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Sicherheitsrelevante Bauelemente

BM-Serie „Wohnungsabschlusstüren“ Teil 2: Was die E DIN 18105 offen lässt
Sicherheitsrelevante Bauelemente

Mit dem Entwurf zur DIN 18105 – Eigenschaften und Anforderungen an Wohnungsabschlusstüren – bleiben die Regelungen zum Brand- und Rauchschutz sowie zum Selbstschließen teilweise offen. Ralf Spiekers von Tischler Schreiner Deutschland erläutert, wie die Anforderungen für dicht- und selbstschließende Wohnungsabschlusstüren aussehen werden.

Autor: Ralf Spiekers

I Neben den komplexen Regeln des neuen Normentwurfes zur DIN 18105 „Eigenschaften und Anforderungen an Wohnungsabschlusstüren“ gibt es noch weitere Aspekte, insbesondere die des Rauch- und Brandschutzes sowie der Selbstschließung, die der Normentwurf etwas stiefmütterlich behandelt. Wenn man ein so komplexes Thema angeht, stellt sich für den Autor die Frage, wo man den Faden aufnimmt. In der Regel leiten sich die Grundanforderungen des Bauens aus der Musterbauordnung (MBO) bzw. aus den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) ab. Daher führt der erste Blick auf diese fundamentalen Regelwerke.

