Seit dem 01.01.2011 darf Fertig- und Mehrschichtparkett nur noch mit zugelassenen Materialien verlegt werden. Das heißt, Parkett, Kleber, Oberflächenmaterialien müssen eine bauaufsichtliche Zulassung haben und das Ü-Zeichen tragen. Eine aktuelle Liste aller entsprechenden Baustoffe ist auf den Seiten des Deutschen Institut für Bautechnik einzusehen.
Wird Parkett neu verlegt und ein nicht bauaufsichtlich zugelassenes Material verarbeitet, begeht der Verarbeiter eine Ordnungswidrigkeit und ggf. im Wiederholungsfall eine Straftat.
Auch für „Lagerbestände“ gibt es keine besonderen Regelungen. Vielmehr dürfen alle betroffenen Bauprodukte ab dem 01.01.2011 nur noch verwendet werden, wenn sie einen Verwendbarkeitsnachweis besitzen und mit dem bauaufsichtlichen Ü-Zeichen gekennzeichnet sind. Der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis muss beim erstmaligen Einbau und ergänzend zum CE-Zeichen vorliegen.
Nur unbehandeltes Massivholzparkett benötigt keine Zulassung – die Kleber und Lacke allerdings schon. Auch die Renovierung von vorhandener Parkettböden ist von der Zulassungspflicht nicht betroffen. Eine logische Erklärung hierfür fehlt. Allerdings ist zu empfehlen, auch im Renovierungsfall zugelassene Produkte zu verwenden.
Aktuelle Liste
Eine aktuelle Liste aller Baustoffe (Parkett, Kleber, Oberflächenmaterial), welche eine Zulassung haben, ist auf den Internet-Seiten des Deutschen Instituts für Bautechnik einzusehen:
http://www.dibt.de/de/Referat_II4. html (Hier finden Sie auch die Argumentationen und formalen Informationen des DIBT)
Klebstoffe: http://www.dibt.de/de/zv/NAT_n/ zv_referat_II4/SVA_155.htm
Oberflächenmaterialien: http://www.dibt.de/de/zv/NAT_n/ zv_referat_II4/ SVA_157.htm
Parkette/Holzfußböden: http://www.dibt.de/de/Data/ Aktuelles_Ref_II4_1_Parkette.pdf
Bodenbelagmaterialien: http://www.dibt.de/de/zv/NAT_n/ zv_referat_II4/SVA_156.htm ■
Bauaufsichtliche Zulassung
Die Fakten
Parkett- und Holzfußböden nach DIN EN 14342 sowie Beschichtungs-, Behandlungs- und Klebstoffe für solche Böden benötigen für die Verwendung seit dem 1. Januar 2011 aus Gründen des Gesundheitsschutzes einen Nachweis der Verwendbarkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik). Nicht zulassungspflichtig sind im Klebstoffbereich die Grundierungen und Spachtelmassen sowie im Bereich der Oberflächenbehandlungen die Fugenkitte.
Warum nun bedarf es bei Parkett einer bauaufsichtlichen Zulassung trotz CE-Zeichen? Das CE-Zeichen verdeutlicht dem Verbraucher, dass das Produkt den Anforderungen der Norm entspricht. Allerdings wurde bei einer Reihe von harmonisierten Normen, die unter den Geltungsbereich der Bauproduktenrichtlinie fallen, eine wesentliche Anforderung, nämlich „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“, bisher nicht oder nur unvollständig berücksichtigt. Dies betrifft auch die harmonisierte Norm EN 14342, umgesetzt in Deutschland durch DIN EN 14342 „Parkett- und Holzfußböden – Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung“. Bis dieser Mangel beseitigt und die Normen überarbeitet sind, wird in Deutschland – gemäß der deutschen Gründlichkeit – für Parkett eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt notwendig.
Die Zulassungspflicht besteht auch für folgende Bodenbeläge: Textile Bodenbeläge, Kautschuk-Bodenbeläge, PVC-Bodenbeläge, Linoleum-Bodenbeläge, Bodenbeschichtungen, Polyurethan-Bodenbeläge, Polyolefin-Bodenbeläge.
Das DIBt hat die Pflicht für die Zulassung durch die Aufnahme der DIN EN 14342 in die Bauregelliste B Teil 1 (lfd. Nr. 1.18.3) und durch die Anlage 1/18.3 in die Ausgabe 2009/2 (DIBt Mitteilungen vom 08.12.2009, Seite 231 ff.) bekannt gemacht. In Absatz 2 der Anlage 1/18.3 wird überdies klargestellt, dass Bauprodukte, die zu einer Behandlung oder Verklebung von Parketten vor Ort erforderlich sind, künftig ebenfalls einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen. (Weitere Hintergründe: siehe BM 08/10, Seite 68)
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