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Künftig nur noch mit Zulassung

DIBt stellt zusätzliche Forderungen an Parkett- und Holzfußböden
Künftig nur noch mit Zulassung

Parkett- und Holzfußböden sollen neben der CE-Kennzeichnung aus Gründen des Gesundheits- schutzes künftig eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erhalten. Doch nicht nur das: Auch Bauprodukte, die zu einer Behandlung oder Verklebung von Parketten vor Ort erforderlich sind, sollen bald einer solchen Zulassung bedürfen. Dass dies problematisch ist, erläutert Dipl.-Ing. (FH) Ralf Spiekers, Referent für Technik, Normung und Arbeitssicherheit vom Verband „Tischler Schreiner Deutschland“, Berlin.

Tischler und Schreiner sind in doppelter Hinsicht von der neuen Bauregelliste (BRL) betroffen. Zum einen werden sie als Verarbeiter eingeschränkt: Sie können nur noch zugelassene Systeme verwenden, die zurzeit noch nicht wirklich verfügbar sind. Zum anderen sind Tischler und Schreiner als potenzielle Hersteller meist nicht in der Lage, Zulassungen wirtschaftlich zu erhalten.

Mit PVC fing alles an
Doch wie konnte es zu dieser verschärfenden Sichtweise des DIBt in Sachen Holzfußböden kommen? Die Geschichte begann – wie steht es anders zu vermuten – ganz woanders: Im Mittelpunkt nationaler Regelungen standen die gesundheitliche Bewertung von Brandschutzfußböden aus PVC. Salopp formuliert, wollte man die Nutzer eines Gebäudes vor den Zusatzstoffen schützen und verlangte im Rahmen einer Zulassung des Produktes auch eine gesundheitliche Abschätzung. Die Grundsätze wurden für die Argebau (Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder) im Sachverständigenausschuss „Gesundheits- und Umweltschutz“ des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) erarbeitet. Das DIBt stellte fest, dass bei einer Reihe von harmonisierten Normen, die unter einem Mandat der Bauproduktenrichtlinie erarbeitet wurden, die wesentliche Anforderung „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ bisher nicht oder nur unvollständig berücksichtigt worden sei. Dies betrifft auch die harmonisierte Norm EN 14342, umgesetzt in Deutschland durch DIN EN 14342 „Parkett- und Holzfußböden – Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung“.
Grundlage bildete das vom „Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten“ (AgBB) aufgestellte Schema zur Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (http://www.dibt.de/de/data/Aktuelles_Ref_II_4_6.pdf). Das AgBB-Schema umfasst zwei Stufen. In der Stufe 1 werden die Inhaltsstoffe des Bauprodukts erfasst und bewertet. In der Stufe 2 erfolgt die Ermittlung und Bewertung der VOC- und SVOC-Emissionen sowie ggf. weiterer Emissionen des Bauprodukts. Basis für die Ermittlung sind Prüfkammertests, die mit Expositionsszenarien gekoppelt werden.
Das umfangreichste Bewertungssystem existiert für den Arbeitsplatz in Form von Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW). An Arbeitsplätzen liegen im Allgemeinen sehr viel höhere Stoffkonzentrationen vor, als in bewohnten Innenräumen. Zudem sind kürzere Expositionszeiten zu berücksichtigen. Dies führte zur Einführung von so genannten NIK-Werten (Niedrigst interessierende Konzentrationen), die als Hilfsgröße die Anforderungen an den bewohnten Innenraum beschreiben.
Die Länderbehörden sehen Lücken in den technischen Spezifikationen (harmonisierte Normen und Zulassungen) von Bauprodukten. Durch die Verschärfung der Regelung wollen die Bundesländer geringere Emissionen aus Bauteilen durchsetzen. Großflächige Bauteile sind zuerst betroffen. Weitere Bauprodukte sollen folgen.
Mit der Änderung der Bauregelliste 2009/2 werden somit bauaufsichtliche Zulassungen für Parkett und Holzfußböden ab 1. Januar 2011 verpflichtend. Für Parkett- und Holzfußböden in der Innenanwendung ist die DIN EN 14342 anzuwenden.
In Absprache mit der Argebau, wurden in der Ankündigung der Bauregelliste 2009/2 (B Teil 1 Nr. 1.18.1.) zusätzliche nationale Regelungen festgeschrieben. Kleber, Holzboden und Beschichtungssystem sollen als „ein Produkt“ zulassungspflichtig werden.
Verband erhebt Einspruch
Die Verarbeiter wurden bedauerlicherweise – im Gegensatz zu den Fußbodenproduzenten – durch das DIBt nicht in die Entscheidungsfindung eingebunden. Gegen die geänderte Bauregelliste haben der Verband Tischler Schreiner Deutschland und BIV Farbe Gestaltung Bautenschutz Ende 2009 Einspruch beim DIBt eingelegt. U. a. wurde eindringlich um eine für die betroffenen Kreise notwendige Übergangsregelung gebeten. Das DIBt hat sich in der Folge gemeinsam mit den Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder beschlossen, dem Anliegen entgegenzukommen. Das Inkrafttreten der Anlage 1/18.3 wurde auf den 1. Januar 2011 verschoben (http://www.dibt.de/de/Data/Presseinfo_20100204.pdf). In dem Spitzengespräch am 19. Mai 2010 kritisierte „Tischler Schreiner Deutschland“ erneut, dass eine Aufschiebung keine Lösung des Problems sei. Die Regelung führe zu marktpolitischen Diskrepanzen im Renovierungsbereich. Das DIBt sieht im Gegenzug jedoch keine Regelungsdiskrepanz zwischen „neuen Fußböden“ und dem Renovierungsfall (z. B. beim Nachschleifen und Beschichten). Dies habe man in der Ankündigung zur BRL 2010/3 ergänzt. Aus Sicht der Fachverbände ist auch die derzeitige Formulierung in der BRL, quasi im Nebensatz einer Anlage, weitere Produktgruppen (komplette Fußbodenbeschichtungen) zu regeln, nicht deutlich genug. ■
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