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Sicherheitsglas und Brüstungshöhe

Keine Veränderungen: DIN 18008 Teile 1 und 2 beschlossen
Sicherheitsglas und Brüstungshöhe

Nach der Einspruchsberatung hat der zuständige Normenausschuss Ende Juli 2019 die Schlussfassungen zu den Teilen 1 und 2 der DIN 18008 zur Veröffentlichung freigegeben. Danach gilt, dass die bisherige gesetzliche Regel einzuhalten ist. Im Blick auf den Abschnitt über Sicherheitsglas unter Brüstungshöhe bleibt die Anforderung unverändert gegenüber der bisherigen Regelung. „Man muss kein Sicherheitsglas einsetzen, wo es die Verkehrssicherheit nicht erfordert“, so Frank Koos, Geschäftsführer für Normung, Technik und internationale Aktivitäten des Verbandes Fenster + Fassade, und Koos weist ergänzend darauf hin: „Bauherren können sich aber auch aus anderen Gründen für Sicherheitsglas entscheiden, z. B. in Verbindung mit einbruchhemmenden Bauteilen“.

Die jetzt verabschiedete Regelung zum Abschnitt 5.1.4. der DIN 18008-1 („Sicherheitsglas unter Brüstungshöhe“) lautet: „Werden aufgrund gesetzlicher Forderungen zur Verkehrssicherheit Schutzmaßnahmen für Verglasungen erforderlich, kann dies bspw. durch Beschränkung der Zugänglichkeit (Abschrankung) oder Verwendung von Gläsern mit sicherem Bruchverhalten erfüllt werden.

Der Absatz im § 37 Musterbauordnung lautet: „Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.“

„Mit dieser Meldung wollen wir vom Verband Fenster + Fassade zunächst einmal über das Ergebnis des Normenausschusses informieren“, so Frank Koos. „Da noch kein Veröffentlichungstermin genannt wurde, ist erfahrungsgemäß bis zur Veröffentlichung der Norm mit einem Zeitraum von mindestens drei Monaten zu rechnen. Eine bauaufsichtliche Einführung erfolgt dann noch später. Aufgrund der Diskussion um die Neufassung der DIN 18008 hat sich jetzt jedoch scheinbar ein Interpretationsbedarf zum genannten Abschnitt der § 37 der MBO ergeben. Deshalb wird der VFF kurzfristig gemeinsam mit anderen Verbänden die bestehende Auffassung zur Verkehrssicherheit bei bodentiefen Verglasungen erläutern. Damit kann dann die erforderliche Bewertung in der Planung erfolgen, und die notwendigen Schutzmaßnahmen können dann festgelegt werden.“

Die geänderte Norm bringt auch Änderungen bei der Glasdimensionierung und eine Erleichterung bei der Bemessung kleinformatiger Scheiben. Daher hat der VFF bereits ein Projekt des ift zur Erstellung von Typenstatiken für die Glasbemessung vorbereitet, um der Branche künftig eine einfache Nachweisführung zu ermöglichen. (sk/Quelle VFF)

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