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Unter Dach und Fach

Die neue EnEV im Blickpunkt
Unter Dach und Fach

Die konsolidierte Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV) liegt vor, die Bundesregierung hat den Änderungswünschen des Bundesrates Ende Oktober 2013 zugestimmt. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung ist mit Datum vom 18. November 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Autor: Ralf Spiekers

Mit der zügigen Veröffentlichung setzt die Bundesregierung in Richtung Europa Zeichen. Vermeiden wollte man eine EU-Klage im Rahmen einer zu späten Umsetzung der zuständigen EU-Richtlinie. Die Datierung in der Namensgebung der EnEV ist noch unklar, denn formal tritt sie erst im Mai 2014 in Kraft. Auf den ersten Blick könnte man auch meinen, die EnEV greift auch im Jahre 2014. Dem ist bei Weitem nicht so. Die Verordnung könnte auch EnEV 2016 heißen. Was vor einem Jahr in den Entwürfen noch in zwei Teilschritten geplant war, kommt nun in einem großen, aber erst zum Stichtag 1. Januar 2016.

„Die für das Gelingen der Energiewende wichtige Novellierung der EnEV ist damit erfolgreich abgeschlossen. Dies ist eine Novelle mit Augenmaß im Rahmen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. Eigen-tümern, Wirtschaft und Mietern werden keine untragbaren neuen Lasten aufgebürdet.“ In diesen wenigen Worten des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Dr. Peter Ramsauer, hört man auch den inneren Konflikt, den diese Verordnung in sich trägt. Bessere Dämmstandards können nicht einfach verordnet werden. Zu tief greifen Interessenskreise in die staatlichen Regelungen ein. Viele Verbände hatten eingesprochen. Viele wollten mehr, einige wollten keine höheren Standards und sahen das fragile Wirtschaftssystem Deutschland in Gefahr. Die Kernaussagen der Verordnung zielen in die Richtung, den durchschnittlich zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf um 25 % zu senken und den Dämmstandard im Neubau um 20 % zu verbessern. Dies soll vor allem durch die Einsicht beim Bürger, unterstützt durch die Visualisierungspflicht im Energieausweis, geschehen.
Neuer Energieausweis gibt Aufschluss
Mit der Verordnung rückt der Energieausweis an eine entscheidende Stelle. Dieser Nachweis wird auf Grundlage des Energiebedarfs (§ 18) oder auf Grundlage des Verbrauchs (§ 19) erstellt. Die Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude ist in § 21 geregelt. Hier wird, u. a. neben berufsqualifiziertem Hochschulabschlüssen, auch das Handwerk genannt. Damit dürfen auch die ca. 20 000 Meisterbetriebe mit Zusatzqualifikation als geprüfter Gebäudeenergieberater, die die Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB) weitergebildet hat, tätig werden.
Das zentrale Element der Regierungspolitik hat zudem ein neues Layout bekommen. Die Referenzskala beim Wohngebäude wurde von 0 bis 400 kWh/(m2a) auf 0 bis 250 kWh/(m2a) verkürzt und als Vergleichswert wird, anstelle des Passivhauses, nun das Effizienzhaus 40 in Bezug genommen. Mit dem Energieausweis müssen auch Modernisierungsempfehlungen gegeben werden. Diese beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung, wie es im Verordnungstext (§ 20) heißt, und müssen den Eigentümern, Käufern oder Mieter übergeben sowie in kommerziellen Immobilienanzeigen angegeben werden. Ein Verstoß ist strafbewährt.
Vergleichbarkeit durch Referenzgebäude und deren Bauteile
Hinsichtlich der Begrenzung der Transmissionswärmeverluste (HT‘) sind zwei grundlegende Fälle zu unterscheiden. Zum einen sind die Anforderungen an bestehende Gebäude zu nennen. Hier ist nahezu alles beim Alten geblieben (siehe Tabelle, Anhang 3). Zum anderen gibt es für zu errichtende Gebäude das Referenzgebäude. Auf den ersten Blick sind auch hier keine Änderungen vorgenommen worden. Doch der Schein trügt. In der ersten Zeile verbirgt sich der Multiplikator 0,75 ( siehe Tabelle Anlage 1), mit dem sich der Jahresprimärenergiebedarf und nicht der Referenzwert ab 2016 reduziert.
