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Wo geht die Reise hin?

Wärmeschutz im Wintergarten
Wo geht die Reise hin?

Wo geht die Reise hin?
In der Neufassung der EnEV wird im Wintergartenbereich eine Verschärfung um jeweils 10 % für 2014 und 2016 angekündigt. Foto: Bundesverband Wintergraten e.V.
Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) steht vor der Tür. Welche Aspekte beim Thema Wärmeschutz aus dem vorliegenden Referentenentwurf eventuell auf den Wintergartenbauer zukommt, wird in dem folgendem Beitrag vom Bundesverband Wintergarten e. V. erläutert.

Autor: Dr. Steffen Spenke

I Beim Wärmeschutz denkt man zunächst an den heizenergiesparenden Wärmeschutz. Der Wintergarten ist aber auch ein sehr guter Sonnenkollektor, der an sonnigen Tagen mehr Energiegewinn bringen kann, als für ein behagliches Klima zuträglich ist. Für beides sind in erster Linie die großen Glasflächen verantwortlich. Welchen Rahmen geben hier die Energieeinsparverordnung und die bautechnischen Regeln vor?

Beim Wintergartenbau muss noch der Wärmeschutz der EnEV 2009 beachtet werden, diese wird aber demnächst novelliert. Mit der Verabschiedung der Novelle ist 2013 bzw. 2014 zu rechnen. Wir wissen noch nicht, welche Einwände und Hinweise z. B. aus den Anhörungen der Verbände und der Bundesländer zum Entwurf berücksichtigt werden.
Die wichtigsten Änderungen
Aus dem Anwendungsbereich der EnEV wurden zusätzlich zu den unter vier Monate im Jahr genutzten Wohngebäuden, auch die nur zeitweilig genutzten Wohngebäude herausgenommen, deren Heizenergieverbrauch innerhalb der Nutzungszeit weniger als 25 % des Verbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt – ein für Wintergärten häufiger Anwendungsfall. Für Wintergärten mit weniger als 50 m2 zusammenhängender Nutzfläche gelten weiterhin die Grenzwerte der Tabelle 1 im Anhang 3. Zum Beispiel:
  • Glasdach (Zeile 2e): Max. U-Wert 2,0 W/m2K bei Beheizung über 19° C und 2,7 W/m2K bei Beheizung zwischen 12 und 19° C.
  • Seitenwände (Zeile 2d): Max. U-Wert 1,5 W/m2K bei Beheizung über 19 °C und 1,9 W/m2K zwischen 12 bis 19 ° C.
Eine Verschärfung um jeweils 10 % wird für 2014 und 2016 angekündigt. Die in der DIN 4108 Teil 2 getroffenen Festlegungen zum Mindestwärmeschutz gelten für alle Bauwerke entsprechend dem dort festgelegten Anwendungsbereich. Die zu erwartende Neufassung ist dann zu beachten.
Mit den Formulierungen im Referentenentwurf der EnEV 2013 zum sommerlichen Wärmeschutz werden im Prinzip die im Entwurf der DIN 4108-2:2012-10, Abschnitt 8.2.2.b festgelegten Verfahren und Grenzwerte sanktioniert. Danach werden Glasvorbauten allerdings nicht als kritische Räume herangezogen. Beim Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes von hinter Glasvorbauten liegenden Räumen kann bei Wohngebäuden unter bestimmten Voraussetzungen auf die Vereinfachung zurückgegriffen werden, dass bei Einbau eines außenliegenden Sonnenschutzes mit FC≤0,3 (Verglasung: g ≥ 0,4) oder FC ≤ 0,35 (bei Verglasung: g ≤ 0,4) auf den Nachweis verzichtet werden kann. Damit hat die Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Besteller über die Nutzung des Wintergartens und den nutzungsbedingt gewünschten sommerlichen Wärmeschutz nach wie vor einen hohen Stellenwert, um spätere Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden. I
Bundesverband Wintergarten e. V.
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