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Take the green grass – oder gibt es da Probleme?

Eine CE-Kennzeichnung ist für Bambusböden zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich
Take the green grass – oder gibt es da Probleme?

Take the green grass – oder gibt es da Probleme?
Baurechtlich bedenklich: Weil Bambus ein Gras ist, ist eine CE-Kennzeichnung zurzeit nicht möglich (Foto: Pixelio/Christian Hammer) Der Autor Ralf Spiekers ist Abteilungsleiter Technik – Normung – Arbeitssicherheit im Bundesverband Tischler Schreiner Deutschland
Aktuell steigt die Nachfrage nach ökologischen Produkten und damit ist Bambus ein Thema für den Tischler und Schreiner. Aus Sicht des Baurechts allerdings sind Bambusböden problematisch, denn: Bambus ist ein Gras. Folglich ist die CE-Kennzeichnung auf Basis der DIN EN 14342 (Holzfußböden) – schon aus formalen Gründen – für Bambus- böden zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.

Bambusfußböden sind seit fast zwei Jahrzehnten auf dem Markt erhältlich. Häufig wird der Begriff „Bambusparkett“ verwendet. Das ist falsch, denn Parkett ist in der DIN EN 13756 eindeutig als Holzprodukt definiert. Damit ist formal der Bezug zur DIN EN 844–1 gegeben (siehe Kasten Normative Begriffe). Und diese Norm wiederum definiert Holz als lignin- und zellulosehaltige Markröhre und Rinde eines Baumes oder Strauches bzw. als Holz in Form stehender oder gefällter Bäume. Gräser, wie es das im Fußbodenbereich der Länge nach gespaltene und in Streifen geschnittene Bambusrohr ist, sind davon nicht abgedeckt.