Baurechtliche Regeln der MBO und LBO
Der sprichwörtliche Dreh- und Angelpunkt für die baurechtlichen Regeln findet sich in der seit Mai 2013 notifizierten Musterbauordnung (MBO), die künftig bzw. schon teilweise in den Landesbauordnungen (LBO) umgesetzt ist. Hier greift der Artikel § 14 Brandschutz, der in dieser Fassung bereits in der MBO 2002 enthalten ist. Hiernach sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Als Schutzziele sind demnach die Vorbeugung der Brandentstehung und -ausbreitung und die Rettung der Nutzer sowie wirksame Löscharbeiten verankert.
Dabei unterscheidet die MBO zwischen Abschlüssen in notwendigen Treppenräumen und Wänden. Unter § 35 „Notwendige Treppenräume, Ausgänge“ wird in der MBO die Anforderung an diese Abschlüsse konkretisiert. Hier wird formuliert, dass in notwendigen Treppenräumen Öffnungen zu notwendigen Fluren als rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse ausgeführt werden müssen. Konkret formuliert der Artikel § 35 (6). In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen:
  • § 35 (6) 2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
  • § 35 (6) 1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2, ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
  • § 35 (6) 3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben (Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist).
Wohnungsabschlusstüren (Nachfolgend werden die Begriffe Wohnungseingangstür und Wohnungsabschlusstür sinngleich verwendet. Letzter Begriff ist durch die DIN 18105 neu verwendet), die an notwendige Treppenräume (Abbildung 1: Abschlüsse in Treppenräumen gemäß MBO § 35 (6)) grenzen, müssen damit dicht- und selbstschließend sein. Dahinter steht der Sicherheitsgedanke, dass über diese Wohnungsabschlusstüren die Menschen im Brandfall fliehen müssen und bei einem Wohnungsbrand selbstschließende Wohnungsabschlusstüren ein Verrauchen der Treppenräume begrenzen sollen. Ergänzend gilt es auch, die Anforderungen an Abschlüsse in Wänden (Abbildung 2) zu berücksichtigen. Diese Wände als raumabschließende Bauteile müssen feuerhemmend und in Kellergeschossen feuerbeständig ausgeführt werden. Dabei müssen Türen dicht schließen. Öffnungen in Wänden zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmend, dicht- und selbstschließend sein.
Bauregelliste 2014/1
Die Bauregelliste ordnet u. a. die bauordnungsrechtlichen Anforderungen den Brandschutzklassen zu. Durch die Anlage 0.1 werden die Feuerwiderstandsfähigkeit nach DIN 4102-1 und DIN EN 13501-2 und das Brandverhalten gemäß Anlage 0.2 geregelt. Die Tabelle 2 ordnet dichtschließenden Abschlüssen gemäß DIN EN 13501-2 die Klasse Sa und dicht- und selbstschließenden Abschlüssen die Klasse SaC… zu. Die Klasse Sa begrenzt die Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate) bei Umgebungstemperatur. Das C steht für „closing“, d. h. die selbstschließende Eigenschaft mit der Nutzungskategorie der Öffnungs- und Schließzyklen. Dem häufigen Regelfall, Türen im Treppenraum, wird die Klasse SaC5 zugeordnet. Damit müssen Wohnungseingangstüren nicht nur nach DIN EN 1634-3 bei Umgebungstemperatur rauchdicht sein, sondern müssen auch die Dauerhaftigkeit der Selbstschließung nach DIN EN 1191 in der Nutzungskategorie 5 (200 000 Prüfzyklen) nachgewiesen haben.
Diese unterliegen mit dem Erscheinen der Produktnorm DIN EN 16034 dem AVCP 1 (Assessment and Verification of Constancy of Performance, früher Konformitätsbewertungsverfahren), das neben der Typprüfung bei einer notifizierten Produktzertifizierungsstelle eine Erstinspektion des Herstellerwerks, der werkseigenen Produktionskontrolle, auch eine laufende Fremdüberwachung fordert.
Für die Sa-Türen im Bereich zu notwendigen Fluren ist für die Klassifizierung der Eigenschaft eine Rauchdurchlässigkeitsprüfung notwendig. Dies ist ebenfalls im AVCP 1 nachzuweisen und fremdüberwacht (siehe Tabelle Bauregelliste auf der nächsten Seite).
Produktnormen werden relevant
Wie schon zuvor ausgeführt, werden das Erscheinen der DIN EN 16034 und auch der Ablauf der Koexistenzphase einen entscheidenden Einfluss darauf haben, wann eine standardmäßige Fremdüberwachung notwendig wird.
Gebäudeklassen und Bauteilanforderungen
Da notwendige Flure nach § 36 MBO in Wohngebäuden und in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, also im klassischen Einfamilienhaus bzw. Reihenhaus, nicht erforderlich sind, ergibt sich, unter Berücksichtigung dieser eingeschränkten Pflicht, die Tabelle „Allgemeine Anforderungen an Türen“.
Alternative Lösungsansätze
Geplant ist – oder vielleicht muss man sagen, war –, dass die Zuordnung dichtschließend zu der Klasse Sa verbindlich wird. Aktuell wird überlegt, inwieweit es seitens der Bauaufsicht vertretbar ist, wenn anstelle des Rauchschutznachweises (Sa) nachgewiesene, schalldämmende Produkte, gemäß der im Entwurf vorliegenden DIN EN 14351-2 Innentüren ohne Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften eingesetzt werden. Diese wären ohne Fremdüberwachung (AVCP 3) herzustellen.
Da in vielen Lösungen, wieder TSH-System GmbH, diese Prüfzeugnisse vorhanden sind, wäre dies machbar, so die einhellige Expertenmeinung. Alternativ könnte auch gemäß DIN EN Entwurf, Luftdichtigkeitsprüfungen nach DIN EN 1026 die Klasse 1 nach DIN EN 12207 nachgewiesen werden. Auch hier würde im späteren CE der DIN EN 14351-2 das AVCP 3 gelten. Vielleicht ist auch der Ansatz, beide Nachweiswege – Schall und Luftdurchlässigkeit – zuzulassen, der Königsweg. Warum sollte man sich funktional beschränken? Aktuell wird zunächst in der kommenden Bauregelliste 2014/2 die Zuordnung Sa zu dichtschließend wieder gestrichen.
Freilauftürschließer ist zu empfehlen
Es ist davon auszugehen, dass Türen mit selbstschließender Funktion im Bereich von Wohnungsabschlusstüren als störend empfunden werden. Daher ist für die Nutzer ein sogenannter Freilauftürschließer zu empfehlen. Dieser ist mit einem Rauchmelder verbunden bzw. hat diesen integriert und bildet mit diesem eine funktionale Einheit.
Bei Rauch erfolgt die Selbstschließung, während bei Verwendung des Freilauftürschließers sonst nur beim ersten Öffnungsvorgang der Tür die Schließkraft des Türschließers überwunden werden muss. Danach ist die Tür frei beweglich. Bei der Ausrüstung der Tür mit einem solchen Schließer ist auf eine allgemein bauaufsichtliche Zulassung zu achten. Verzichtet man auf diesen Komfort, kann alternativ auch ein Schließer nach DIN EN 1154 verwendet werden.
Die Zukunft wird es zeigen
Während der Koexistenzperiode werden z. B. auch noch bestehende T30-RS-Nachweise im Ü-Zeichen Bestand haben. Parallel dazu werden mit der DIN EN 16034 auch EI230-S200C5- Türen verwendet werden können. Was, gerade im Hinblick auf die Sa-Türen, Pflicht wird, wird die Zukunft zeigen.
Es ist ein gewisses Augenmaß beim Regelsetzer gefordert. Auch sollten Produzenten, die diese Türen nach den neuen europäischen Regeln fertigen wollen, rechtzeitig mit den Prüfplänen beginnen. Denn Geprüftes braucht seine Zeit. I
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