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Neue Treppen-Norm

DIN 18065 Gebäudetreppen
Neue Treppen-Norm

Die bekannte Norm DIN 18065 „Gebäudetreppen – Definitionen, Messregeln, Hauptmaße“ ist soeben als Ausgabe Januar 2000 neu herausgegeben worden. Sie hängt eng zusammen mit dem Bauordnungsrecht der Länder. Die Norm ist sozusagen die „Realdefinition“ unbestimmter Rechtsbegriffe aus dem Baurecht. Das Thema unseres Autors Klaus-Dieter Wüstermann könnte daher auch verallgemeinernd heißen: Baurecht und Normung. Nachfolgend stellt er die neue Treppen-Norm vor.

Der Autor, Dipl.-Ing. (arch.) Klaus-Dieter Wüstermann, arbeitete seit 1974 bis zu seiner Pensionierung als Referent im Normenausschuss Bauwesen (NABau) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berl

Grundlage für die Normung ist das Bauordnungsrecht der Länder. Folgende Paragrafen der Musterbauordnung vom Dezember 1997 (MBO 97) sind hier von Bedeutung: § 1 Anwendungsbereich, § 3 Allgemeine Anforderungen, § 17 Brandschutz, § 31 Treppen sowie § 32 Treppenräume.
Die MBO selbst hat keine Rechtskraft. Sie dient den Ländern jedoch jeweils als eine Art „Schreibvorlage“, wenn es um die Novellierung einer Landesbauordnung (LBO) geht. Die LBOs sind Landesgesetze, die in den Landesparlamenten beraten und verabschiedet werden. Die Nummerierung der einzelnen Paragrafen der LBO sowie ihre Texte und Überschriften stimmen untereinander und mit der MBO nicht immer überein. Maßgebend ist also die gültige Fassung der LBO des jeweiligen Landes.
Treppen müssen sicher begehbar sein, im Normalfall der täglichen Benutzung (§ 3) ebenso wie im Brandfall (§ 17). Die Norm DIN 18065 liefert dafür die Maßstäbe. Daher wurde und wird sie auch in fast allen Bundesländern als „Technische Baubestimmung“ (siehe § 3 Abs. 3 MBO 97) durch sogenannte „öffentliche Bekanntmachung“ bauaufsichtlich eingeführt (früher: einzelne Einführungserlasse, jetzt Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB)).
Was ist Normung?
Normung ist die freiwillige, durch die interessierten Kreise gemeinschaftlich durchgeführte Vereinheitlichung von materiellen und immateriellen Gegenständen zum Nutzen der Allgemeinheit. Träger der Normungsarbeit in Deutschland ist das DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin. In seinen Normenausschüssen (z. B. NABau) und in deren Arbeitsausschüssen (z. B. „Treppen“) erarbeiten ehrenamtliche Fachleute aus allen Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Verwaltung Texte und Bilder der Normen. Eine vorgesehene Norm wird zunächst als Entwurf veröffentlicht. Jedermann hat das Recht, begründet Änderungen zu beantragen. Im Ausschuss „Treppen“ des NABau sind vor allem Treppenbauer tätig, aber auch der Staat ist durch das DIBt Deutsches Institut für Bautechnik und durch Mitarbeiter der Obersten Baubehörden der Länder vertreten. Die Anwendung der fertigen Norm steht jedermann frei. Bestimmte Normen – so auch DIN 18065 – werden vom Staat in Bezug genommen (s. o. – LTB) und damit verbindlich.
Entstehung der neuen Treppen-Norm
Die neue Norm DIN 18065, Ausg. Jan. 2000, hat zwei unmittelbare Vorgänger, die vom gleichen Arbeitsausschuss erarbeitet wurden: die DIN 18064, Ausg. Dez. 1979, sowie die DIN 18065, Ausg. Juli 1984. Um die Normung zu vereinfachen, zu straffen und übersichtlicher zu machen, war vom Beirat des NABau die Zusammenfassung von Normen beschlossen worden. Der Ausschuss „Treppen“ ist dem gefolgt und publizierte im Juni 1997 den Entwurf zur DIN 18065.
