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Tipps zur Ermittlung der realen lichten Breite von Türen in Fluchtwegen

Tipps zur Ermittlung der realen lichten Breite von Türen in Fluchtwegen
Nadelöhr Paniktüren

Die notwendige Fluchtwegbreite sicherzustellen ist eine wichtige Aufgabe des Planers und Betreibers eines Gebäudes. Sind innerhalb des Fluchtweges Türen verbaut, stellt sich die Frage, inwiefern eine Einengung des erforderlichen Fluchtwegs bei der Tür erlaubt ist. Die Arbeitsstättenregel erlaubt eine Unterschreitung von max. 15 cm. Bleibt die Frage: Wie misst man das?

Wolfgang Heer

Fluchtwege sind im Gefahrfall von höchster Bedeutung, da es um die Rettung von Mensch und Leben geht. Somit haben Planer und Betreiber eine besonders hohe Verantwortung, wenn es um die Festlegung und Ausführung der Fluchtwege geht.

Grundsätzlich ist das jeweils geltende Bauordnungsrecht zu beachten. Sobald allerdings Personen in einem Gebäude arbeiten, ist parallel dazu auch der Arbeitsschutz bzw. die Arbeitsstättenverordnung zu berücksichtigen. Passiert das nicht, kann es vorkommen, dass ein Bauherr zwar ein genehmigtes Gebäude besitzt, aber die Nutzung als Arbeitsstätte untersagt wird.

Zur Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung existieren viele Arbeitsstättenregeln. Diese Arbeitsstättenregeln können u. a. auf den Internet-Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gebührenfrei heruntergeladen werden (www.baua.de).

Die Arbeitsstättenregel „Fluchtwege und Notausgänge; Flucht- und Rettungsplan“ (Kurzbezeichnung: ASR A2.3) gilt für das Einrichten, Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen und ist für Arbeitsstätten bindend.

Diese Regel konkretisiert z. B. die Anforderungen aus den Sonderbauordnungen wie z. B. der VersammlungsstättenVO, der BeherbergungsstättenVO oder der VerkaufsstättenVO.

Mindestbreiten von Fluchtwegen

Unter Nr. 5 Abs. 3 nennt die ASR A2.3 die erforderlichen Mindestfluchtwegbreiten in Abhängigkeit von der zu erwartenden Personenzahl. Hier wird deutlich, dass vor der Anwendung der Tabelle Klarheit betreffend der max. denkbaren Personenzahl besteht. Die Ermittlung der max. Personenzahl ist Bestandteil des Fluchtwegkonzeptes und der Gefährdungsbeurteilung – dies ist nicht Aufgabe des Türlieferanten. Auszug aus der ASR A2.3: „Die Mindestbreite der Fluchtwege bemisst sich nach der Höchstzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen und ergibt sich aus der Tabelle (siehe oben). Die Mindestbreite des Fluchtweges darf durch Einbauten oder Einrichtungen sowie in Richtung des Fluchtweges zu öffnende Türen nicht eingeengt werden. Eine Einschränkung der Mindestbreite der Flure von maximal 0,15 m an Türen kann vernachlässigt werden. Für Einzugsgebiete bis fünf Personen darf die lichte Breite jedoch an keiner Stelle weniger als 0,80 m betragen. An Türen darf folglich die erforderliche Fluchtwegbreite um 15 cm unterschritten werden.

15 cm – all inclusive

Stellt sich nun die Frage: Wie oder wo wird das lichte Maß an Türen in Fluchtwegen gemessen? Was begrenzt das lichte Maß?

Um diese Frage zu klären, wurde Rücksprache mit der BAUA gehalten. Die Antwort auf die Frage ist einfach und unter Beachtung des Sicherheitsaspektes nachvollziehbar: Bei der Festlegung der mindestens erforderlichen lichten Breite von Fluchtwegen, sind alle Gegebenheiten zu berücksichtigen, die die lichte Breite des Fluchtweges einschränken können. Dazu zählen auch in den Fluchtweg einstehende Türen, deren Türblätter, Griffe oder sonstige Anbauteile. Nur bei Türen ist eine Unterschreitung der lichten Fluchtwegbreite um eben diese 15 cm erlaubt. Die oben gezeigte Skizze verdeutlicht die Situation.

Müssen innerhalb des Fluchtweges Türen eingebaut werden, so dürfen diese Türen die erforderlichen lichten Fluchtwegbreiten insgesamt um 15 cm einengen (in Fluchtrichtung gerade gemessen). Diese 15 cm werden in der Regel bereits durch den Türrahmen oder die Drücker „verbraucht“.

Wichtig: Die vorstehenden Regeln gelten nur für Türen im Verlauf von Fluchtwegen.

Für alle anderen Türen (z. B. von einem Büro geht es direkt in den Fluchtweg oder Türen zwischen zwei Büros) gilt diese Ausnahme nicht. Hier sind die Mindestmaße einzuhalten.

