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Selbstschließend wird definitivverpflichtend«

BM im Interview mit Prof. Ulrich Sieberath
Selbstschließend wird definitivverpflichtend«

Selbstschließend wird definitivverpflichtend«
Professor Ulrich Sieberath ist der Leiter des ift Rosenheim und seit mehr als 30 Jahren in der Fenster-, Fassaden- und Glasbranche tätig. Foto: ift Rosenheim
Wenn die Produktnorm für Innentüren DIN EN 14351-2 in Kraft tritt – vermutlich ab 2018 –, wird sie in Verbindung mit der Produktnorm für Fenster, Türen und Tore mit Feuer- und Rauchschutzeigenschaften (EN 16034) nach einer Übergangszeit auch für Wohnungsabschlusstüren gelten. Darüber haben wir mit Prof. Ulrich Sieberath, Institutsleiter des ift Rosenheim, gesprochen.

BM: Welche Anforderungen müssen Wohnungsabschlusstüren in Bezug auf Brand- und Rauchschutz erfüllen?

Sieberath: Die harmonisierten europäischen Produktnormen legen fest, wie der Hersteller die wesentlichen Merkmale nachzuweisen und zu kennzeichnen hat. Welche Anforderungen an Türen für die Verwendung im Bauwerk bestehen, regelt das deutsche Baurecht. Aktuell gilt hier die jeweilige Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit der Liste der technischen Baubestimmungen und der Bauregelliste. Künftig werden die beiden letztgenannten in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) zusammengefasst. Diese wurde als Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) im August 2017 publiziert. Bereits im Entwurf vom Mai 2017 wurden die Anforderungen bezüglich des Brandschutzes aus den Bauordnungen aufgenommen. Damit wird die Voraussetzung geschaffen, dass in den Bauordnungen auf die heute noch sehr detaillierten Festlegungen hinsichtlich des Brand- und Rauchschutzes verzichtet werden könnte. Hinsichtlich der Bemessung der Tragfähigkeit ist dies bereits erfolgt. Wie auch die Bauordnungen hat die MVV TB unterschiedliche Anforderungen an Wohnungsabschlusstüren, je nach vorhandener Einbausituation (Größe der Nutzungseinheit, Lage im Gebäude und anderes mehr).

BM: Die Selbstschließung von Wohnungsabschlusstüren wird bereits heute in den meisten Landesbauordnungen gefordert. Die Dichtheit betreffend, besteht die Anforderung „dichtschließend“. Bisher bedarf es hierzu keiner speziellen Nachweise. Die dreiseitig umlaufende Dichtung und ein einfacher Türschließer reichen. Ändert sich das mit der Klassifizierung „SaC5“.

Sieberath: Eindeutig Ja. Die Eigenschaft dichtschließend wird nun als Anforderung an die Luftdichtheit dahingehend präzisiert, dass die dreiseitig umlaufende Dichtung dauerelastisch und an Zarge und Türblatt anliegend sein muss. Hierbei wird auch ein sehr formstabiles Türblatt gefordert. Zudem sieht die VV TB für Feuerschutz- bzw. Rauchschutzabschlüsse die Eigenschaft „selbstschließend“ stets mit vor. Zum Punkt „SaC5“, also der europäischen Klassifizierung für die Kombination „dichtschließend gegen kalten Rauch„ und „selbstschließend“, ist festzustellen, dass Prüfungen der Rauchdichtheit bei Umgebungstemperatur erforderlich sind. Wenn die Forderung „rauchdicht„ gestellt wird, erfolgt die Prüfung hingegen mit heißem Rauch, also bei 200 °C (S200).

BM: Das heißt aber auch: Es entstehen Aufwendungen und Kosten für die Hersteller der Wohnungsabschlusstüren, die bisher nicht anfielen. Lässt sich beziffern, mit welchem finanziellen Aufwand ein Unternehmen rechnen muss, wenn bisher keinerlei Nachweise vorliegen?