Aus Gründen des Urheberrechts kann hier die neue Norm DIN 18065, Ausg. Jan. 2000, verständlicherweise nicht abgedruckt werden. Sie ist beim Beuth-Verlag in Berlin oder über den örtlichen Buchhandel zu beziehen. Zitierte Auszüge sind unverbindlich.
Die DIN 18065 ist werkstoffneutral und daher auch keine Konstruktionsnorm für Treppen aus bestimmten Baustoffen oder deren Kombinationen. Das sichere Begehen von Treppen hängt ausser von den in der Norm festgelegten Maßen und Regeln von zahlreichen anderen Faktoren ab, die in der Norm nicht behandelt werden. Auch die statische Bemessung (Standsicherheit), der Brand- oder Schallschutz sind nicht Themen der Norm DIN 18065.
Das neue Vorwort und der umfassendere Anwendungsbereich machen dies und vor allem die enge Anbindung an das Bauordnungsrecht der Länder deutlich:
Vorwort
Diese Norm wurde vom Arbeitsgremium NABau 09.11.00 „Treppen“ erarbeitet. Mit der Norm werden die bisherigen Normen DIN 18064 : 1979-11 und DIN 18065 : 1984-07 verbessert und anwenderfreundlicher gestaltet.
Der Inhalt der DIN 18065 hat sich in der Praxis weitgehend bewährt, so dass eine grundlegende Überarbeitung im Sinne einer Neufassung nicht notwendig erschien, zumal DIN 18065: 1984-07 in den Ländern (…) als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführt wurde.
Das NABau-Gremium „Treppen“ folgte den Empfehlungen (Beschluss 8-95) des Beirates des NABau zur Normungsvereinfachung und fügte deshalb beide bestehenden Normen zu einer zusammen. Damit werden Wiederholungen vermieden und die in den Begriffen enthaltenen Messregeln (siehe Abschnitt 4) den Maßen deutlicher als bisher zugeordnet.
Das NABau-Gremium „Treppen“ hat konsequent daraufhin gearbeitet, die neue Norm so abzufassen, dass sie in die Musterliste der Technischen Baubestimmungen aufgenommen werden und in jedem Land als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführt werden kann. Das Arbeitsgremium NABau 09.11.00 „Treppen“ befürwortet dies.
1 Anwendungsbereich
(hier ohne Fußnoten zitiert)
Diese Norm legt die Definitionen, die Messregeln und Hauptmaße für Treppen im Bauwesen fest. Während die Begriffe und Messregeln allgemein für das Bauwesen gelten, bezieht sich die Festlegung der Hauptmaße nur auf Treppen in und an Gebäuden, sofern nicht Sondervorschriften bestehen, die für Treppen von dieser Norm abweichende Festlegungen und Anforderungen enthalten.
Diese Norm bezieht sich damit ausdrücklich auf die 16 Landesbauordnungen (LBO), die auf der Grundlage der Musterbauordnung (MBO) ab 1994 novelliert wurden.
Die Norm gilt nicht für einschiebbare Treppen (siehe hierzu DIN 4570) und nicht für Rolltreppen/Fahrtreppen (siehe MBO (1997) § 31 Absatz 2) sowie nicht für Freitreppen im Gelände.
Die Norm gilt werkstoffunabhängig für Treppen aus beliebigen Baustoffen und deren Kombinationen und für beliebige Bauarten, z. B. für „Tragbolzentreppen“ nach DIN 18069.
Sie gilt jedoch nicht für „Treppen aus Stahl“ nach DIN 24530, da diese nicht Treppen des Bauwesens regelt.
Die Einhaltung der Festlegungen in dieser Norm stellt sicher, dass die grundsätzlichen, die Treppen betreffenden Anforderungen (der Gesetzgeber) in den Bauordnungen erfüllt werden. Dies betrifft die sichere Begehbarkeit der Treppen im Regelfall der alltäglichen Benutzung ebenso wie die sichere Benutzung der Treppe als Teil des „ersten Rettungsweges“ im Brandfall.
Dazu ist besonders hinzuweisen auf folgende §§ der MBO (1997) (vergleiche die entsprechenden §§ der 16 Landesbauordnungen):
• § 3 (1) „(…) öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit (…)“
• § 17 Brandschutz insbesondere Abs. 4
• § 31 Treppen
• § 32 Treppenräume.