Folglich ergeben sich auch mit der DIN EN 14342 Schwierigkeiten, die die CE-Kennzeichnung von Holzfußböden regelt. Sie legt für Produkte wie Parkett- und Holzfußböden die betreffenden Eigenschaften, Anforderungen und Prüfverfahren zur Bestimmung dieser Eigenschaften fest, wenn diese im Innenbereich eingesetzt werden. Anders als bei Holzwerkstoffen hat man sich in dieser Norm auf Holz und nicht auf Ligno-Cellulose-Werkstoffe beschränkt.
Die DIN EN 14342 steht im engen Zusammenhang zur EG-Bauproduktenrichtlinie bzw. zur EU-Bauproduktenverordnung, die seit April 2011 veröffentlicht ist. Sie ist in der Bauregelliste (BRL B, Teil 1) entsprechend gelistet (siehe Kasten). Bodenbeläge bedürfen aus Gründen des Gesundheitsschutzes einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. (siehe Beitrag auf Seite 68 und Kasten).
Kein CE für Bambusböden
Obwohl eine CE-Kennzeichnung auf Basis der DIN EN 14342 (Holzfußböden) für Bambusböden zurzeit nicht möglich ist, tragen einige Produkte fälschlicherweise ein solches Zeichen. Man beruft sich dabei auf die Regelungen zu Holzfußböden und nutzt – in unerlaubter Weise – deren CE-Normen. Die EU-Kommission überlegt aktuell, diese Thematik der falschen CE-Kennzeichnung als Negativbeispiel zu benennen.
Dass Bambusböden nicht unter die Norm DIN EN 13756 fallen, stellt Hersteller, Verkäufer und Endkunden gleichermaßen vor Herausforderungen. Die Hersteller von Bambusfußböden stehen vor der Frage, welche Kriterien zur Beurteilung von Fußböden zugrunde zu legen sind. Eine komplette Fehleinschätzung wäre es, wenn Hersteller und Importeure meinen, Bambusböden wären – weil sie außerhalb des Anwendungsbereiches von Holzfußböden liegen – ungeregelt und damit ohne Nachweise zu verbauen. So wird beispielsweise das Brandverhalten von Holzfußböden unter anderem nach CWFT-Entscheidungen der EU-Kommission (classifiction without further testing) klassifiziert. Das Brandverhalten von Bambusböden ist dagegen bisher nicht klassifiziert. Für Betriebe, die Bambusböden einbauen oder anbieten, stellt sich auch das Problem, wie sie z. B. im Falle von Mängeln agieren. Hier sind aus rechtlicher Sicht unangenehme Fragen des Auftraggebers möglich.
Noch in der Diskussion
Wenn Bauprodukte in Verkehr gebracht werden, die nicht CE-kennzeichnungsfähig sind, sehen die Landesbauordnungen entsprechende Regelungen vor. Allgemein gilt, dass natürlich immer eine Zustimmung im Einzelfall oder auch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erteilt werden kann. Diese Verfahren setzen aber auch ein ganzes Stück Arbeit bzw. Testkosten voraus. Noch ist nicht klar, wie Deutschland mit der Möglichkeit der nationalen Nachregelung im Rahmen der Bauregelliste umgehen und wie streng man diese Punkte handhaben wird.
Das Europäische Komitee für Normung (CEN; frz.: Comité Européen de Normalisation) bemüht sich zurzeit zu klären, welche Prüf- und Klassifizierungsnormen auf Bambusböden technisch anwendbar sind. Allerdings gilt es darüber hinaus, die politische Verantwortung des CEN/TC 175 Rund und Schnittholz hinsichtlich der Gräser zu klären. Denn Bambus ist vielfältig, viele weitere Produkte wären denkbar und es stellt sich die Frage, ob man alle Grasprodukte im CEN/TC normen will, oder ob das nicht eher die Aufgabe der betroffenen Hersteller – möglicherweise in einem eigenen Gremium – ist. Auf der Sommersitzung des CEN/TC hat man nach einer heftigen Diskussion über Integration und Vermeidung entschieden, das Problem bei den nationalen Normungskörperschaften – für Deutschland das DIN – abzufragen, gilt es doch, die Kosten für weitere Normen, Prüfungen und Zulassungen im Auge zu behalten. Dabei ist offen, wann eine entsprechende Lösung durch den CEN/TC bzw. durch die Bambusbödenhersteller erarbeitet wird.
Fakt ist: Will man Bambusböden verenden, ist einiges zu beachten. Der Handwerker muss dann ggf. mit der zuständigen Bauaufsicht klären bzw. klären lassen, ob das Produkt verwendet werden kann/darf. ■

Terminologie

Normative Begriffe

DIN EN 13756: 2003–04
Holzfußböden – Terminologie
Boden (1.1): Horizontales Bauteil innerhalb eines Gebäudes bestehend aus der Primärstruktur und/oder dem Unterboden und dem Fußboden.
Holzfußboden (1.2): Auf der Primärkonstruktion oder dem Unterboden aus einzelnen Elementen zusammengesetzte Konstruktion.
Parkett (1.3): Holzfußboden mit einer Nutzschicht von mindestens 2,5 mm vor Verlegung (konventionelle Definition).
Holzfurnierbodenbelag (1.4): Starrer Bodenbelag aus Elementen mit einem Holzwerkstoffkern und einer Furnierdecklage.
DIN EN 844–1:1995–04
Rund- und Schnittholz, Terminologie, Teil 1: Gemeinsame allgemeine Begriffe über Rundholz und Schnittholz
Holz (1.1): Lignin- und zellulosehaltige Markröhre und Rinde eines Baumes oder Strauches.
(1.2): Holz in Form stehender oder gefällter Bäume oder solches der ersten Verarbeitungsstufen (Anmerkung: Betrifft nicht Holzwerkstoffe und Holzspäne).
Laubholz (1.3): Holz von Bäumen der botanischen Gruppe der Dicotyledonen.
Nadelholz (1.4): Holz von Bäumen der Gruppe der Gymnospermen (Anmerkung: Der größte Teil der gehandelten Nadelhölzer gehört zur botanischen Gruppe der Koniferen).
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