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Produktkompetenz wird Voraussetzung

Die Bauproduktenverordnung wird den Fachhandel stärken
Produktkompetenz wird Voraussetzung

Nicht nur Hersteller, sondern auch der Bauelementefachhandel ist von den europäischen Regelungen betroffen: Was ist zu beachten und welche gesetzlichen Anforderungen stellt die ab 1. Juli 2013 wirksame Bauproduktenverordnung an Unternehmen, die dem Markt Fenster und Türen bereitstellen und vertreiben?

Autor: Ulrich Sieberath und Andreas Woest

Die seit dem 24. April 2011 in Kraft getretene Bauproduktenverordnung (BauPV) hat in Deutschland Gesetzeskraft und wird zum 1. Juli 2013 auch den Fachhandel mit Bauprodukten beeinflussen.

Die neuen Vorgaben durch die BauPV
Die Europäische Bauproduktenverordnung (BauPV) legt harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten fest. Im Gegensatz zur bisherigen Bauprodukten-richtlinie, die in Europa durch unterschiedliche nationale Gesetze umgesetzt wurde, hat die EU-Kommission mit der neuen EU-BauPV nun die Rechtsform der Verordnung gewählt. Diese ist in allen Mitgliedsländern direkt gültig. Nach dem Ende der bereits laufenden Übergangsfrist löst sie ab dem 1.7.2013 die bis dahin geltende Bauproduktenrichtlinie, die in Deutschland durch das Bauproduktengesetz umgesetzt ist, vollständig ab. Die Bauproduktenverordnung führt als neues wesentliches Element die „Leistungser- klärung“ als Voraussetzung für eine CE-Kennzeichnung ein. Mit dem CE-Zeichen sichert der Hersteller dem Kunden künftig die Leistung hinsichtlich der wesentlichen Merkmale des Bauproduktes zu. Die Erstellung der Leistungserklärung darf nur durch den Hersteller erfolgen, aber auch das CE-Kennzeichen muss vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes aufgebracht werden. Zusätzlich ist jedes Bauprodukt mit einer Identifizierungsnummer oder einem -kennzeichen und mit dem Herstellernamen und seiner Kontaktanschrift zu kennzeichnen (Bild 2).
Durch die seit 2008 neu eingerichteten Marktüberwachungsbehörden wird die CE-Kennzeichnung und auch die Übereinstimmung der Produkte mit den genannten Eigenschaften nun auch tatsächlich vor Ort überprüft und kann ggf. mit weitreichenden Sanktionsmöglichkeiten sichergestellt werden.
Obwohl diese Kennzeichnungspflichten im Wesentlichen originär für den Hersteller gelten, gibt es in der BauPV einen eigenen Artikel (14), der die Pflichten des Fachhändlers festlegt.
Der Händler ist als einer der von der Bauproduktenverordnung betroffenen Wirtschaftsakteure definiert als: „jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt“ (Art. 2 (20)). Letzteres umfasst selbst die unentgelt-liche Abgabe eines Bauproduktes zur Verwendung in Europa.
Pflichten des Fachhändlers im Einzelnen
Für den Händler gelten im Besonderen folgende Festlegungen (Art. 14 (1)):
  • Er muss sich, bevor er das Produkt abgibt, vergewissern, dass – soweit erforderlich – das Produkt CE-gekennzeichnet ist, die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und Hersteller bzw. Importeur das Produkt ausreichend gekennzeichnet haben. Dies verlangt vom Händler ausreichende Kenntnisse darüber,
  • welche Produkte einer Europäischen harmonisierten Norm unterliegen,
  • welche Angaben in seinem Land baurechtlich gefordert sind,
  • welche Unterlagen (Sicherheits-, Wartungs-, Bedienungsanweisungen) in deutscher Sprache (der gesetzlich festgelegten Landes- sprache) erforderlich sind
  • und dass die Produkt- und Herstellerkennzeichnung auf dem Produkt gut sichtbar aufgebracht ist (Bild 3 ).