Treppen an Gebäuden
Die Formulierung im ersten Absatz, zweiter Satz „(…) Treppen in und an Gebäuden (…)“ umfasst auch Treppen, die auf einem Gebäude vorhanden sind und Treppen, die seitlich außen mit dem Gebäude fest verbunden sind. Gemeint sind aber ebenfalls Treppen, die nicht unmittelbar mit einem Gebäude verbunden sind und nicht zeitgleich mit dem Gebäude erstellt wurden. Solche Außentreppen fallen dann in den Anwendungsbereich der Norm, wenn sie – z. B. bei Hanglagen – als alleiniger Zugang zu diesem Gebäude und damit zu dessen einzig möglicher Erschließung dienen.
Definitionen und Messregeln
Die Abschnitte (Kapitel) über die Definitionen (Abschnitt 3) und Messregeln (Abschnitt 4) wurden aus der DIN 18064 übernommen und dabei gründlich überarbeitet. Hier war festgestellt worden, dass zahlreiche Missverständnisse bei der Anwendung der DIN 18065 dadurch entstanden waren, dass man die in DIN 18064 genormten Begriffe und Regeln offensichtlich gar nicht kannte. Durch die Einbindung in DIN 18065 wird der Zusammenhang zwischen den Begriffen und Messregeln einerseits und den Anforderungen (z. B. Hauptmaßen) andererseits deutlicher, Missdeutungen werden ausgeschlossen. Neue Bilder tragen dazu bei und zeigen, wie und wo zu messen ist.
PräzisierteAnforderungen
Dies gilt auch für die Anforderungen, die in Abschnitt 6 festgelegt sind. Hier sind es vor allem die Grenzmaße in den Tabellen 1 und 2, die nicht überschritten (Steigung) bzw. unterschritten (Auftritt, nutzbare Treppenlaufbreite, Geländerhöhe) werden dürfen. Dabei ist zu beachten, dass es wirkliche Grenzmaße sind, die nicht noch durch Toleranzen über- bzw. unterschritten werden dürfen! Das war auch in der alten Norm so, wurde jetzt aber deutlicher formuliert.
VerbessertesLichtraumprofil
Bild 5 auf Seite 9 der neuen Norm (in diesem Beitrag: Abb. 4) enthält das stark überarbeitete Lichtraumprofil. Der Ausschuss „Treppen“ glaubt, dass die Darstellung besser als bisher die Begrenzungen des Lichtraumes zeigt. Das Bild ist kein Vertikalschnitt durch eine bestimmte Treppe, es erläutert eine ganze Reihe von Regeln, die an zugehörigen Stellen im Text festgelegt sind. Wie bisher schon, dürfen bei Treppen oben bestimmte Bereiche des Lichtraumes eingeschränkt sein. Neu ist dies aber auch für den unteren Bereich des Lichtraumes. Bis zu 10 cm Breite und bis zu 15 cm Höhe dürfen hier Bauteile unten seitlich in den Lichtraum (und damit z. B. in die nutzbare Treppenlaufbreite) hinein ragen, z. B. Wangen bei Holztreppen oder Tragprofile bei Stahltreppen, aber auch seitliche Wandbekleidungen („Bischofs-mützen“) bei Betonwerksteintreppen.
Geländerbemaßung
Treppengeländer an Treppenläufen und Treppenpodesten – und nur diese werden behandelt, nicht jedoch allgemein Umwehrungen von begehbaren Flächen, wo Absturzgefahr besteht – sollen den Absturz verhindern. Dazu müssen sie bestimmte Mindesthöhen haben, die in der DIN geregelt bzw. aus den Bauordnungen der Länder und dem Arbeitsstättenrecht zitiert sind.
Für Kinder bestehen prinzipiell zwei weitere Gefahren:
• Unbeaufsichtigte Kleinkinder können sich bei nicht-vollflächigen Geländern durch Öffnungen im Geländer hindurchzwängen. Um dies zu verhindern, wurde und wird auch jetzt die Weite von Geländeröffnungen begrenzt. So dürfen die lichten Öffnungen, beispielsweise zwischen Stäben, nicht mehr als 12 cm betragen. Die Formulierung ist so gehalten, dass alle Geländerformen damit abgedeckt sind. Bisher nicht geregelt war der Bereich unter einem Geländer mit durchlaufendem Untergurt. Hier wurde präzisiert: Zwei Bilder und entsprechende Textformulierungen schränken den Raum zwischen Geländer und Treppe bzw. Podest ein, so dass auch hier die Absturzgefahr sehr stark verringert wurde. Dabei wurde differenziert zwischen Geländern über, und solchen neben Läufen und Podesten.