Das Referenzgebäude ist ein in der EnEV verankertes, typisiertes Gebäude, das mit Referenzbauteilen der Tabelle 1 im Anhang 1 mit, z. B. Fenstern, Wänden und Dach belegt ist. Diese Bauteile stehen in einem definierten Flächenverhältnis zueinander. Zu errichtende Wohngebäude müssen sich am Referenzgebäude messen lassen. Konkret bedeutet dies, dass der zu planende Neubau hinsichtlich seiner Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung virtuell berechnet wird, sodass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den Wert des Referenzgebäudes einhält. Dies führt z. B. zu von den Referenzwerten abweichenden Werten, insbesondere große Glasflächen bedeuten schärfere UW-Werte, da sich das Wand-Fenster-Verhältnis verändert und die Wand wirtschaftlich alleine die Fenster nicht ausgleichen kann.
Für den Altbau kam kein Referenz-UW-Wert von 0,95 W/(m2K), wie er von vielen erwartet wurde. Es bleibt beim bekannten 1,3 W/(m2K)-Wert für Fenster. Einzig verschärft werden bei der Sanierung im Gebäudebestand die energetischen Anforderungen an die Außentüren [von UD= 2,9 auf 1,8 W/(m2K)], die in der Tabelle des Anhangs 3 bedauerlicherweise nicht aufgeführt werden. Bei Fenstertüren mit Klapp-, Falt- und Schiebe-Mechanismen wird zudem präzisierend der maximale U-Wert auf 1,6 W/(m2K) bzw. 1,9 W/(m2K) begrenzt. Viele Nachfragen in der Vergangenheit belegen, dass es für den UW häufig strittig ist, welche Maße zur Berechnung des Fensterdämmwertes herangezogen werden können. Die Nachweise im CE und bei der KfW beziehen sich auf die öffentlich-rechtlichen Nachweisverfahren. In der Regel wird dies das Standardfenster in der Größe 1230 x 1480 mm sein, wobei auch die weniger bekannte zweite Standardgröße von 1,48 x 2,18 m (bei Gesamtfläche .2,3 m2) oder die tatsächliche Größe des Elementes herangezogen werden kann. Damit stehen alle drei Berechnungsmethoden gleichberechtigt nebeneinander und keine wird privilegiert. Allerdings verbietet es sich, in einem Bauvorhaben „gemischt“ zu kalkulieren, d. h. sehr kleine Fenster auf Normgröße zu berechnen und die großen Elemente auf Maß zu ermitteln.
Was bedeutet die EnEV für das Tischler/Schreiner-Gewerbe?
Für Tischler und Schreiner wird es, was die verschärfenden Anforderungen angeht, glimpflich. Zum sommerlichen Wärmeschutz wird jetzt die aktualisierte DIN 4108-2:2013-02 in Bezug genommen. Damit ist der sommerliche Wärmeschutz zu beachten. Hier empfiehlt es sich, sofern größere Wandteile verglast sind, Beschattungen anzubieten. Dies wird bei ca. 30 % Glasanteil der Fall sein. Da auch der § 9 (4): – Vereinfachung durch Nachweis der max. U-Werte für „beheizte Anbauten“ mit Nutzfläche bis 50 m2 – entfällt, wird dieser Nachweis für Wintergärten nicht mehr ganz so einfach zu führen sein.
Kürzungen gegenüber der Entwurfsfassung
Gegenüber der Entwurfsfassung gab es auch Kürzungen. Das Gebäudemodellverfahren, auch „EnEV-easy“ genannt, wurde gestrichen. Damit hat sich der Verordnungstext wieder deutlich verschlankt. So behalten sich BMVBS und BMWI vor, für bestimmte Gruppen von Wohngebäuden Modellberechnungen von Ausstattungsvarianten vorzunehmen [§ 3 (5)]. Wo die „EnEV easy“-Bauteilwerte wieder veröffentlicht werden, ist zur Zeit noch unklar. Das Gebäudemodellverfahren zeigte übrigens sehr anschaulich, mit welchen Bauteilwerten künftig bei zu errichtenden Gebäuden in den – bezüglich Dämmstandard und Heizsystem definierten Wärmeschutzvarianten – zu rechnen ist. Für das Fenster lag der Neubauwert für die im Regelfall zu erwartenden Ausführungen gemäß Wärmeschutzvarianten A und B bei 1,2 bzw. bei 1,1 W/(m2K). Ebenfalls entfallen ist die Anforderung an die „Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster“ im § 6 (2). Die Anforderungen zur Fugendurchlässigkeit nach DIN EN 12207-1 findet sich in den einschlägigen Normen. Hier ist immer noch die Klasse 2 für Gebäude mit bis zu zwei Vollgeschossen gefordert. Für Gebäude mit mehr als zwei Vollgeschossen ist weiterhin die Klasse 3 nachzuweisen.