Der Händler ist ausdrücklich in der Pflicht, Produkte, die nicht der Leistungserklärung bzw. den Kennzeichnungsanforderungen entsprechen, erst abzugeben, wenn der Her- steller die Leistungserklärung abgeändert hat bzw. das Produkt nachgebessert ist oder die erforderlichen Unterlagen ergänzt sind. Er ist auch dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass erforderliche Korrekturmaßnahmen ergriffen werden bzw. solche Produkte zurückzunehmen bzw. zurückzurufen.
Sollte mit dem Produkt eine Gefahr verbunden sein, muss der Händler von sich aus den Hersteller bzw. Importeur und die zuständige Marktüberwachungsbehörde informieren! Eine Liste der Marktüberwachungsbehörden ist beim DIBt (www.dibt.de) online abrufbar.
Solange der Händler für das Bauprodukt verantwortlich ist, muss er sicherstellen, dass Transport- und Lagerbedingungen weder die erklärte Leistung negativ beeinflussen noch die Kennzeichnung Schaden nimmt (Ausbleichen der Aufkleber usw.).
Der Händler ist auch verpflichtet, der zuständigen Behörde alle für den Nachweis der Übereinstimmung erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer für diese leicht verständlichen Sprache (!) auszuhändigen und ggf. mit der Behörde zu kooperieren.
Die möglichen Bußgelder betragen nach dem gegenwärtigen Stand des Gesetzentwurfs bis zu 50 000 Euro und im Wiederholungsfalle bis zu einem Jahr Gefängnis (Bild 4).
Weitere für den Handel wichtige Regelungen
Bauelemente-Fachhändlern dürften weitere Fragen auf den Nägeln brennen. Einige wichtige Antworten sollen den praxisgerechten Umgang mit der BauPV und dem CE-Zeichen unterstützen.
Was muss ein Händler beachten, wenn er Produkte unter seinem eigenen Namen in Verkehr bringen will und dazu die ursprüngliche Herstellerkennzeichnung entfernt?
Der Händler wird dann Hersteller im Sinne der BauPV und muss selber die Leistungserklärung erstellen, das CE-Zeichen anbringen und sich als Hersteller auf dem Produkt erkennbar machen. Zudem ist aber auch die Einhaltung der Anforderungen an die Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) des Herstellers nachzuweisen, was zusätzlicher Vereinbarungen mit dem ursprünglichen Hersteller bedarf.
Wie sieht es mit Bauprodukten aus, die der Händler von Importeuren bezieht?
Für Bauprodukte, die nach Europa importiert werden, hat der Importeur weitergehende Pflichten als der Händler. So muss er sich vergewissern, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Leistungserklärung und die Anforderungen an die Kennzeichnung erfüllt hat. Dennoch muss der Händler in eigener Verantwortung prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Müssen am 1.7. 2013 beim Händler befind- liche Produkte nachträglich zusätzliche Angaben oder Unterlagen erhalten?
Nein, Produkte die bis zum 30.6.2013 nach dem Bauproduktengesetz korrekt gekennzeichnet und in Verkehr gebracht wurden, gelten als konform.
Welche Anforderungen zur Rückverfolgbarkeit gelten für den Handel?
Artikel 16 verlangt, dass für 10 Jahre der Marktüberwachungsbehörde genannt werden kann, von welchem Hersteller, Importeur oder Händler Produkte bezogen wurden bzw. an wen sie solche Produkte abgegeben haben (Bild 5).
Welche Möglichkeiten hat der Händler, seiner neuen Verantwortung gerecht zu werden?
Der Text der neuen Bauproduktenverordnung ist u. a. beim Bundesbauministerium online verfügbar (www.bmvbs.de).
Die Bauregelliste, aus der die Anforderungen an die Produkte hervorgehen, ist ebenso beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt, www.dibt.de) online verfügbar wie die Liste der Europäischen harmonisierten Normen. Letztere können über den Beuth Verlag bezogen werden (www.dibt.de).
Ausführliche Informationen sind auch auf der Website des ift Rosenheim verfügbar. Das Informationszentrum für Fenster und Fassaden, Türen und Tore, Glas und Baustoffe e.V. bietet seinen Mitgliedern einen kostengünstigen Zugang zum Normenportal Fenster-Türen (www.ifz-rosenheim.de). I
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