Sieberath: Ganz überwiegend sind die Anforderungen nicht neu und somit kann man nicht von zusätzlichen oder neuen Aufwendungen reden. Lediglich für Wohnungstüren, die bisher in Wände notwendiger Flure eingebaut werden sollten, ergibt sich eine Zusatzprüfung der Eigenschaft „selbstschließend“. „Notwendige Flure“ sind Flure (z. B. BayBO Art 34), über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen. Wenn Unternehmen künftig für die CE-Kennzeichnung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen Bescheinigungen der Leistungsbeständigkeit benötigen, hängt dies immer davon ab, wie vielfältig das Türenangebot (Ein-/zweiflüglig, Türblattvarianten, Beschläge) des Herstellers sein soll. Hier kann eine notifizierte Produktzertifizierungsstelle durch eine Prüfplanerstellung die Kosten im Sinne des Herstellers niedrig halten. Ich gehe auch davon aus, dass Lizenz- bzw. Systemgeber rasch mit Produkten und Nachweisen auf den Markt kommen werden und die über ein Cascading-System die Arbeit der Handwerker vereinfachen werden.

BM: Bei Feuerschutzabschlüssen muss die Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) der Hersteller fremdüberwacht werden. Ist die Herstellung von Wohnungsabschlusstüren mit Wirkung der EN 16034 auch der Fremdüberwachung unterzogen?

Sieberath: Tatsächlich unterliegen Brandschutztüren der Fremdüberwachung. Rauchschutz-Innentüren sind aktuell nicht fremdüberwacht. Dies ändert sich mit der Geltung der EN 16034 für Innentüren. Somit müssen dann auch Wohnungsabschlusstüren fremd-überwacht werden.

BM: Damit diese Anforderungen für Wohnungsabschlusstüren wirksam werden, muss neben der Produktnorm EN 16034 auch die DIN EN 14351-2 für Innentüren harmonisiert werden. Werden dadurch für Wohnungsabschlusstüren weitere Nachweise fällig?

Sieberath: In der DIN EN 14351-2 sind sowohl Leistungseigenschaften für Innentüren aufgeführt, die im Rahmen der CE-Kennzeichnung angegeben werden dürfen (z. B. Höhe, Schallschutz), aber auch andere, die nicht in der CE-Kennzeichnung darzustellen sind, wie bspw. Angaben zur Einbruchhemmung oder auch die Verzugsklasse. Welche Anforderungen der Kunde hat, bestimmt neben dem Baurecht sein Komfort- bzw. Sicherheitsbedürfnis. Eine Hilfestellung für objektbezogene Anforderungen an Wohnungsabschlusstüren, bietet der Entwurf der DIN 18105 „Eigenschaften und Anforderungen an Wohnungsabschlusstüren“. Dieser Normentwurf schlägt drei Kategorien mit unterschiedlichem Niveau der Leistungseigenschaften vor, erlaubt aber ausdrücklich auch individuelle Anpassungen.

BM: Ist der Entwurf der DIN 18105 mit den drei Kategorien als pragmatische Hilfe gedacht, um bei der Vielfalt der europäischen Klassen den Durchblick bei Wohnungsabschlusstüren zu behalten oder sind nebenbei weitere baurechtliche Anforderungen zu beachten?

Sieberath: Der Entwurf der DIN 18105 war tatsächlich als Hilfestellung für die Auswahl CE-gekennzeichneter Innentüren nach der künftigen EN 14351-2 gedacht. Die baurechtlichen Anforderungen, insbesondere an den Brand- und Rauchschutz müssen die Planer in Abhängigkeit des Bauwerks berücksichtigen. Sie finden in der VV TB die erforderlichen Klassenzuordnungen.

BM: Die Umsetzung der vorgenannten Normen führt bei den Türherstellern zu einem gewissen Aufwand. Kann die Branche damit rechnen, dass für eine gewisse Zeit Ruhe einkehrt, wenn die Umsetzung der Normen gelungen ist? Oder stehen weitere Verschärfungen an?

Sieberath: In den aktuellen Normen und Normenentwürfen spiegelt sich unser heutiges Verständnis von Sicherheit und Komfort sehr gut wider. Selbstverständlich ändert sich dieses Verständnis im Laufe der Jahre und führt zwangsläufig zu Anpassungen. Auch werden künftige Erweiterungen der Produktnorm immer nur zusätzliche Möglichkeiten für die Hersteller schaffen, die Eigenschaften ihrer Produkte zu bewerten und anzugeben. Die Produktnorm selbst stellt ausdrücklich keine (Mindest-) Anforderungen, die im Laufe der Zeit verschärft werden könnten. Wir gehen davon aus, dass im Zuge der Umsetzung der Bauproduktenverordnung die Themen Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit auch vor Türen keinen Halt machen werden.

Dieses Interview führte Wolfgang Heer im Auftrag des BM.

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