Es gibt aber auch Ausnahmen
Für den Fensterbauer bleiben zwei wesentliche Ausnahmen. Die altbekannte Flächenregel ist geblieben. Maßnahmen, die nach § 9 (3) weniger als 10 % eines Bauteils ändern, unterliegen nicht den Anforderungen der EnEV, wobei das generelle Verschlechterungsverbot zu beachten ist. Im Bereich des Denkmalschutzes werden unter § 24 Ausnahmen und § 25 Befreiungen formuliert. Grundsätzlich gilt, dass bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bau-substanz, bei der die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen, oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden kann. Nach Landesrecht können dann die zuständigen Behörden einen Antrag auf Befreiung von den Anforderungen der EnEV stellen.
Unternehmererklärung
Ein ungeliebtes Kind beim Handwerk bleibt die Dokumentationspflicht, die schon in der EnEV 2009 eingeführt wurde. Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten zur Änderung von Außenbauteilen … durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung), heißt es unter dem § 26a. Hier hatten in der Vergangenheit die Verbände erfolgreich interveniert und darauf verwiesen, dass sich die Unter- nehmererklärung nur auf den Rahmen der Beauftragung erstreckt. Weiterhin wird formuliert, dass mit der Unternehmererklärung … die Erfüllung der Pflichten … nachgewiesen werden. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bleibt abzuwarten, wann die Bescheinigungen künftig abgefordert werden.
Keine Nachrüstverpflichtung für die Fenstererneuerung
Trotz Befreiung der EnEV vom Gebäudemodellverfahren ist die EnEV noch unübersichtlicher geworden. Viele neue Anforderungen verstecken sich in Tabellen, die allerdings in den Grundzügen belassen wurden. Zumindest im Altbau wird es für die Fenstererneuerung keine Nachrüstverpflichtung geben. Das mag der eine oder andere als großes Manko der Verordnung sehen, es ist aber zum Fakt geworden. Vielleicht ist es auch ganz gut so, denn das Beispiel Heizungsanlagen zeigte, dass nach Aufbau von Überkapazitäten der Markt für Heizkessel leergefegt war. Mit einer „Pusch-and-Pull“-Strategie setzt die Bundesregierung auf Freiwilligkeit. Hier setzt u. a. der Hebel der KfW an. Die Förderung wird sich auch in neuen Fensterkonstruktionen, besseren Dämmwerten und dem täglichen Leben wiederfinden. I

Anforderungen der EnEV 2014
  • Die energetischen Anforderungen an Neubauten werden ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25 % des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs erhöht.
  • Bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle sind es durchschnittlich 20 %.
  • Die zukünftig geltenden Niedrigstenergiehaus-Anfor- derungen bei Neubauten aus der EU-Gebäuderichtlinie wurden bereits in dem im Juli geänderten Energieeinsparungsgesetz beschlossen.
  • Die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel wurde erweitert.
  • Eingeführt wird eine Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen.
  • Die bestehenden Pflichten zur Vorlage des Energieausweises gegenüber möglichen Käufern und Mietern werden präzisiert.
  • Der Energieausweis muss nun an den Käufer oder den neuen Mieter ausgehändigt werden.
  • Eingeführt wird die Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht (z. B. Kauf- häuser, Kinos), jedoch erst, wenn ein Energieausweis vorliegt.
  • Zur Stärkung des Vollzugs der EnEV werden unabhängige Stichprobenkontrollen für Energieausweise und Inspektionsberichte von Klimaanlagen eingeführt.
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