Dies bedeute in der Konsequenz, dass jede Tür zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (z. B. Büro, Fertigung usw.) grundsätzlich ein lichtes Durchgangsmaß von 87,5 cm haben muss.

Für Einzugsgebiete bis fünf Personen darf die lichte Breite an keiner Stelle weniger als 0,80 m betragen (siehe ASR A2.3, hier greift die 15-cm-Regel nicht mehr).

Ebenso wichtig: Die Unterschreitung der lichten Fluchtwegbreite des Fluchtwegs allgemein durch z. B. Geländer, Handläufe, vorstehende Ein-/Anbauten, Kleiderständer, Schränke, Regale usw. ist ebenfalls eine Abweichung von der ASR A2.3. Diese Abweichung ist nicht zulässig. Die 15-cm-Regelung greift hier nicht.

Kompensationen und Ersatzmaßnahmen

Können die Arbeitsstättenregeln nicht eingehalten werden, sind gemäß der Arbeitsstättenverordnung „andere Maßnahmen“ notwendig, um das erforderliche Schutzziel zu erreichen. Um diese Maßnahmen festzulegen, ist immer eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Es empfiehlt sich, die dann geplanten Maßnahmen mit der Gewerbeaufsicht abzustimmen.

Eine Abweichung von der ASR A2.3, ohne Maßnahmen zu ergreifen, ist nicht zulässig. Wird ein Gutachten erstellt, müssen die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung berücksichtigt sein – nur auf das Bauordnungsrecht abzustellen reicht nicht.

Häufig wird als Ausgleich geringer Fluchtwegbreiten die Sprinkleranlage oder ein eigener Rettungsdienst als Kompensation in Erwägung gezogen. Diese Ersatzmaßnahme wird aber regelmäßig als nicht ausreichend beurteilt. Schließlich arbeitet die Sprinkleranlage nur, wenn es brennt. Bei anderen Gefahren wie z. B. Verrauchung, Gefahrstofffreisetzung oder krimineller Angriffe hilft die Sprinkleranlage oder der Rettungsdienst nicht – hier muss trotzdem ein sicherer Fluchtweg gewährleistet sein.

Möbel und Innenausbauten im Fluchtweg

Einbauten in Fluchtwegen sind grundsätzlich möglich, wenn diese die lichte Fluchtwegbreite nicht beeinträchtigen und keine Unfallgefahren durch die Einrichtung entsteht. Eine sogfältige Planung ist hier unerlässlich.
In der Fachliteratur werden bereits Beispiele aufgezeigt, in denen notwendige Flure von Schulen mit Möbeln auch aus normalentflammbaren Materialien möbliert wurden. Möglich ist dies, wenn das Gesamtkonzept schlüssig, stimmig und abgestimmt ist. Dazu bedarf es der Konkretisierung der Schutzziele:

  • Erhalt der lichten Rettungswegbreiten
  • Vermeiden von Unfall- und Verletzungsgefahren durch Einbauten/Möblierungen
  • Vermeiden einer Brandentwicklung im Rettungsweg (Flur), entstehend durch die Einbauten oder der angrenzenden Räumlichkeiten

Die Schutzziele und deren Umsetzung sind mit den am Bau Beteiligten und Verantwortlichen im Detail abzustimmen.

Not- oder Panikausgang

Die Frage, ob die Tür einen Panikverschluss haben muss oder nicht, muss individuell geklärt werden. Notausgangsverschlüsse nach EN 179 reichen, wenn die Personen, die sich im Gebäude aufhalten, ortskundig sind und somit die Fluchtmöglichkeiten kennen.

Ist auch mit der regelmäßigen Anwesenheit ortsunkundiger Personen zu rechnen, kommen Panikverschlüsse nach EN 1125 zum Einsatz. Dies ist in öffentlich zugänglichen Gebäuden, in Versammlungsstätten, Hotels und ähnlichen Bauten der Regelfall.

Lichte Breite klargestellt

Mit der Klarstellung der Messregeln für das Ermitteln der lichten Breite von Fluchtwegen sollte es gelingen, die Fluchtwege so sicher zu gestalten, wie es die Arbeitsstättenverordnung verlangt. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, die Gewerbeaufsicht beratend hinzuzuziehen.

Da die Arbeitsstättenverordnung keine Abweichungen von den Arbeitsstättenregeln vorgesehen hat, liegt die Verantwortung zur Umsetzung maßgeblich beim Planer und Arbeitgeber. Sind in Ausschreibungen „lichte Durchgangsmaße“ angegeben, wird die Ausnutzung der beschriebenen „15-cm-Regel“ nur in Abstimmung mit dem Auftraggeber empfohlen.


Der Autor

Wolfgang Heer, Geschäftsführer der TPO Holz-Systeme GmbH, Brandschutzexperte der Arbonia-Türen-Gruppe (Prüm-Garant-RWD Schlatter, Invado)

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