• Unbeaufsichtigte Kleinkinder können ein Geländer aber auch überklettern, wenn dieses entsprechend ausgebildet ist. Der sogenannte „Leitereffekt“ muss also vermieden werden. Hier ist es leider nicht gelungen, eine allgemein gültige und werkstoffneutrale Formulierung zu finden. Die heute weit verbreiteten Geländer mit waagrechten bzw. der Treppenlaufneigung folgenden Profilen oder Stäben haben ganz zweifellos diesen Leitereffekt. Folge: Sie dürften überall dort nicht angewendet werden, wo mit der unbeaufsichtigten Anwesenheit von Kleinkindern gerechnet werden muss. Der Ausschuss „Treppen“ hätte also solche Geländer per Norm verbieten müssen. Dies wollte der Ausschuss nicht und appelliert hier vor allem an die Eigenverantwortung des Bauherrn oder Gebäudebetreibers. So lassen sich auch temporäre Maßnahmen erdenken, mit denen ein solches Leitergeländer so lange geschützt wird, bis die Gefahr der unbeaufsichtigten Anwesenheit vorbei ist bzw. die Kinder die Gefahr gelernt haben.
Toleranzen für die Lage der Stufen erweitert
Dieses Kapitel – jetzt Abschnitt 8 – wurde erweitert. So wurden zulässige Quer- und Längstoleranzen für die Lage der Stufenoberseiten aufgenommen. Bisher schon durfte die im Istzustand gemessene Stufenvorderkante gegenüber dem geplanten Maß 5 mm höher oder tiefer (Höhentoleranz) und/oder je 5 mm vor oder zurück liegen. Die ergänzende Formulierung lautet:
8.6 Im eingebauten Zustand (Ist-Lage) darf die Auftrittsfläche der Stufen von der waagrechten Nennlage (Soll-Lage) maximal abweichen:
• an der Stufenvorderkante in der Treppenlaufbreite gemessen ± 0,5 %
• senkrecht zur Stufenvorderkante in der Auftritt-Tiefe (im Gehbereich) gemessen ± 1,0 %.
In 8.7 wird dies bei gegenläufigen Neigungen jedoch eingeschränkt – analog zu der Lage der Stufenvorderkanten, wie bisher auch schon geregelt.
Nicht ausdrücklich in der Norm gesagt, aber selbstverständlich ist, dass Stufen, die Niederschlagswasser erhalten können, also vor allem bei Außentreppen, kein negatives Gefälle haben dürfen. Wasser darf also auf den Stufenoberflächen nicht stehen bleiben können und im Winter gefrieren.
Gehbereich unverändert
Die Formulierungen über die Gehbereiche aus DIN 18065 und die Definitionen über Treppen- und Stufenarten aus DIN 18064 wurden unverändert in die neue Norm eingearbeitet – Gehbereich und Lauflinie findet man jetzt in Abschnitt 9, die Treppen- und Stufenarten in Anhang A.
Erläuterungen neu gefasst
Einige Punkte wurden in den Erläuterungen zur Norm (Anhang B) zusätzlich zum Text der Norm behandelt. Normen sollen und dürfen ja keine Lehrbücher sein, daher können solche Erläuterungen niemals erschöpfend sein. Ein Literaturverzeichnis in Anhang C gibt Hinweise auf weitere Normen und wichtige Fachbücher. Der schon für die Ausgabe 1984 der DIN 18065 vorgesehene offizielle Beuth-Kommen-tar wurde nun beschlossen, an ihm wird gearbeitet. Man hofft, dass er noch im Jahre 2000 erscheinen kann. Auch ein DIN-Taschenbuch über Treppen, Leitern, Geländer, Steigeisen und Steighilfen ist in Vorbereitung. Es wird natürlich auch die neue Norm DIN 18065 enthalten und hoffentlich ebenfalls im Jahre 2000 erscheinen.
(Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin, Telefon 0 30/2 60 10, www.beuth.de) o
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