliches und geregeltes Bauprodukt.

BM: Umgekehrt bedeutet es demnach, dass das CE-Zeichen Pflicht wird, wenn Zarge und Türblatt gemeinsam hergestellt und angeboten werden?

Sieberath: Ja, das ist richtig. Wenn nach dem Ende der Koexistenzperiode Zargen und Türblätter gemeinsam als Türelement gehandelt werden, greift die CE-Kennzeichenpflicht gemäß Bauproduktenverordnung. Entscheidend ist aber nicht, dass diese gemeinsam geliefert werden, sondern dies gilt auch, wenn die Komponenten (siehe Geltungsbereich der DIN EN 14351 Teil 2) getrennt angeliefert werden, auch von verschiedenen Lieferanten. Das heißt, wenn diese Komponenten eindeutig als zusammengehörige Einheit gekennzeichnet wurden, sodass eine Verwechslung durch Monteur oder Bauherr ausgeschlossen werden kann. Dies ist vor allem im Beschlagbereich relevant, da hier unter Bezug auf die deutschen Beschlagnormen, Maße und Toleranzen eine Austauschbarkeit sichergestellt werden kann, ohne die Eigenschaften des CE-gekennzeichneten Produktes zu verändern. In diesem Fall müssen die Anforderung an die Produktqualität sowie die Art und Weise der Verwendung, Montage, Einstellung etc. vom Hersteller einer CE-gekennzeichneten Tür eindeutig festgelegt sein. Ich empfehle hierzu eine vorgefertigte Montagebestätigung als schriftliche Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Elemente wirklich verwendet wurden.

BM: Werden Betriebe, die Zargen und Türblätter im Handel kaufen und beim Kunden montieren, zum Hersteller der Tür und damit CE-kennzeichnungspflichtig?

Sieberath: Nein, Montagebetriebe, die im Auftrag des Bauherrn erst am Einbauort aus einzeln gehandelten Zargen und Blättern einfache Zimmertüren ohne Anforderungen an den Schall- oder Wärmeschutz zusammenbauen, müssen diese nicht selber CE-kennzeichnen. Der Bauherr benötigt allerdings einen Nachweis der Normalentflammbarkeit (Vorgabe VV TB, C 2.6.3 bzw. D 2.2). Zum Nachweis des Brandverhaltens können in vielen Fällen auch die Festlegungen der EU-Kommission genutzt werden, die auf der Website des DIBt (Rechtsgrundlagen) zu finden sind.

BM: Müssen Innentüren erneut gekennzeichnet werden, wenn Tischler und Schreiner diese ohne besondere Anforderungen „veredeln“, z. B. durch eine besonders lackierte Türblatt-Oberfläche, das Einsetzen einer Verglasung oder das Anbringen eines Türschließers?

Sieberath: Wenn der Tischler eine bereits eingebaute Tür verändert, so führt dies zu keiner Änderung bestehender CE-Zeichen oder gar der Verpflichtung, für eine alte Tür ein neues CE-Zeichen zu erstellen. Wenn aber an einem noch zu liefernden Türelement mit CE-Zeichen vom Tischler Änderungen durchgeführt werden, muss bewertet werden, ob diese die deklarierten Eigenschaften und Merkmale verändern. Wenn hierzu keine Informationen vorliegen, ist im Zweifelsfall zu vermuten, dass die wesentlichen Merkmale durch die angesprochene Veredelung verändert werden. Damit wird der Tischler zum Hersteller, der das Produkt in Verkehr bringt. Er unterliegt dann auch der Pflicht zur CE-Kennzeichnung. Ein praktisches Beispiel wäre das Brandverhalten oder der Feuerwiderstand, die bereits durch einen Anstrich maßgeblich verändert werden können. Dies gilt ebenso für eingesetzte Glaselemente, die den Schallschutz wesentlich ändern. Wenn der Hersteller Ergebnisse seines Zulieferers – also des Türenherstellers – als eigene Nachweise für die CE-Kennzeichnung verwenden möchte, braucht er hierzu dessen Einverständnis. Entsprechende Hinweise zur gemeinsamen Nutzung von Ergebnissen gibt die Norm in Kapitel 6.2.4.

BM: Welche Unterstützung bietet das ift Rosenheim an?

Sieberath: Das ift Rosenheim bietet alle notwendigen Prüfungen und Nachweise an und wird die Branche durch Schulungen, Publikationen sowie einen Praxiskommentar unterstützen. Dieser wird die Norm sowie alle zugehörigen Tabellen und normativen Verweise im Original enthalten, sodass alle Informationen enthalten sind und praktisch erklärt werden.

BM: Wird die Brandschutznorm EN 16034 mit der Verabschiedung der DIN EN 14351-2 neu angepasst und damit die Koexistenzphase der Brandschutznorm verlängert?

Sieberath: Die Inhalte der EN 16034 werden durch das Erscheinen oder die Harmonisierung der EN 14351-2 nicht geändert. Wie sich im Zusammenspiel der beiden Normen zur CE-Kennzeichnung von Innentüren mit Feuer- oder Rauchschutzeigenschaften die Koexistenzphase der EN 16034 verlängert, ist schwierig zu beantworten, da diese Entscheidung in der Hand der Europäischen Kommission liegt. Beantragt ist eine gemeinschaftliche Koexistenzphase von der EN 16034 mit der DIN EN 14351-2 von drei Jahren. Dies war ein Vorschlag der französischen Kollegen, die im Normenausschuss breite Zustimmung gefunden hat. Persönlich rechne ich damit, dass diesem Vorschlag gefolgt wird.

Die Interviewfragen stellten Wolfgang Heer und BM-Redakteur Stefan Kirchner

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